Nachdem der BGH bereits im Dezember 2005 entschieden hat, daß Spielbanken durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen haben, dass wegen Spielsucht bundesweit gesperrte Spieler keinen Zugang zu ihren Räumlichkeiten haben, erfährt diese Rechtsprechung nun im Urteil des BGH vom 22.11.2007 eine Konkretisierung. Die Kontrollpflicht wird auch auf reine Automatenspielsäle erweitert.

Selbst wenn dort keine Möglichkeiten zum Abheben von Bargeld bestünden, könne der umfassende Schutz einer Spielsperre nur durch generelle Kontrollpflichten erreicht werden. Kann die Spielbank oder -halle die Sperre aufgrund ungeeigneter Kontrollen nicht durchsetzen, so droht ihr ein Anspruch des gesperrten Spielers auf Ersatz von Spielverlusten. Auch sei die Durchführung der geeigneten Maßnahmen für die Spielbanken möglich und durchführbar. Der wirtschaftliche Betrieb einer Spielbank werde hierdurch nicht nennenswert beeinträchtigt.

Fundstelle: Pressemitteilung 176/07 des BGH zum Urteil vom 22.11.07 -III ZR 9/07-

Christiane Kuiper
Rechtsreferendarin
Rechtsanwälte Felser

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