BGH: Werbeprämie eines Augenoptikers unzulässig
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied durch Urteil vom 06.07.2006, dass die Werbeaktion des beklagten Augenoptikers, der seine Kunden, die neue Kunden für Gleitsichtgläser warben, für den Fall des Neuauftrages von mindestens 100 € eine Erfolgsprämie in Form eines Gegenstandes des täglichen Bedarfs im Wert von etwa 30 € …
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Veröffentlicht am: 12. Juli, 2006 von RA Michael W. Felser
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