Aufhebungsvertrag

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Aufhebungsvertrag

Nicht alle Arbeitsverträge werden durch eine Kündigung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers beendet. Es gibt außerdem die Möglichkeit, im Wege einer Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt enden zu lassen. Eine solche Vereinbarung nennt man Aufhebungsvertrag.

Kein Kündigungsschutzgesetz schützt den Arbeitnehmer vor und bei einer solchen Vereinbarung. Die einmal geleistete Unterschrift kann nicht wie beim Zeitschriftenkauf an der Haustür widerrufen werden. Eine Aufhebungsvereinbarung kann man auch nicht im Nachhinein wie das Kleingedruckte überprüfen lassen, selbst wenn es sich bei dem Aufhebungsvertrag um einen Formularvertrag handelt. Die Beendigung als solche wird von den Arbeitsgerichten keiner Angemessenheitsprüfung unterzogen. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen kann man die Unterschrift im Nachhinein anfechten.

Auch der Betriebsrat kann keinen Einfluß auf einen Aufhebungsvertrag nehmen; er muß nämlich anders als bei der Kündigung vom Arbeitgeber nicht beteiligt werden (aber: als Unterstützung empfiehlt es sich, zu Gesprächen, in denen es um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht, ein Betriebsratsmitglied des Vertrauens hinzuzuziehen.)

Die Gerichte haben auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weder das Gesprächsthema des Gesprächs mitgeteilt noch eine Bedenkzeit eingeräumt hatte.

Die Unterschrift führt daher mit ziemlicher Sicherheit zu einer nicht mehr rückgängig zu machenden Beendigung, was den Aufhebungsvertrag bei Arbeitgebern so beliebt macht. Deshalb geht auch die Initiative für einen Aufhebungsvertrag im Regelfall vom Arbeitgeber aus.

Wenn ein solcher Aufhebungsvertrag vorgelegt wird, sind viele Arbeitnehmer unsicher, ob sie unterschreiben sollen, weil sie nicht wissen, was drinstehen darf und was nicht und welche Konsequenzen die Unterschrift hat. Die Gefahr, in Fallen zu laufen und den Abschluss des Aufhebungsvertrages am Ende bitter zu bereuen, ist in der Tat sehr groß.

Aufhebungsvertrag: Bedeutung in der Praxis

Während früher der Aufhebungsvertrag das Wahl der Mittel der Beendigung bei Führungskräften war (die Trennung "im beiderseitigen Einvernehmen"), ersetzt der Aufhebungsvertrag zunehmend die betriebsbedingte Kündigung auch bei normalen Arbeitnehmern. Da der Aufhebungsvertrag Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld hat, wird der Abschluß häufig mit einer "Prämie" belohnt, die die zu erwartende Sperrzeit ausgleicht. Dies geschieht in freiwilligen Sozialplänen (per voluntary leave) oder durch freiwillige Betriebsvereinbarungen neben einem mit dem Betriebsrat vereinbarten Sozialplan.

Häufig wird der Aufhebungsvertrag auch statt verhaltensbedingter Kündigung eingesetzt, oft mit der Drohung, andernfalls müsse fristlos gekündigt werden und/oder Strafanzeige erstattet werden.

Der Autor geht davon aus, dass inzwischen fast die Hälfte aller Entlassungen mittels Aufhebungsvertrag durchgeführt wird.

Aufhebungsvertrag / Widerruf

Kein Widerruf der Unterschrift möglich!

Viele Arbeitnehmer glauben, Sie könnten die Unterschrift nach einer Bedenkzeit widerrufen.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.11.2003 (2 AZR 177/03) unterliegt ein zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf dem Betriebsgelände (Personalbüro, Chefbüro oder am Arbeitsplatz) abgeschlossener Aufhebungsvertrag aber keinem Widerrufsrecht.

Also: Bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, sollten Sie Folgen und Inhalt des Aufhebungsvertrages kontrollieren und überdenken. Dabei soll dieser kleine Ratgeber helfen.

Tipp: Vereinbaren Sie im Aufhebungsvertrag in jedem Fall ausdrücklich einen Widerufsvorbehalt / eine Widerrufsfrist oder eine Bedenkzeit, wenn sie nicht „Nein“ sagen können.

Aufhebungsvertrag / Anfechtung

Unter engen Voraussetzungen ist die Anfechtung des Aufhebungsvertrags möglich, wenn eine Täuschung oder Drohung zur Unterschrift des Aufhebungsvertrags geführt hat.

Gesetzliche Grundlagen zum Aufhebungsvertrag

§ 123 BGB: Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung [1]

§ 158 SGB III: Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung [2]

§ 159 SGB III: Ruhen bei Sperrzeit [3]

Gefährliche Fallen im Aufhebungsvertrag

Verkürzte Kündigungsfrist: Führt zur Anrechnung einer vereinbarten Abfindung auf das Arbeitslosengeld.

Rückdatierung: Kann Sperrzeit oder sogar eine Strafanzeige nach sich ziehen.

