AT-Angestellter

Aus Rechtsanwälte Felser - Rechtslexikon
Version vom 2. Juli 2013, 13:44 Uhr von Mwf (Diskussion | Beiträge) (AT-Angestellter (aussertariflicher Angestellter))

Wechseln zu: Navigation, Suche

AT-Angestellter (aussertariflicher Angestellter)

Der AT-Angestellte ist vom Tarifangestellten und vom ÜT-Angestellten zu unterscheiden. Für Tarifangestellte gilt entweder kraft Allgemeinverbindlichkeit des Branchentarifwerks, beiderseitiger Tarifbindung oder kraft Bezugnahme auf den Tarifvertrag das jeweilige Tarifwerk. ÜT Angestellte sind Angestellte, die ohne AT-Angestellte zu sein, übertariflich bezahlt werden.

Gleichwohl wird daie Vergütung bei AT-Angestellten in Großunternehmen durch eine tarifvertragsähnliche Entgeltordnung geregelt. Eine Entgeltordnung für AT-Angestellte ist mitbestimmungspflichtig (§ 87 BetrVG).

Ein weiteres Problem bei AT-Angestellten ist die Bezahlung von Überstunden.

AT-Angestellter - Rechtsprechung (Urteile)

Aussertariflicher Angestellter (AT) - Checklisten

AT-Angestellter - Aktuelles (2011/2012/2013)

Interviews

Weblinks

http://www.at-angestellte.de

Autor

Michael W. Felser ist der auf das Thema "AT-Angestellte" spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [1] und Betreiber des Portals "Arbeitsvertrag.de". Er hat zahlreiche AT-Angestellte sachkundig und engagiert beraten und aussergerichtlich oder gerichtlich in Konflikten begleitet.