was eigentlich nicht verwundert. Verwundern müssen die erstaunt wirkenden Schlagzeilen, die so tun, als ob die Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt (Urteil vom 26.07.2007 – Aktenzeichen 7 Ca 1023/07) sensationell wäre. Das Arbeitsgericht Frankfurt lehnte die Schadensersatzklage eines Arbeitgebers ab, der seine Sekretärin, die während einer Krankschreibung einen Heilpraktikerkurs absolvierte, durch den Einsatz von Detektiven überführen wollte. Dabei wusste er schon seit langem, dass die Sekretärin an einem entsprechenden Kurs teilnahm, das Gericht hielt daher für die begehrte Auskunft einen Anruf an der Schule für ausreichend. Ausserdem könnte ein Detektiveinsatz nicht klären, ob der Kurs überhaupt der Genesung schade, also ob die Sekretärin damit überhaupt gegen den Arbeitsvertrag verstosse. Auf den in Rechnung gestellten 3500 Euro blieb der voreilige Arbeitgeber schliesslich sitzen.

Beim Schadensersatz gilt der Grundsatz der Schadensminderungspflicht. Schon das Bundesarbeitsgericht hat deutlich gemacht:

“Die Grenze der Ersatzpflicht richtet sich nach dem, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach den Umständen des Falles zur Beseitigung der Störung bzw. zur Schadensverhütung nicht nur als zweckmäßig, sondern als erforderlich ergriffen haben würde.”

BAG, Urteil vom 17.09.1998 – Aktenzeichen 8 AZR 5/97

Wenn also schon das “gewünschte” Ergebnis des Detektiveinsatzes ohne Relevanz für das Arbeitsverhältnis ist, sind auch die Kosten des überflüssigen Einsatzes nicht durch den Arbeitnehmer verschuldet. Oder wenn dasselbe Ergebnis einfacher oder kostengünstiger ermittelt werden könnte, z.B. durch eine Einwohnermeldeamtanfrage oder einen Anruf, muss der Arbeitnehmer die Kosten für die Detektive nicht übernehmen. Eigentlich logisch, oder?

Dabei bestünde Anlass, einmal grundsätzlich darüber nachzudenken, ob man mittels Detektiven eigentlich anlasslos oder mit haltlosen Verdächtigungen andere Menschen überwachen darf. Während die Rechtsprechung bei den Überwachungsmethoden wie Videoüberwachung, Kameraüberwachung oder Sprachaufzeichnung rigide die Persönlichkeitsrechte einfordert, scheint bei der Überwachung durch Detektive alles erlaubt zu sein. Auch hier müsste eine nicht zu niedrig angesetzte Eingriffsschwelle festgesetzt werden. Denn auch durch Detektive ausgespähte Menschen haben ein Recht auf Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

1 Kommentar

  1. RA Willmann
    7. August 2007 13:16

    Zudem die Detektive ohne weiteres auch die Angehörigen und Freunde sowie Kollegen mitbeschnuppern können.