Kindesunterhalt: Studierender Elternteil muss Nebentätigkeit ausüben, um den Kindesunterhalt aufzubringen
Das OLG Bremen (Aktenzeichen 4 UF 44/06) hat entschieden, dass ein gegenüber einem minderjährigen Kind unterhaltsverpflichteter Elternteil sich nicht darauf berufen kann, dass er studiere und daher keinen Unterhalt zahlen könne. Da gegenüber einem minderjährigen Kind eine sog. gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht, muss der studierende Elternteil eine Nebentätigkeit ausüben, damit er den Mindestkindesunterhalt zahlen kann. In …
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Veröffentlicht am: 21. März, 2007 von RA Michael W. Felser
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