LAG Mainz: Besser rechtsschutzversichert; keine Prozesskostenhilfe bei einfachen Fällen oder kein Lohn und dennoch draufgezahlt
Prozesse vor dem Arbeitsgericht kosten Geld. Vor allem in erster Instanz. Denn § 12 a Abs. 1 ArbGG bestimmt, dass eine Ersatzpflicht auch dann nicht besteht, wenn die Partei obsiegt. Jede Partei trägt also ihre Anwalts- und Reisekosten selbst, auch wenn sie gewinnt. Nun das ist besonders mißlich, wenn man keine Rechtsschutzversicherung hat. Denn diese …
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Veröffentlicht am: 13. Dezember, 2007 von RA Michael W. Felser
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