Keine Leistungen der privaten Unfallversicherung bei 1,63 Promille
Das Oberlandesgericht Köln entschied in einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss (Aktenzeichen 5 W 117/06), dass bei einer Akloholisierung von 1,63 Promille kein Versicherungsschutz der privaten Unfallversicherung bestehe. Der Versicherungsnehmer, der mit dem Fahrrad unterwegs war, entweder schiebend oder fahrend, geriet in einer Linkskurve von der Straße ab und verletzt sich so schwer am Kopf, so …
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Veröffentlicht am: 22. März, 2007 von RA Michael W. Felser
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