AT-Angestellter

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Version vom 15. Juni 2015, 17:50 Uhr von Mwf (Diskussion | Beiträge) (AT-Angestellter - Mitbestimmung des Betriebsrat)

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AT-Angestellter (aussertariflicher Angestellter)

Der AT-Angestellte ist vom Tarifangestellten und vom ÜT-Angestellten zu unterscheiden. Für Tarifangestellte gilt entweder kraft Allgemeinverbindlichkeit des Branchentarifwerks, beiderseitiger Tarifbindung oder kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf den Tarifvertrag das jeweilige Tarifwerk. ÜT Angestellte sind Angestellte, die ohne AT-Angestellte zu sein, übertariflich bezahlt werden.

Gleichwohl wird die Vergütung bei AT-Angestellten in Großunternehmen regelmäßig durch eine tarifvertragsähnliche Entgeltordnung (häufig mit Entgeltbändern) geregelt. Eine Entgeltordnung für AT-Angestellte ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 BetrVG).

Während Tarifangestellte regelmäßig von den durch die zuständige Gewerkschaft ausgehandelten Tariferhöhungen profitieren, haben AT-Angestellte naturgemäß keinen Rechtsanspruch auf eine Gehaltserhöhung oder eine Übernahme des Verhandlungsergebnisses der Tarifrunde.

Bei der Änderung von Aufgabengebieten bei aussertarflichen Angestellten stellt sich oft die Frage, ob die Änderung noch vom Weisungsrecht umfasst ist oder einer Änderungskündigung bedarf. Jedenfalls dann, wenn durch die neue Tätigkeit die Funktionsebene geändert oder das Gehaltsband verlassen würde oder keine Mitarbeiter mehr unterstellt sind, wird das Direktionsrecht überschritten. Die Änderung kann dann nur durch eine Änderungskündigung durchgesetzt werden.

Ein weiteres Problem bei AT-Angestellten ist die Bezahlung von Überstunden. Auch bei der Mehrarbeit von AT-Angestellten hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Grundsätzlich haben auch AT-Angestellte einen Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit (Überstunden). Klauseln im Arbeitsvertrag, die das ausschließen ("All inc Klausel") sind rechtswidrig. Allerdings haben nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Arbeitnehmer, die mehr als 72600 (West) bzw. 62400 Euro (Beitragsbemessungsgrenze) verdienen, keinen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden. Mehr als 48 h pro Woche sind jedoch nach dem Arbeitszeitgesetz, das auch für AT-Angestellte gilt, nicht zulässig.

AT-Mitarbeiter (aussertariflicher Mitarbeiter)

AT-Mitarbeiter oder aussertariflicher Mitarbeiter ist ein Synonym für den Begriff des aussertariflichen Angestellten. Der Begriff "Angestellter" wird seit der Überwindung der Trennung von Arbeitern und Angestellten in Gesetzen, Tarifverträgen und der Sozialversicherung zunehmend durch "Mitarbeiter" und "Beschäftigter" verdrängt. Deshalb ist auch der Begriff "aussertariflicher Beschäftigter" verbreitet.

ÜT-Angestellter (übertariflicher Angestellter)

ÜT-Angestellte sind Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen arbeiten, in dem ein Tarifvertrag gilt und übertariflich bezahlt werden, aber noch keine AT-Angestellten sind. Das Entgelt von ÜT-Angestellten ist höher als tariflich vorgesehen, aber noch nicht so hoch, dass sie durch das sog. Abstandsgebot schon als aussertarifliche Angestellte anzusehen wären. ÜSie erhalten daher in der Regel Sonderzahlungen wie das 13. Monatsgehalt, zurätzliches Urlaubsgeld und die tarifliche Überstundenvergütung.

Übertarifliche Angestellte sind "normale" Arbeitnehmer, für die das Kündigungsschutzgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz und das Arbeitszeitgesetz gilt.

Leitender Angestellter

Leitende Angestellte im Sinne der §§ 5 BetrVG oder 14 KSchG sind in der Regel auch AT-Angestellte. Wer AT-Angestellter ist, ist aber noch lange nicht leitender Angestellter.

