OLG Frankfurt: Beweislast bei Mängeln an der Kupplung oder auf den Fahrstil kommt es an
Grundsätzlich hat der Verbraucher in den ersten sechs Monaten nach seinem Kauf keine Gedanken an die Beweislast für das Vorhandensein von Mängeln zu verschwenden. Denn ihm steht ja § 476 BGB zur Seite; die gesetzliche Vermutung für das Vorhandensein der Mängel bei Übergabe und somit die Haftung des Verkäufers. Aber es kann auch ganz anders …
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Veröffentlicht am: 13. August, 2007 von RA Michael W. Felser
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