Inzwischen dürfte sich herumgesprochen haben, dass in der Regel beim Surfen im Internet keine Anonymität herrscht. Die sog. IP – Adresse läßt jeden Nutzer erkennen. Das ist auch für die Staatsanwaltschaften interessant. Denn so können die Ermittler erfahren, wer sich wann im Internet bewegt hat. Nach den Vorstellungen der Staatsanwaltschaft Bochum reicht dies dann auch für eine Verurteilung.

Nicht unbedingt, wie das Amtsgericht Bochum (Az.: 35 Ds 4 Js 674/05 – 223/07) jetzt entschieden hat. Denn allein die Kenntnis des Anschlussinhabers reicht als Beweis für eine mögliche Täterschaft nicht aus.

Im entschiedenen Fall ging es um eine Internetseite, die zum Andenken an einen tödlich verunglückten Jugendlichen errichtet worden war. Dort tauchten erhebliche Beleidigungen des Verstorbenen auf. Ermittet wurde die IP – Adresse desjenigen, von dessen Anschluß sich entsprechend in das Internet eingewählt worden war; ein alter Mann. Nach Auffassung der Ermittlung kam dieser als tauglicher Täter allerdings nicht in Betracht. Ins Visier der Ermittler geriet allerdings der Sohn des Anschlußinhabers, der dann auch prompt wegen Verstoßes gegen § 189 StGB angeklagt wurde.

Obwohl auf dem Computer des Angeklagten keine Spuren gefunden wurden, war die Staatsanwaltschaft überzeugt, den Täter gefunden zu haben. Nein, sagte das Bochumer Gericht. Denn das Gericht wollte nicht ausschließen, dass sich Dritte Zugriff auf den WLAN – Router verschafft hatten. Daher wäre es Dritten auch möglich gewesen, Zugriff auf den Computer zu haben. Dies begründete für das Gericht einen Freispruch.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle und Fundstelle: Telespiegel

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