Mieter müssen aufpassen, dass der Vermieter die Kaution auf einem insolvenzsicheren Konto anlegt (Anderkonto).  Geht der Vermieter nämlich pleite, ist auch die Kaution futsch, wenn das nicht passiert ist, so der Bundesgerichtshof heute.

Der Wohnungsmieter kann seine Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters nur
dann herausverlangen (aussondern), wenn der Vermieter, wie es § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB vorschreibt, die Kaution von seinem sonstigen Vermögen getrennt angelegt hat. Verstößt der Vermieter gegen diese zu Gunsten des Mieters vorgesehene Bestimmung, dann ist der dem Mieter zustehende Auszahlungsanspruch nur eine einfache Insolvenzforderung.

Das bedeutet, dass sich Mieter erstens davon überzeugen dürfen, was der Vermieter mit dem Geld macht. So kann er vom Vermieter den achwNeis verlangen, dass die Kaution auch gesetzeskonform auf einem Treuhandkonto angelegt wurde. Der Mieter ist ausserdem berechtigt, so der BGH, die Einhaltung der dem Vermieter obliegenden Verpflichtung, die Kaution gesondert anzulegen, auch durchzusetzen.  Solange der Vermieter dieser gesetzlichen Anlageverpflichtung nicht nachkommt, ist der Mieter grundsätzlich befugt, die geschuldete Mietzahlung bis zur Höhe des Kautionsbetrages zurückzuhalten.

Quelle: Bundesgerichtshof, (BGH, Urteil vom 20.12.2007 – IX ZR 132/07)

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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