Der BGH (Az.: VIII ZR 11/07) hatte zu entscheiden, welche Begründungsanforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558 a BGB zu stellen sind. Im entschiedenen Fall hatte ein Vermieter eine Mieterhöhung unter Bezugnahme auf den Mietspiegel verlangt. Er hatte angegeben, in welches Feld die Wohnung fällt, ohne aber die Mietspanne ausdrücklich anzugeben. Die Vorderinstanzen haben die Klage daher aus formellen Gründen abgewiesen. Anders,

der BGH. Die Begründung des Vermieters reicht nach Auffassung des BGH aus. Die Spanne muss nicht ausdrücklich angegeben werden, so der BGH. Es reiche aus, wenn der Mieter diese aufgrund der Feldangaben im Mietspiegel diese selbst ermitteln kann.

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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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