Überstunden und ein dickes Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto helfen vielen Unternehmen durch die Absatzflaute. Gemeinsam mit Zwangsurlaub / Betriebsferien lassen diese Polster so „atmende“ Unternehmen die Zeit bis zum Jahresbeginn überstehen. Danach hilft Kurzarbeit, die ab dem 1.1.2009 immerhin bis zu 18 Monate in Anspruch genommen werden kann. Trotzdem schaffen es manche Unternehmen auch durch Abbau von Überstundenguthaben und Betriebsferien nicht, die Insolvenz zu vermeiden, wie die Beispiele bei den Automobilzulieferern zeigen. Dann drohen die Überstundenguthaben unterzugehen, wie die Frankfurter Rundschau „Böses Erwachen bei Insolvenz“) unter Berufung auf Untersuchungen der Böckler-Stiftung schreibt. Die Financial Times Deutschland berichtet zum Thema „Was mit Arbeitszeitkonten bei Insolvenzen passiert„. Leider betrifft der Artikel nur die künftige Rechtslage (Flexi II Gesetz). Zur Zeit werden die Arbeitszeitguthaben in der Regel weder vom Insolvenzverwalter „ausgezahlt“, können auch nicht abgefeiert werden und werden selbst beim Insolvenzgeld der Arbeitsagentur nicht berücksichtigt (von Ausnahmefällen abgesehen). Forderungen der Beschäftigten aus Arbeitszeitguthaben, die vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, stellen lediglich Insolvenz- und keine Masseforderungen dar. Sie gehen also auch nicht auf einen Betriebserwerber im Falle eines Betriebsübergangs über. Der Insolvenzschutz von Arbeitszeitguthaben ist aktuell in § 7 d SGB IV nur unzureichend geregelt. Flexi II (>> Entwurf des Flexi II Gesetzes mit Begründung) soll dies nun verbessern. Es soll zum 1.1.2009 in Kraft treten.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Literaturtipp: Michael Felser | Aufsatz | Arbeitsentgelt in der Insolvenz | AiB 2004, 427-431

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