Das Arbeitsgericht Wiesbaden (Urteil vom 18.12.2008 – Aktenzeichen 5 Ca 46/08) verurteilte die R+V Versicherung im Fall „Eisele“ zu einer Entschädigung in Höhe von 10818 Euro, also drei Gehälter nach § 15 Abs. 2 S. 1 AGG . Die Klage der Arbeitnehmerin türkischer Abstammung wegen Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und ihres Geschlechts auf Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 433.958,74 €, einer Entschädigung von mindestens 43.272,00 € sowie Übernahme ihrer Anwaltskosten wurde aber überwiegend abgewiesen. Das Arbeitsgericht in Wiesbaden sah in der Zuweisung des neuen Betreuungsgebietes nach der Rückkehr aus den Mutterschutzzeiten des Mutterschutzgesetzes zwar eine Benachteiligung der Klägerin aufgrund ihrer Mutterschaft und damit wegen ihres Geschlechtes, da das nunmehr zugewiesene Gebiet einen Arbeitsplatz darstellt, der nicht gleichwertig ist.

In dem vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden anhängigen Verfahren wurde auch die Unwirksamkeit der Versetzung festgestellt. Die Gewährung eines Schadenersatzes in Geld bezogen auf den Zeitraum bis zum möglichen Renteneintritt der Klägerin lehnte das Arbeitsgericht ab, weil dies zu einer überhöhten Schadenskompensation führen würde. Eine Lohndiskriminierung (Ungleichbehandlung) gegenüber ihrem Nachfolger konnte die Klägerin nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend aufzeigen. Die von der Klägerin noch begehrte Ersetzung ihrer Anwaltskosten lehnte das Arbeitsgericht auch unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wegen § 12 a ArbGG ab. Danach ist eine Kostenerstattung im Arbeitsgerichtsverfahren erster Instanz nicht vorgesehen.

Quelle: Pressemitteilung Arbeitsgericht Wiesbaden vom 18.12.2008
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.