Betriebsrenten unterliegen voller Beitragspflicht in der Krankenversicherung
§ 240 Abs. 3a SGB V sah bis zum 31.12.2003 für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, die neben Ihren Ruhestandsbezügen Leistungen aus Betriebsrenten, öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungen oder Direktversicherungen erhielten, eine privilegierte Behandlung dieser Behandlungen im Hinblick auf ihre Beitragspflichtigkeit in der gesetzlichen KV vor. Nach dieser Besitzstandsschutzregelung wurde angeordnet, dass für freiwillig Versicherte weiterhin nur …
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Veröffentlicht am: 15. Mai, 2006 von RA Michael W. Felser
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