so das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 16.05.2007 – Aktenzeichen 8 AZR 709/06, Pressemitteilung). Das ist eigentlich keine gute Nachricht für Mobbingopfer. Schadensersatz und Schmerzensgeld sind daher innerhalb wirksam vereinbarter arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen geltend zu machen. Hier gilt seit 1.1.2002 die 3+3 Regel (für die schriftliche Geltendmachung und die Klageerhebung dürfen jeweils keine kürzeren Fristen als drei Monate vereinbart werden). Auch tarifliche Ausschlussfristen müssen eingehalten werden. Damit bestätigte das BAG die Auffassung der Vorinstanz. Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Grundsatz aber sogleich wieder relativiert. Nach Meinung der obersten Arbeitsrichter muss die Besonderheit des Mobbings berücksichtigt werden, da Mobbing ein Dauertatbestand ist. Anders als die Vorinstanz meinte, müssen auch bei einem systematischen Zusammenhang Vorfälle berücksichtigt werden, die ausserhalb der Ausschlussfrist lagen, also weiter in der Vergangenheit. Das ist wiederum eine gute Nachricht für die Betroffenen von Mobbing.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt

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