lautet eine der spannenden Fragen des Datenschutzrechts, auch des Arbeitnehmerdatenschutzes. Google kämpft laut „Golem“ dafür, dass die IP Adresse nicht unter den Begriff der personenbezogenen Daten fällt, weil die unter Speicherung der IP Adresse gewonnenen Daten dann dem Anwendungsbereich der EU-Datenschutzrichtlinie und den Bundesdatenschutzgesetzes unterfallen würden. Google sieht dadurch sein Geschäftsmodell bedroht. Grundsätzlich existiert jedenfalls bei dynamischen IP-Adressen keine direkte Verbindung zu einer Person. Diese kann sich aber durch die konkrete Nutzung des Internets unter der IP Adresse ergeben. Bestellt jemand z.B. im Amazon Shop etwas, ist er identifizierbar und damit der IP Adresse zuordnenbar. Demnach wäre jedenfalls die „Beziehbarkeit“ (so der Datenschutzbeauftragte in Niedersachsen) gegeben, die Google auch braucht, denn Google will nach eigenen Angaben nicht nur wissen, was im Internet gesucht wird, sondern ausdrücklich: wer was sucht. Die Datenschutzvorschriften verbieteten aber die Nutzung der Daten nicht, sondern unterwerfen sie auch den Interessen der „Verarbeiteten“ berücksichtigende Regeln, die sich aber bereits aus dem grundgesetzlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergeben. So hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt das automatische Erfassen der Autokennzeichen für verfassungswidrig erklärt hat (auch dort lässt sich nur der Halter, nicht der Fahrer aus dem Kennzeichen ermitteln). Google wird daher so oder so Grenzen zu beachten haben.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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