Juracity.blog hatte bereits an anderer Stelle über das im Zusammenhang mit Zielvereinbarungen häufig auftauchende Problem, daß der Arbeitgeber einer arbeitsvertraglich vorgesehenen Verpflichtung, die Ziele – zumeist jährlich neu festzulegen, nicht nachkommt. Auch das LAG Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 28.07.2006 – 17 Sa 465/06 – mit solch einem Sachverhalt befaßt.

Der streitbefangene Arbeitsvertrag enthielt Klauseln, wonach der Arbeitnehmer in jedem Geschäftsjahr eine variable Tantieme erhalten sollte. Vorgesehen war ferner, daß die Ziele zur Erreichung der Tantieme jährlich mit dem Arbeitnehmer besprochen, durch den Arbeitgeber dann aber einseitig festgelegt und schriftlich festgehalten werden sollten. Ferner wurde ein Maximalbetrag der Tantieme und ein Termin zur Festlegung der Tantieme vereinbart.

Der Kläger war dann im laufenden Geschäftsjahr bis zum Ablauf seiner Kündigungfrist insgesamt acht Monate beschäftigt bzw. gegen Ende freigestellt. Für diesen Zeitraum war es zu keinem Zeitpunkt zur Festlegung irgendwelcher Ziele gekommen. Mit seiner späteren Klage machte der Arbeitnehmer u.a. die Tantieme dann in Höhe des Höchstbetrages geltend.

Das ArbG Düsseldorf gab der Klage insoweit in voller Höhe statt. Mit dem Urteil des LAG wurde die Klage hingegen teilweise abgewiesen und dem Kläger nur ein Anspruch pro rata temporis also in Höhe von 8/12 zugesprochen.

Das LAG stütze den Anspruch des Klägers unmittelbar auf die vertragliche Regelung zur Zielvereinbarung und nicht etwa auf § 280 BGB. Die Auslegung des Vertrags gemäß §§ 133, 157 BGB nach Wortlaut und Systematik der Vertragsregelung ergebe, daß die eine einseitige Zielfestlegung durch den Arbeitgeber vereinbart wurde.

Da eine Festlegung aber nicht erfolgte und der Vertrag keine Regelung zu den Rechtsfolgen, die eintreten sollen, falls die notwendige Zielfestlegung unterbleibt, enthielt, müsse sich die Beklagte § 162 Abs. 1 BGB analog entgegen halten lassen und so behandelt werden, als habe der Kläger fiktive Ziele erreicht. Somit stehe dem Kläger ein Erfüllungsanspruch in Höhe von 100 % der Tantieme bezogen auf den Zeitraum des Arbeitsverhältnisses zu.

Das LAG Düsseldorf hat damit im Streit in der Rechtsprechung und Literatur bezüglich der Bewertung vergleichbarer Sachverhalte Stellung bezogen.

So wird teilweise vertreten, die unterlassene Leistungsbestimmung müsse gerichtlich nach § 315 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. BGB durch gerichtliches Urteil ersetzt werden. Im Verfahren soll es dabei Aufgabe des Arbeitnehmers sein, dazulegen, welche Ziele der Arbeitgeber hätte festlegen müssen und dass diese Ziele auch von ihm erreicht worden wären.

Demgegenüber steht die Auffassung, dass in den Konstallationen, in denen es Sache des Arbeitgebers ist, die Festlegung von Zielen zu betrieben, nach Treu und Glauben und dem in § 162 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken ein direkter Anspruch des Arbeitnehmers auf die leistungsabhängige Vergütung ensteht und hierbei eine Zielerreichung von 100 % fiktiv angenommen werden müsse.

Das LAG schloß sich der zweiten Auffassung an und verwies darauf, daß die Vereinbarung von Zielvorgaben dazu dient, Leistungsanreize zu schaffen. Der Arbeitgeber habe die Möglichkeit, mit Zielvereinbarungen Einfluß auf die Mitarbeiter zu nehmen und deren Leistungen und Verhaltern zu steuern. Konsequenz sei, daß die Ziele durch den Arbeitgeber dann aber auch nachvollziehbar erläutert werden und tatsächlich erreichbar sein müssen, damit sich derartige Vereinbarungen nicht kontraproduktiv auswirken. Frustration des Arbeitnehmers drohe insbesondere dann, wenn eine vertraglich vorgesehene Zielfestlegung überhaupt nicht vorgenommen wird. Der gängige Einwand von Arbeitgebern, ein Arbeitnehmer hätte aufgrund schlechter Leistungen die fiktiven Zielen ihnhin nicht erreicht, erweise sich regelmäßig als pure Spekulation. Dies könne in der Rückschau kaum festgestellt werden und gerade zu Beginn eines Arbeistverhältnisses könne es dem klagenden Arbeitnehmer mangels vertiefter Kenntnis der betrieblichen Gegebenheiten nicht abverlangt werden, fiktive Ziele und deren fiktive Erreichung darzulegen.

Fundstelle: Urteil des LAG Düsseldorf vom 28.7.2006 – 17 Sa 465/06 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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