Lehrerbewertungsportale erfreuen sich zunehmender Beliebtheit unter Schülern. Aber auch in Chats werden Lehrer nicht immer nett behandelt. Nicht immer sind die Kommentare rechtlich in Ordnung. Die betroffenen Lehrer wehren sich inzwischen. Und die Gerichte geben ihnen recht. Der Spiegel schildert einen Fall, auf dem Lehrer auf der Homepage eines Gymnasialschülers beleidigt wurden, was zum vom VG Stuttgart bestätigten Schulverweis führt.

So hat das Verwaltungsgericht Hannover einen Verweis eines Schülers an eine andere Schule für in Ordnung erklärt. In dem Chatroom der Internet-Seite www.single-city.de wurden die ganz oder teilweise mit den Namen von Lehrkräften der Schule identischen Usernamen M.-N., O., PopoP., Q. -R. und S. arsch benutzt, und unter diesen Chatnamen Lehrkräfte der Schule unter anderem mit sexuellen Begriffen und Unterstellungen beleidigt und beschimpft worden seien. Die Klassenkonferenz beschloss, den Schüler, der für Einträge verantwortlich war, an eine andere Realschule zu überweisen.

Das Verwaltungsgericht Hannover dazu:

1. Zu den Schülerpflichten zählt auch die Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Lehrkräfte.
2. Die Geltung der Persönlichkeitsrechte der Lehrkräfte insbesondere im außerschulischen, durch den Begriff der Privatsphäre gekennzeichneten persönlichen Bereich, stellt eine Grenze dar, die von Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf (wie Beschluss der Kammer vom 7.6.2006 – 6 B 3325/06 -).
3. Die (scheinbare) Anonymität von Kommunikations- und Äußerungsformen im Internet ändert hieran nichts.

Quelle: VG Hannover, Urteil vom 30.05.2007 – Aktenzeichen 6 A 3372/06, Volltext
VG Hannover, Beschluss vom 07.06.2006 – Aktenzeichen 6 B 3325/06, Volltext

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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