Die Frage nach der Reichweite der Verantwortlichkeit des Betreibers eines Meinungsforums im Internet für von dritter Seite eingestellte Beiträge musste nun der Bundesgerichtshof (Urteil v. 27.03.2007, Az.: V ZR 101/06) beantworten.

Danach kann von dem Betreiber selbst dann Unterlassung, d.h. Löschung, von ehrverletzenden Äußerungen in seinem Meinungsforum verlangt werden, wenn die Identität des Autors dem “Verletzten” bekannt ist. Dieser habe einen Unterlassungsanspruch gegen den Forumsbetreiber ab Kenntniserlangung und unabhängig von seinen Ansprüchen gegen den Autor der beanstandeten Beiträge. Die Verantwortlichkeit des Betreibers entfällt nach Ansicht der Richter auch nicht, soweit es sich um ein so genanntes Meinungsforum handelt.
In seiner Ehre verletzt fühlte sich vorliegend der Mitbegründer und Vorstandsvorsitzende eines Vereins zur Bekämpfung von Kinderpornographie. Veröffentlicht hatte die Beiträge, die das sich ebenfalls der Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern verschriebene Meinungsforum löschen sollte, ein den Beteiligten bekannter Dritter unter einem Pseudonym (”Nickname”).

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