Leitende Angestellte sind Angestellte, die eine arbeitgeberähnliche Stellung und entsprechende Befugnisse innehaben, zum Beispiel Einstellungs- und Entlassungsbefugnis oder eine umfassende Prokura. Leitende Angestellte unterliegen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz, sondern dem Sprecherausschussgesetz. Für sie gilt zwar das Kündigungsschutzgesetz, aber nur eingeschränkt. Nach § 18 ArbZG gilt das Arbeitszeitgesetz für leitende Angestellte nicht, sie müssen es aber bei ihren "Untergebenen" beachten und haften nach dem ArbZG auch insoweit für die Einhaltung.

AT-Angestellter - Gehaltsanpassung

Unter den Begriff der AT-Angestellten fallen die Angestellten, die einen Aufgaben- und Verantwortungsbereich mit höheren Anforderungen inne haben, als in der höchsten Vergütungsgruppe eines einschlägigen Tarifvertrages verlangt wird. In diesem Bereich entspricht es einhelliger Meinung, dass die Höhe der Arbeitsvergütung der AT-Angestellten grundsätzlich zwar einzelvertraglich vereinbart wird. Um den Status des AT-Angestellten jedoch zu bewahren, besteht ein Anspruch des AT-Angestellten auf die Gehaltsanpassung, wenn eine Gehaltserhöhung erforderlich ist, um bei einer Erhöhung der Tarifgehälter den Mindestabstand zum höchsten Tarifgehalt und damit den Status zu wahren (Personalbuch 21. Auflage 2014 AT-Angestellte Rdn 6; LAG Düsseldorf vom 27.07.1999 - 16 (3) Sa 213/99 -; LAG München vom 08.05.1996 - 7 Sa 584/95 - NZA 97, 735).

(so zuletzt das ArbG Köln, Urteil vom 29. Januar 2015 – 11 Ca 3810/14 –, Rn. 19, juris)

AT-Angestellter - Gleichbehandlung bei der Gehaltserhöhung

Jedenfalls dann wenn eine Anzahl von außertariflichen Angestellten eine Gehaltserhöhung erhalten hat, kann der hiervon ausgenommene außertarifliche Angestellte vom Arbeitgeber Auskunft über die hierfür verwendeten Regeln verlangen. Nur wenn sachliche Gründe für die Ungleichbehandlung vorliegen, kann der Arbeitgeber einen Teil der AT-Angestellten von der Gehaltserhöhung ausnehmen.

(BAG, Urteil vom 01. Dezember 2004 – 5 AZR 664/03 –, BAGE 113, 55-63)

AT-Angestellter - Kündigung und Kündigungsschutz

Für AT-Angestellte gilt - anders als für leitende Angestellte - das Kündigungsschutzgesetz ohne Einschränkung. Eine Kündigung eines aussertariflichen Angestellten ist daher nur beim Vorliegen eines gesetzlich anerkannten Kündigungsgrundes zulässig. Die Kündigung von AT-Angestellten kann vor dem Arbeitsgericht überprüft werden. Auch im Sozialplan wäre eine Ungleichbehandlung von AT-Angestellten wegen ihrer Stellung bei der Abfindung oder sonstigem Nachteilsausgleich unzulässig.

AT-Angestellter - Mitbestimmung des Betriebsrat

AT-Angestellte sind Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG; der Betriebsrat ist also bei AT-Angestellten (anders als bei leitenden Angestellten) normal zu beteiligen. Das betrifft sowohl das Einblicksrecht nach § 80 BetrVG in die Gehaltslisten als auch die Einstellung, Versetzung und Eingruppierung von aussertariflichen Angestellten nach § 99 BetrVG. Bei der Arbeitszeit von AT-Angestellten hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG mitzubestimmen. Bei der Vergütung von AT-Angestellten hat der Betriebsrat dann nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 und 10 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber ein Entgeltsystem bei aussertariflichen Angestellten anwendet.

AT-Angestellter - Rechtsprechung (Urteile)

Aussertariflicher Angestellter (AT) - Checklisten

AT-Angestellter - Aktuelles (2014/2015)

Interviews

Weblinks

Demnächst finden Sie mehr Informationen speziell für AT-Angestellte auf unserer Webseite unter [1][2]

Autor

Michael W. Felser ist der auf das Thema "AT-Angestellte" spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [3] und Betreiber des Portals "Arbeitsvertrag.de". Er hat zahlreiche AT-Angestellte sachkundig und engagiert beraten und aussergerichtlich oder gerichtlich in Konflikten begleitet.