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EuGH: Keine ermäßigte Mehrwertsteuer für Sex-Kino mit Einzelvideokabinen

Der Staat differenziert: Bestimmte Grundlebensmittel und kulturelle Veranstaltungen unterliegen nicht der vollen Mehrwertsteuer vom 19 %, sondern dem ermäßigten Satz von 7 %. Damit soll letztlich gesichert sein, dass die so besteuerten Waren und Dienstleistungen günstig einer breiten Masse zugänglich sind. Und was hat das jetzt mit einem Sex-Kino zu tun ?

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Veröffentlicht am: 22. März, 2010 von RA Michael W. Felser
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