BGH: Fehlerhafte Beratung durch den Mieterschutzverein ist dem Mieter zuzurechnen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit seinem Revisionsurteil vom 25.10.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: VIII ZR 102/06) der Räumungsklage eines Vermieters stattgegeben und entschieden, dass der klagende Vermieter das Mietverhältnis ordentlich kündigen könne, wenn der Mieter unberechtigt Betriebskostenvorauszahlungen von mehr als zwei Monatsmieten einbehalten habe und dies auf einer fahrlässigen Falschberatung des Mieterschutzvereins beruhe.
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Veröffentlicht am: 26. Oktober, 2006 von RA Michael W. Felser
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