Na, wenn das mal kein Eigentor war. Seit der Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW im Oktober 2007 müssen Dienststellenleiter die Erörterung mit der Personalvertretung alleine absolvieren, also ohne das  übliche Gefolge („Prozession“).

„Gemäß § 66 Abs. 2 Sätze 5 und 6 LPVG
in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 9. Oktober 2007 ist eine zur Mitbestimmung vorgelegte Maßnahme mit dem Ziel einer Verständigung zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat zu erörtern, wenn der Personalrat zuvor mitgeteilt hat, dass er beabsichtigt, der Maßnahme nicht zuzustimmen. Die Formulierung ist eindeutig und lässt keinen Raum für eine erweiternde Auslegung bzw. Ergänzung des Gesetzes im Sinne des Antragstellers. Der Dienststellenleiter ist diejenige Person, die von Seiten der Dienststelle die Erörterung mit dem Personalrat führen soll. Andere Personen als Teilnehmer der Erörterung benennt das Gesetz nicht.“

so das Verwaltungsgericht Aachen, Fachkammer für Personalvertretungssachen, vom 24.04.2008 – 16 K 767/08.PVL.

Bis zur Novellierung des LPVG durch das Gesetz vom 9. Oktober 2007 war dies noch anders. In § 66 Abs. 2 Satz 4 LPVG a. F. war ausdrücklich geregelt, dass „der Leiter der Dienststelle berechtigt ist, zu der Erörterung für Personal- und Organisationsangelegenheiten zuständige Beschäftigte hinzuzuziehen“.

Da diese Passage ersatzlos weggefallen ist, konnte das Verwaltungsgericht Aachen nicht gegen den Gesetzeswortlaut entscheiden.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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