Im aktuellen Landespersonalvertretungsgesetz in NRW (LPersVG NW) ist die Umsetzung eines Personalratsmitglieds nach § 43 Satz 1 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Dort heisst es:

„Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet oder nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 umgesetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat, dem das Mitglied angehört, zustimmt. Dies gilt entsprechend für Ersatzmitglieder, solange sie gemäss § 28 Abs. 1 in den Personalrat eingetreten sind.“

Gegen diese Regelung im Landespersonalvertretungsgesetz NW sind verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden, weil die versagte Zustimmung des Personalrats bei einer beabsichtigten Umsetzung eines Personalratsmitglieds nicht ersetzt werden kann. Diese Bedenken hat das Oberverwaltungsgericht in Münster (Oberverwaltungsgericht NRW vom 12.02.2007 – Aktenzeichen 1 A 2358/05.PVL) allerdings zurückgewiesen:

„Das nach alledem bestehende Zustimmungserfordernis des § 43 Satz 1 LPVG NRW ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil es mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Verfassungsrecht unvereinbar wäre. Abgesehen davon, dass eine solche Unvereinbarkeit nicht ohne weiteres die Nichtanwendung der Norm zur Folge haben könnte, bestehen im vorliegenden Fall keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieses Zustimmungserfordernisses. Dies gilt auch angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur notwendigen demokratischen Legitimation für die Ausübung von Staatsgewalt und den daraus folgenden Grenzen für die Mitbestimmung.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 – 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37.

Jene Entscheidung nimmt die Grenzen der Mitbestimmung in den Blick, welche sich ergeben, weil amtliches Handeln mit Entscheidungscharakter, das – mittelbar oder unmittelbar – nach außen wirkt, demokratischer Legitimation bedarf. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet dabei unter Würdigung der beteiligungspflichtigen Maßnahmen danach, mit welchem Gewicht die der Mitbestimmung unterliegenden Maßnahmen die Wahrnehmung des Amtsauftrages berühren. Dabei gilt der Grundsatz: Je weniger die zu treffende Entscheidung typischerweise die verantwortliche Wahrnehmung des Amtsauftrages und je nachteiliger sie die Interessen der Beschäftigten berührt, desto weiter kann die Beteiligung der Personalvertretung reichen.

Der Schutzzweck des Zustimmungserfordernisses in § 43 Satz 1 LPVG NRW richtet sich ausschließlich auf das Innenverhältnis der Behörde, er betrifft nämlich allein die Funktionsfähigkeit der Personalvertretung und hat keinerlei konkrete Auswirkungen auf die – nach außen gerichtete – Wahrnehmung des Amtsauftrages. Das Demokratieprinzip steht daher der weitreichenden Befugnis der Personalvertretung aus § 43 Satz 1 LPVG NRW nicht entgegen. Auch mit Blick auf mögliche grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des betroffenen Personalratsmitglieds bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Zustimmungserfordernis. Soweit solche Rechtspositionen gegenüber dem Dienstherrn bzw. dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber betroffen sein können, wird das Personalratsmitglied durch das – über den Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG weit hinausgehende – absolute, einer inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle entzogene Vetorecht des Personalrats,

vgl. BverwG, Beschlüsse vom 15. Juli 2004 – 6 P 15.03 -, a.a.O., und vom 1. März 1985 – 6 B 212.84 -, PersV 1986, 331, vorgehend OVG NRW, Urteil vom 11. September 1984 – 1 A 2221/82 -, PersV 1986, 332, zu § 47 Abs. 2 BPersVG; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a.a.O., § 43 Rn. 31,

geschützt. Gegenüber einer „rechtswidrig“ erteilten Zustimmung des Personalrats kann sich das betroffene Mitglied durch arbeitsgerichtliche Rechtsbehelfe zur Wehr setzen, sodass insoweit ebenfalls ein hinreichender Schutz sämtlicher betroffener Interessen gewährleistet ist.“

Quelle: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluß vom 12.02.2007 – Aktenzeichen 1 A 2358/05.PVL
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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