Abgeltung des Resturlaubs: Führt zur Anrechnung einer vereinbarten Abfindung auf das Arbeitslosengeld.

Falsche Formulierung: Abfindung wird steuerpflichtig.

Umwandlung von Gehaltsansprüchen in Abfindung: Führen dazu, dass die Abfindung sozialversicherungspflichtig wird.

Falsche Formulierung: Arbeitsagentur verhängt Sperrzeit.

Erledigungsklausel: Damit verzichten Sie unter Umständen auf Urlaubsansprüche, Überstundenguthaben, Schadensersatzansprüche usw.

10 goldene Regeln zum Aufhebungsvertrag

1. Lassen Sie sich vor einem Personalgespräch („Vier-Augen-Gespräch “) immer den Anlass mitteilen! Nehmen Sie im Zweifel ein Betriebsrats- oder Personalratsmitglied Ihres Vertrauens mit.

2. Unterzeichnen Sie nie einen Aufhebungsvertrag ohne Bedenkzeit und ohne Berücksichtigung unserer Checkliste! Es gibt kein gesetzliches Widerrufsrecht! Sie verzichten mit Ihrer Unterschrift auf die gerichtliche Überprüfung einer Kündigung!

3. Wandeln Sie keine rückständigen oder noch innerhalb der Kündigungsfrist zustehenden Gehaltsbestandteile in eine Abfindung um!

4. Verzichten Sie niemals auf die Einhaltung der Kündigungsfrist!

5. Unterzeichnen Sie keinen Aufhebungsvertrag mit rückdatiertem Kündigungsdatum,denn dies stellt regelmäßig eine Straftat dar!

6. Bedenken Sie, dass der Aufhebungsvertrag in aller Regel eine Sperrzeit zur Folge hat!

7. Unterzeichnen Sie keine „Ausgleichsquittung“ oder einen „Klageverzicht“ ohne vorherige Rechtsberatung! Sie verzichten auch dadurch unter Umständen mit Ihrer Unterschrift auf die gerichtliche Überprüfung einer Kündigung!

8. Lassen Sie sich nicht mit der Drohung einer Kündigung oder Strafanzeige unter Zeitdruck setzen! Ihr Arbeitgeber wird im Zweifel auch noch einige Tage später das gleiche Angebot machen.

9. Unterzeichnen Sie keinen Aufhebungsvertrag ohne vorherige anwaltliche oder gewerkschaftliche Beratung! Die meisten Rechtsschutzversicherer zahlen jedenfalls eine Erstberatung beim Anwalt.

10. Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet haben, der gegen die Goldenen Regeln 1 – 9 verstößt, gehen Sie spätestens jetzt unverzüglich zum Anwalt!

Erläuterungen zu den goldenden Regeln zum Aufhebungsvertrag

Personalgespräche: Aufhebungsverträge werden manchmal überfallartig geschlossen. Der Arbeitnehmer wird nichts ahnend ins Personalbüro gebeten, wo ihn dann der Geschäftsführer, die Personalchefin und selten, aber immer noch zu oft, auch der Betriebsrat erwarten. Der Arbeitnehmer wird mit Vorwürfen konfrontiert, die sich auf seine Arbeit oder sogar auf angebliche Straftaten beziehen, mit der Alternative „fristlose Kündigung“ bedroht und kann sich der peinlichen und druckvollen Situation häufig nur durch „Flucht in die Unterschrift“ entziehen. Das Bundesarbeitsgericht ist unnachsichtig: Nach seiner Meinung muss ein Arbeitnehmer „Nein“ sagen können. Wer unterzeichne, sei grundsätzlich selbst schuld und könne nur in Ausnahmefällen den Vertrag anfechten. Sie sollten daher auch in einer solchen Situation stets um Bedenkzeit bitten.

Massenentlassung: Auch Großunternehmen versuchen zunehmend, einvernehmlich Personal abzubauen. Am Ende stehen Änderungsverträge mit einem neuen Arbeitsplatz oder einem Aufhebungsvertrag und einer Abfindung. Dagegen ist nichts einzuwenden, wenn es fair zugeht und man Ihnen die Zeit gibt, Angebot e genau zu prüfen. Sobald Druck ausgeübt wird, sollten bei Ihnen die Alarmglocken klingeln. Denn die Unterzeichnung von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen durch den Arbeitnehmer können eine Sperrzeit bis zu 12 Wochen nach sich ziehen. Sie sollten stets den u.U. zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbarten Sozialplan daraufhin prüfen, ob Ihnen nicht eine höhere Abfindung zusteht. Beschaffen Sie sich den Sozialplan beim Betriebsrat.

