Grundsätzlich ist es sinnvoll und nach der Heizkostenverordnung auch zwingend vorgeschrieben, den Verbrauch von Energie für Heizung und Warmwasser in Miet- und Eigentumswohnungen separat zu erfassen. So ist gewährleistet, dass derjenige, der sparsam mit Heizung und Warmwasser umgeht, nicht für die Verschwendung anderer Mieter oder Miteigentümer mitbezahlt. Oft wird die Erfassung durch angemietete Geräte vorgenommen. Ein bundesweit tätiger Anbieter für Energieerfassungsgeräte sieht in seinen Verträgen Mietzeiten von 10 Jahren vor. Dies erschien Verbraucherschützern zu lang. Sie nahmen den Anbieter auf Unterlassung in Anspruch.

Zu Recht, wie der BGH (Az.: XII XR 61/05) am 19.12.2007 entschieden hat. Durch die lange Vertragsdauer werden die Mieter nach Auffassung des BGH unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 BGB benachteiligt. Die Möglichkeit, später zu einem preiswerteren Anbieter zu wechseln oder auf geänderten Bedarf zu reagieren werden ihm durch die lange Vertragslaufzeit genommen. Der Anbieter kann sich auch nicht darauf berufen, bei kürzeren Laufzeiten höhere Mieten verlangen zu müssen. Das Preisargument erachtet der BGH bei der Prüfung der Angemessenheit gemäß § 307 BGB grundsätzlich als unbeachtlich.

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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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