Beinahe-Absturz: Glück gehabt und Geld zurück?
Dass der Erholungswert des Jahresurlaubs dahin ist, wenn man auf dem Rückflug fast abstürzt, liegt auf der Hand. Dass der Reiseveranstalter diesen „Schock“ unter Umständen mit der Rückerstattung des kompletten Reisepreises bezahlen muss, hat jetzt der Bundesgerichtshof (Urteil v. 15.07.2008, Az.: X ZR 93/07) entschieden.
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Veröffentlicht am: 16. Juli, 2008 von RA Michael W. Felser
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