Rechtsanwälte sind keine Marktschreier und dürfen deshalb auch nicht wie diese für ihre Dienstleistung auf dem “Markt” werben. Mit dieser Begründung hat das Landgericht München I (Urteil v. 26.10.2006, Az.: 7 O 16794/06 – noch nicht rechtskräftig!) zwei Rechtsanwälten die sogenannte Adwords-Werbung bei der Internetsuchmaschine Google verboten. Die Richter vermissten die gebotene “Sachlichkeit” der Anzeige, die sich nicht mehr im Rahmen einer sachlichen Unterrichtung über das Dienstleistungsangebot der Anwälte bewege.

Was diesem Fall zumindest nachvollziehbar gewesen sein mag, ist grundsätzlich anders zu beurteilen. Denn die Wahrheit ist: Bei der Werbung mittels “Adwords” besteht kein Unterschied zur Zeitungsanzeige. Allein der Inhalt ist entscheidend. Google Adwords Werbung kann nur dem Inhalt nach “marktschreierisch” sein, nicht an sich!

Der Sachverhalt

Als “Marktschreier” betätigten sich nach Ansicht des Gerichts zwei Anwälte, deren Tätigkeitsschwerpunkte das Bank- und Kapitalmarktrecht sind. Zu diesem Thema betreiben die zwei Juristen auch eine Internetseite. Diese konnte auch finden, wer den Namen eines bestimmten Kapitalanlage-Fonds in der Suchmaschine Google eintippte. Denn als “erster Treffer” wurde – farblich unterlegt und als “Anzeige” gekennzeichnet – der Link auf die von den Anwälten betriebene Internetseite geführt. Geworben wurde ohne einen Hinweis auf die Seitenbetreiber, die Rechtsanwälte, mit dem Text: “Prospekte fehlerhaft – Schadensersatz für Anleger”. Ihre Spitzenposition im Index der populären Suchmaschine verdankten die Anwälte der Tatsache, dass sie zuvor den Namen des Fonds als sogenanntes “Adword” angemeldet hatten. Auf der von den Anwälten betriebenen verlinkten Internetseite war dann eine Pressemitteilung veröffentlicht, die sich mit angeblichen Prospektfehlern und möglichen Schadensersatzansprüchen hinsichtlich des Fonds befasste.

“Marktschreierische” Herausstellung

Dies sei unsachlich, so das Landgericht und rügte die übertrieben reklamehafte “marktschreierische” Herausstellung gegenüber einer Interessentengruppe, die sich nicht über anwaltliche Dienstleistungen informieren will. “Wer den Namen des Fonds in die Suchmaschine eingibt, will sich über den Fond informieren und nicht über Rechtsanwaltsdienstleistungen”, sind sich die Richter sicher. Im Übrigen erfahre der Internetnutzer erst, wenn er dem Link folge, dass es sich um Werbung von Rechtsanwälten handele. Aufgrund dieser fehlenden Sachlichkeit wurde den Anwälten die “Adwords”-Werbung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren durch Endurteil verboten.

Keine Markenrechtsverletzung

Eine Markenrechtsverletzung vermochten die Richter im Gegensatz zu den Fondanbietern allerdings ebensowenig zu sehen wie eine vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung vor, da potentielle Kunden abgeschreckt würden. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist die Verwendung einer fremden Marke als Suchwort erlaubt ist, wenn das Suchwort als Hinweis auf den Inhalt einer Internetseite verwendet wird. Dies sei hier der Fall gewesen, da auf der Seite eine kritische Auseinandersetzung mit dem Fond erfolge.

Thomas Hellwege, Journalist

blog.medienrecht-informationen.de

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