Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Mietern sei es u.U. zuzumuten, die Unterlagen in der Hausverwaltung einzusehen; so lassen sich auch vor Ort Unstimmigkeiten klären. Dagegen könne der Mieter jedenfalls bei 300 Seiten Unterlagen auch dann keine Zusendung von Kopien verlangen, wenn er diese bezahlen will.

Bundesgerichtshof vom 08.03.2006 – VIII ZR 78/05 (Pressemitteilung).

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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