Kurzarbeit und Personalrat

Kurzarbeit im öffentlichen Dienst, gibt es das überhaupt?

Ja, das gibt es. Kurzarbeit und Personalrat sind denkbar. Kurzarbeit im öffentlichen Dienst gibt es nämlich, wenn auch nicht bei Bund, Ländern und Gemeinden. Bei anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie z.B. Sozialversicherungsträgern oder Landesbanken wäre es aber möglich. Die Rechtslage ist komplizierter als bei der Mitbestimmung bei Kurzarbeit durch den Betriebsrat in einem kurzarbeitenden Unternehmen. Denn in Bund und Ländern existieren unterschiedliche gesetzliche Regeln für die Beteiligung des Personalrats.

Kurzarbeit im öffentlichen Dienst – aktuelle Lage

Derzeit verlangt der KAV (Kommunale Arbeitgeberverband), dass auch die Kommunen, Länder und der Bund Kurzarbeit beantragen können sollen. Das dürfte aber mangels Mitbestimmungsrechten der Personalräte in den meisten Personalvertretungsgesetzen schwierig umzusetzen sein, weil ohne Dienstvereinbarung aufgrund zwingender Mitbestimmungsrechte jeder Arbeitnehmer zustimmen müsste. Alternativ müssten TVÖD, TV-L geändert werden, damit der Tarifvertrag eine Rechtsgrundlage ist.

Kurzarbeit unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats

Kurzarbeit unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats oder der Betriebsvertretung, wenn das Bundespersonalvertretungsgesetz Anwendung findet (z.B. bei Betriebskrankenkassen und anderen Sozialversicherungsträgern).

Anders als im Betriebsverfassungsgesetz fehlt nämlich eine Regelung, die die „vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit“ der Mitbestimmung des Personalrats unterwirft.

Nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Dieses Mitbestimmungsrecht erfasst wie der nahezu gleichlautende Tatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nur die tägliche Lage der Arbeitszeit und nicht das vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitszeitvolumen (so BAG vom 10.10.2006 Aktenzeichen 1 AZR 811/05).

Betriebsrat bestimmt mit der „Verkürzung der Arbeitszeit“

Eine entsprechende Regelung fehlt aber im BPersVG und den meisten Landespersonalvertretungsgesetzen.

In einzelnen Ländern bestimmt Personalrat mit

Einzelne Landespersonalvertretungsgesetze unterwerfen aber auch die Verkürzung der Arbeitszeit ähnlich wie im Betriebsverfassungsrecht ausdrücklich der Mitbestimmung (BVerwG vom 22.05.2006 Aktenzeichen 6 PB 15/05 zu § 65 Abs. 1 Nr. 1 SAPersVG). In NRW ist die Rechtslage leider wie im Bund ausgestaltet: Das LPVG NRW 2007 sieht keine Mitbestimung des Personalrats vor.

Bedeutung der Mitbestimmung für Kurzarbeit

Warum die Mitbestimmung bei Kurzarbeit so wichtig ist?

Für den Arbeitgeber stellt die Dienstvereinbarung eine Rechtsgrundlage für den Eingriff in den Arbeitsvertrag dar; er braucht dann nicht mehr die Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer.

Für Arbeitnehmer: Das Bundesarbeitsgericht hat angedeutet, dass eine betriebsbedingte Kündigung wegen des Vorrangs von Kurzarbeit unwirksam sein könnte – wenn der Betriebsrat (bzw. Personalrat) diese durch sein Initiativrecht verlangt hat.

Autor

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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