entschied heute das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 11.12.2007 – 3 AZR 249/06) auf eine Klage einer Arbeitnehmerin, die die Regelungen in der betrieblichen Altersversorgung nach ihrem Ausscheiden im Jahre 2000 angegriffen hatte, weil sie sich gegenüber ihren männlichen Rentnerkollegen benachteiligt fühlte.

Die Versorgungsordnung ihres früheren Arbeitgebers hatte nämlich für männliche Arbeitnehmer eine an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Hinterbliebenenversorgung vorgesehen, für Arbeitnehmerinnen dagegen die Witwerversorgung davon abhängig gemacht, dass die – ehemalige – Arbeitnehmerin den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten hat.
Die bis zum 31. Dezember 1988 (danach hatte der Arbeitgeber die unterschiedliche Behandlung aufgegeben) geltenden Versicherungsbedingungen enthielten dabei u.a. folgende Bestimmungen:

§ 16

(1) Nach zurückgelegtem 65. Lebensjahr hat der Versicherte auch ohne Nachweis der eingetretenen Berufsunfähigkeit Anspruch auf Ruhegeld. Wird der Anspruch für einen späteren Rentenbeginn geltend gemacht, können weiterhin Beiträge entrichtet werden. Die insgesamt erworbene Rentenanwartschaft erhöht sich für jeden Monat, für den auf das Altersruhegeld verzichtet worden ist, um 0,6 %.

(2) Altersruhegeld erhalten auch weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und Ruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe beziehen.

(3) Altersruhegeld erhalten auch männliche Versicherte, die ein vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe beziehen. Die erworbene Rentenanwartschaft wird für männliche Versicherte für jeden Monat, um den das Altersruhegeld vor Vollendung des 65. Lebensjahres beginnt, um 0,4 % gekürzt.

(4) Abs. 2 und Abs. 3 gelten bei gleichen altersmäßigen Voraussetzungen entsprechend für diejenigen Versicherten, die keinen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben.

§ 22 Hinterbliebenenrente

(1) Beim Tode eines männlichen Versicherten oder eines männlichen Ruhegeldempfängers erhalten die Witwe und die ehelichen sowie die diesen gesetzlich gleichgestellten Kinder unter 21 Jahren Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe vor Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen war. Die Hinterbliebenenrente beginnt am ersten Tage des Sterbemonats, frühestens jedoch mit Wegfall des Ruhegeldes.

§ 24

(1) …

(2) Hatte die versicherte Ehefrau den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten, so erhält der Ehemann gemäß § 22 der ersicherungsbedingungen Witwerrente.

Das Bundesarbeitsgericht hielt diese Regelung wie die Klägerin für eine Diskriminierung wegen des Geschlechts. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gelte auch in der betrieblichen Altersversorgung. Die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG, wonach für die betriebliche Altersversorgung das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) „gilt“, enthält nach Ansicht des BAG lediglich eine Kollisionsregel zwischen beiden Gesetzen: Soweit sich aus den Bestimmungen des BetrAVG Anknüpfungen an die vom AGG erfassten Merkmale, zB Alter, ergeben, soll es dabei verbleiben. Das Betriebsrentengesetz enthält solche Vorschriften zB hinsichtlich der Unverfallbarkeit der Betriebsrente und indem es eine feste Altersgrenze voraussetzt.

Da die Geschlechtsdiskriminierung aber bereits vor dem Inkrafttreten des AGG unzulässig war, kam es auf das AGG im entschiedenen Fall gar nicht an. Das BAG hielt es aber für zweckmässig, schon mal hinzuweisen, dass die Altersgrenze und die Unverfallbarkeit wohl dem AGG standhält.

Quelle: BAG, Urteil vom 11.12.2007 – 3 AZR 249/06, Pressemitteilung

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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