Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 29.06.2007 – Aktenzeichen 12 Ca 175/05) sah bei einer rosaroten Baskenmütze keinen Unterschied zu einem Kopftuch. Eine türkische Lehrerin hatte vor dem Kopftuchverbot durch das Schulgesetz in NRW jahrelang ein Kopftuch getragen und seitdem eine Baskenmütze. Das Schulgesetz wolle religiöse Bekundungen untersagen, so die Richterin. Diese sah angesichts der konkreten Umstände in der Baskenmütze nur eine – wenn auch geschickte – Umgehung des Kopftuchverbotes. Ein Vergleichsangebot des Gerichts, nämlich eine Perücke zu tragen, akzeptierte die Sozialpädagogin nicht.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte sich kürzlich ebenfalls zum Kopftuchverbot geäussert (JuracityBlog berichtete). Andere Länder, andere Sitten: In den USA wurde ein Autovermieter zu saftigem Schadensersatz verurteilt, weil er eine Mitarbeiterin wegen des Kopftuchs gekündigt hatte (JuracityBlog berichtete).

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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