das bestätigte in einer aktuellen, letzte Woche veröffentlichten Entscheidung das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt (Beschluß vom 16.01.2007 – Aktenzeichen 4 TaBV 203/06). Der Arbeitgeber, ein Logistikunternehmen, hatte Packer entliehen und wollte dem Betriebsrat deren persönliche Daten nicht mitteilen. Das Unternehmen berief sich dazu auf Rechtsprechung, die den kurzzeitigen Austausch von Leiharbeitern nicht für mitbestimmungspflichtig hält.

Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts enthält mehrere Aussagen, denen nicht insgesamt zuzustimmen ist:

1. Der Austausch von Leiharbeitern ist stets aufs Neue mitbestimmungspflichtig, eine “stellenbezogene” Mitbestimmung bei der ersten Einstellung des auf einer “Stelle” eingesetzten Leiharbeitnehmers genügt nicht. Also: Wird eine Person aus einer derartigen Personalhoheit herausgenommen und an ihrer Stelle eine andere der zumindest partiellen Personalhoheit des Arbeitgebers unterstellt, liegt eine neue Einstellung vor, da eine andere Person in den Betrieb eingegliedert wird. Soweit, so gut.

2. Allerdings meint das LAG Frankfurt auch:

“So könnte ein Unterrichtungsanspruch vor dem Beginn der personellen Maßnahme jedenfalls nicht bestehen, soweit der Verleiher die Auskunft über die Personalien des Leiharbeitnehmers verweigert. Weiter könnte eine solche Verpflichtung nicht angenommen werden, wenn der Verleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu einem kurzfristigen Austausch des
Leiharbeitnehmers berechtigt ist und dieses Recht kurz vor dem Beginn der Überlassung ausübt. Ähnliches gilt für kurzfristig auftretende Erkrankungen der vorgesehenen Leiharbeitnehmer oder sonstige Verhinderungsfälle.”

Alleine kurzfristige Verhinderungsfälle können hier bedeutsam sein, nicht aber vertragliche Gesichtspunkte. Für kurzfristige Verhinderungsfälle ergibt sich dies bereits aus § 100 BetrVG. Was im Vertrag mit dem Verleiher steht, ist allerdings unbeachtlich. So einfach dürfte des Gesetzgeber es dem Arbeitgeber nämlich nicht gemacht haben, seinen gesetzlichen Unterrichtungspflichten zu entgehen. Vielmehr ist der Arbeitgeber gehalten, Verträge mit dem Verleiher so auszugestalten, dass er selbst seinen gesetzlichen Pflichten nachkommen kann. Zu diesen gehören eben die Mitteilungspflichten nach § 99 BetrVG. Man stelle sich mal vor, ein Unternehmer könnte sich auf die Nichteinhaltung von Umweltgesetzen oder umweltrechtlichen Mitteilungspflichten berufen, weil er einen Subunternehmer eingeschaltet hat, der ihm nach dem Vertrag ausdrücklich keine derartigen Informationen schuldet. Ein absurder Gedanke.

In einer Antwort auf eine Leseranfrage in der AiB Plus habe ich bereits darauf hingewiesen, dass eine “Beschaffungspflicht” bzgl. der nach § 99 BetrVG geschuldeten Informationen besteht (JuracityBlog berichtete). Den Beitrag aus der AiB Plus hat Verdi veröffentlicht.

Quelle: Volltext der Entscheidung des LAG Frankfurt

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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