das geht aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16.10.2007 (Rechtssache RS C-411/05 „Palacios de la Villa“) hervor. Danach dürfen Tarifverträge Arbeitnehmer zwingen, nach Erreichen des Rentenalters in den Ruhestand zu gehen. Solche Regelungen, die der EuGH grundsätzlich als Altersdiskriminierung ansieht, sind nach dem Urteil dann zulässig, wenn sie zur Senkung der Arbeitslosenzahlen beitragen. Der EuGH entschied einen Fall aus Spanien, bei dem es um die Auslegung der entsprechenden europäischen Antidiskriminierungsrichtlinie ging.

Der EuGH stellte dazu fest:

Das in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf konkretisierte Verbot jeglicher Diskriminierung wegen des Alters ist dahin gehend auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens nicht entgegensteht, die in Tarifverträgen enthaltene Klauseln über die Zwangsversetzung in den Ruhestand für gültig erklärt, in denen als Voraussetzung lediglich verlangt wird, dass der Arbeitnehmer die im nationalen Recht auf 65 Jahre festgesetzte Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht hat und die übrigen sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer beitragsbezogenen Altersrente erfüllt, sofern

–        diese Maßnahme, auch wenn sie auf das Alter abstellt, objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, das in Beziehung zur Beschäftigungspolitik und zum Arbeitsmarkt steht, gerechtfertigt ist und

–        die Mittel, die zur Erreichung dieses im Allgemeininteresse liegenden Ziels eingesetzt werden, nicht als dafür unangemessen und nicht erforderlich erscheinen.

In Deutschland ermöglicht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das die europäischen Richtlinien in nationales Recht umsetzt, vergleichbare tarifliche Regelungen.

Das Landesarbeitsgericht Frankfurt hat erst vor wenigen Tagen die Berufung von Lufthansa Piloten zurückgewiesen, die gegen die tarifliche Regelung geklagt hatten, die ein automatisches Ausscheiden nach Vollendung des 60. Lebensjahres vorsah.

Das Bundesverfassungsgericht hatte Altersgrenzen für Piloten bereits für verfassungsgemäss erklärt (Juracity berichtete). Auf www.kuendigung.de haben wir ein Special zum Thema „Altersgrenzen“ zusammengestellt.
Quelle: EuGH vom 16.10.2007 – RS C-411/05, Volltext

Rechtsanwalt Michael W. Felser
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.