Diese Frage stellt sich – nicht zuletzt wegen der selbst im eher als regnerisch und kühl bekannten Deutschland inzwischen fast jeder Arbeitnehmer. Jedenfalls wenn er in einem der modernen – dem Denkmal des jeweiligen Architekten gewidmeten – Stahl- und Glaspaläste im Schweisse seines Angesichts sein Brot verdienen muss. Das Prinzip einer sinnvollen Architektur – „Form follows function“ – wird immer häufiger einem ästhetischen Primat – also stylischem Erscheinungsbild – geopfert. Während Legehennen vor dem Effezienzstreben des Menschen durch Tierschutzgesetz, EU-Vorschriften und Verfassungsgerichtsurteile geschützt werden, behauptet selbst der Pressesprecher (exakter: der Urlaubsvertreter) des Bundesarbeitsgerichts (allerdings nicht in einem „rechtskräftigen Statement“), die Hitzerichtlinie ASR 6,1 sei lediglich eine „Sollvorschrift“. Dem Wettergott und der Barmherzigkeit sei Dank, dass die mit drei Berufsrichtern besetzten Zivilgerichte dies in wohlabgewogenen rechtskräftigen Urteilen und einhellig anders sehen. Die Richtlinie ASR 6.1 schreibt vor:

3.3: Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll + 26 Grad Celsius nicht überschreiten. Bei darüber liegender Aussentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein.

Sollvorschriften sind keine „Kann-Vorschriften“. Sie bezeichnen vielmehr die Regel und nicht die Ausnahme. Die Richtlinie selbst regelt den Ausnahmefall: „Bei darüber liegender Aussentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein.“. In Ausnahmsfällen! Dazu gibt es wiederum exakte Vorschriften, die besagen, dass die Differenz zwischen Aussentemperatur (also bei sommerlichen Temperaturen) 6 Grad betragen dar. Diese sind auch verbindlich, so die Oberlandesgerichte. Ist es draussen 35 Grad Celsius, sind drinnen bis zu 29 Grad erlaubt. Das macht auch Sinn, denn wenn draussen 45 Grad Celsius herrschen und drinnen 26 Grad Celsius eingehalten würden, führt das eher zu gesundheitlichen Beschwerde als der moderate Unterschied. Kluge Autofahrer mit Klimaanlage wissen das.
Die Urteile der Oberlandesgerichte und exakte Informationen zur Frage, welche Konsequenzen Hitze am Arbeitsplatz nach sich ziehen kann, finden Sie auf den Seiten von Juracity zu diesem Thema. Eine Zusammenfassung bietet das Merkblatt „Hitzefrei für Arbeitnehmer – Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitgeber für ein „gesundes Betriebsklima“ auch während der Hitzewelle“, das Sie auf den Seiten von Juracity finden. Die Urteile der Oberlandesgerichte finden Sie dort ebenfalls.

Um Missverständnisse zu vermeiden: Auch in der Kanzlei des Unterzeichners können die Richtlinien nicht immer eingehalten werden. Allerdings versuchen wir alles, um die Belastungen gering zu halten. Natürlich lüften wir morgens kräftig durch und versuchen tagsüber die Hitze draussen zu halten. Wir verlegen die Arbeitszeit im Sekretariat in die früheren Morgenstunden (wann geschrieben wird ist schliesslich eher unerheblich). Ausserdem gibt es bei uns – auch im Winter – Sprudel „for free“. Und wenns zu warm wird, holen wir mobile Klimageräte als Notlösung. Mittags gemeinsam ins Schwimmbad ist übrigens auch eine gute Idee. Auch für das allgemeine Betriebsklima.

Michael Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

Hitzefrei-für-Arbeitnehmer.de

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