diese dringende Bitte per Mail (eingestellte Priorität des Mails: sehr hoch) richtete ein Mandant an uns, nachdem er Kenntnis von der Durchschrift des Scheidungsantrages erhielt, in dem wie üblich der (voraussichtliche) Streitwert angegeben war. Einen Streitwert könne es gar nicht geben, er habe Gütertrennung vereinbart und einen Ehevertrag abgeschlossen, teilte unser Mandant mit. “Ich möchte lediglich eine Scheidung ohne einen Streitwert.” Das Mail schliesst mit der Bitte, dringend zurückzurufen.

Was lernt man daraus? Für Mandanten ist der Begriff “Streitwert” keine Selbstverständlichkeit; die Bedeutung häufig unklar. Mancher befürchtet gar, der Streitwert sei das, was der Anwalt bekommt (wir berichteten). Schön wär´s.

Aber mandantenorientiert denkende Anwälte sollten nicht nur weil es neuerdings (§ 49 b Abs. 5 BRAO) vorgeschrieben ist, Mandanten darüber belehren, dass sich die anwaltliche Vergütung nach dem Streitwert richtet, sondern auch darüber, was das im einzelnen bedeutet. Damit das nicht zum langweiligen Herunterbeten wird, bietet sich ein Merkblatt an, welches man den Mandanten in die Hand drückt. Das freut diese schon deshalb, weil es so selten ist, dass so etwas passiert. Oder man belehrt gleich auf der Homepage, wie es z.B. eine Berliner Kollegin (Frau Rechtsanwältin Dr. Gacek) tut.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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