BGH: Auch Abgeltungsklauseln mit “starren” Fristen und Prozentsätzen unwirksam
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat mit seinem Urteil vom heutigen Tage (gerichtliches Aktenzeichen: VIII ZR 52/06) erneut die Rechte der Mieter gestärkt und seine ständige Rechtsprechung zu der Thematik „Schönheitsreparaturen“ bestätigt und auch auf Abgeltungsklauseln mit „starren“ Fristen übertragen.
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Veröffentlicht am: 18. Oktober, 2006 von RA Michael W. Felser
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