so das Oberverwaltungsgericht in Münster (OVG NW vom 16.04.2008 – 1 A 4630/06.PVB). Streitig war, ob jedes Personalratsmitglied Anspruch auf eine Schulung zum seit Oktober 2005 geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVÖD) geltend machen kann (Grundschulung) oder – wie ein aktueller Erlaß des BMI meint – nur ausnahmsweise und bei Darlegung der subjektiven und objektiven Erforderlichkeit (Spezialschulung). Nach dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts in Nordrhein-Westfalen zum BPersVG besteht ein Schulungsbedürfnis zum TVÖD „hinsichtlich jedes einzelnen Personalratsmitglieds“, wenn „sich die Schulung auf Grundzüge“ beschränkt „und das geschulte Personalratsmitglied die ihm vermittelten Kenntnisse nicht bereits durch Besuch einer anderen Schulungsveranstaltung erworben“ hat. Das Oberverwaltungsgericht hat danach ein 5-tägiges Seminar zum TVÖD ohne weiteres für erforderlich gehalten. Das Oberverwaltungsgericht hat ausdrücklich die Erlasse des Bundesinnenministerium zur Abgrenzung bei entsprechenden Schulungen zum Tarifrecht durch die neuere Rechtsprechung für überholt erklärt. Fazit: Jedes Personalratsmitglied hat einmal Anspruch auf eine 5-tägige TVÖD-Schulung. Darüberhinaus sind allerdings weitere Schulungen zum Thema TVÖD nach den Grundsätzen einer Spezialschulung nur dann erforderlich, wenn sie objektiv (nach den betrieblichen Gegebenheiten) und subjektiv (Schulungsbedürfnis des Personalratsmitglieds) erforderlich sind.

Quelle: Oberverwaltungsgericht vom 16.04.2008 – 1 A 4630/06.PVB, demnächst hier als Volltext

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.