BGH: Reiseveranstalter haftet auch bei Zusatzausflug
Wer auf einer Reiseveranstaltung einen Zusatzausflug am Reiseort nachbucht, kann unter Umständen den Reiseveranstalter in die Haftung nehmen. Dies geht aus einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des BGH (Az.: X ZR 61/06) hervor. Die Kläger hatten
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Veröffentlicht am: 16. Juli, 2007 von RA Michael W. Felser
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