Operierender Chefarzt darf sich nicht ohne Weiteres auf ordnungsgemäße Aufklärung des Stationsarztes verlassen
Das führte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 07.11.2006 – Aktenzeichen VI ZR 206/05 – aus und beschäftigte sich im Einzelnen mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich der operierende Chefarzt darauf verlassen darf, dass die Aufklärung ordnungsgemäß erfolgt ist. Im Rahmen des Arzthaftungsprozesses verlangt die klagende Patienten von dem Chefarzt eines chirurgischen Krankenhauses Schmerzensgeld.
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Veröffentlicht am: 8. November, 2006 von RA Michael W. Felser
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