Sperrzeit / Arbeitsamt: Nach neuester Rechtsprechung führt der Abschluss eines Aufhebungsvertrages grundsätzlich zu einer Sperrzeit. Erkundigen Sie sich vor der Unterzeichnung immer bei Ihrem Berater und/oder dem Arbeitsamt. § 14 SGG I regelt ausdrücklich eine Beratungspflicht des Arbeitsamtes: „Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.“

Vorsicht insbesondere vor Aufhebungsverträgen mit einer verkürzten Kündigungsfrist und einer im Gegenzug erhöhten Abfindung: Nach § 143 SGB III führt dies zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs und im Ergebnis zu einer Anrechnung der Abfindung, bei der der scheinbare Vorteil wieder einkassiert wird. Während des Ruhezeitraumes ist der Arbeitslose weder renten-, noch kranken- oder pflegeversichert. Es besteht ein zeitlich eingeschränkter Krankenversicherungsschutz (§ 19 Abs. 2 SGB V). Danach besteht der Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft weiter, wenn die Mitgliedschaft des Versicherungspflichtigen endet und er keine weitere Erwerbstätigkeit ausübt. Von diesem nachgehenden Leistungsanspruch werden auch mitversicherte Familienmitglieder umfasst. Ein nachgehender Versicherungsschutz in der Pflegeversicherung ist gesetzlich nicht geregelt. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Bezug von Leistungen – also Ruhezeiten – unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeit berücksichtigt. Diese Zeiten wirken sich jedoch nicht rentenerhöhend aus. Nähere Infos finden Sie auch in den „Merkblättern“ des Arbeitsamtes zu Entlassungsentschädigungen. Das kann Ihnen nur dann egal sein, wenn Sie eine neue Stelle bereits sicher haben.

Steuer: Auch die steuerliche Behandlung der Abfindung hat so ihre Tücken. Wir haben hierzu ein eigenes Merkblatt erstellt mit vielen vorteilhaften Tipps, das Sie mit unserer Expertise erhalten. Allerdings muss man auch vor Fallen aufpassen: So muss es sich um eine Einmalzahlung handeln, wenn man das Steuerprivileg für Abfindungen in Anspruch nehmen will.

Politiker, Vorstandschefs und Fußballer haben mit der Sucht nach „hier noch eine Sekretärin“, „da noch weitere vier Jahre ein Dienstauto“ schon böse Erfahrungen gemacht. Die Abfindung muss in einem Jahr zufließen. Sie darf auch kein verdecktes Arbeitsentgelt darstellen.

Ausgleichsquittung: Unterzeichnen Sie auch sonst nichts, insbesondere keine Ausgleichsquittungen,Verzichtserklärungen, Abwicklungsverträge oder ähnliche Formulare, die Ihnen der Arbeitgeber vorlegt. Lesen Sie sich vorgelegte Unterlagen gründlich – zu Hause - durch. Haben Sie Zweifel, bitten Sie um Bedenkzeit und sprechen Sie das Formular mit Ihrem Berater durch. Unproblematisch ist nur, wenn Sie ausschließlich den Erhalt der Arbeitspapiere bestätigen. Meist finden sich aber eine Vielzahl von Klauseln auf dem Papier, so dass Vorsicht angebracht ist.

Anwalt: Ziehen Sie unbedingt einen erfahrenen Anwalt zu Rate, der tatsächlich überwiegend im Arbeitsrecht tätig ist. Unter Arbeitnehmern ist der Irrglaube verbreitet, dass eine Kündigung eine dem Schnupfen bei Krankheiten vergleichbar unkomplizierte Rechtsangelegenheit ist. Deswegen wird häufig der „Hausarzt“, d.h. der Hausanwalt „um die Ecke“ anstelle des versierten Spezialisten aufgesucht. Die Rache folgt meist auf dem Fuß. Gerade bei Kündigungen liegen Welten zwischen den Ergebnissen verschiedener Anwälte in vergleichbaren Kündigungsschutzprozessen. Dabei kann es um die Alternativen „Arbeitsplatzerhalt“ oder „Abfindung“ gehen oder die Höhe der Abfindung. Ein versierter Anwalt mit einem entsprechend guten Ruf holt bei Abfindungsverhandlungen häufig mehrere tausend bis zehntausend Euro mehr heraus. So schnell verdienen – oder verlieren – Sie Geld netto nicht mehr im Leben.

Die Qualifikationsangaben bei Anwaltsuchdiensten (im Internet oder per Telefon) beruhen auf Selbsteinschätzungen der Rechtsanwälte. Dies gilt zwar nicht für den „Fachanwalt für Arbeitsrecht“. Die Anforderungen an die theoretischen und praktischen Kenntnisse zum Erwerb der Bezeichnung Fachanwalt sind aber leider auch nach der neuen Fachanwaltsordnung nicht sehr hoch (Nachweis des Besuchs eines dreiwöchigen Lehrgangs mit Abschlussklausur und die Bearbeitung von 100 Arbeitsrechtsfällen in 3 Jahren)[4]. Selbst der Bundesgerichtshof stellt dazu fest:

„Der Gesetzgeber hat die Schwelle für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung ersichtlich nicht sehr hoch ansetzen wollen (vgl. BT-Drucks. 12/1710, S. 8).“ (so BGH vom 18.11.1996 – AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307).

Informieren Sie sich daher darüber, ob der Anwalt tatsächlich überwiegend im Arbeitsrecht tätig ist.

Schriftform: Ein Aufhebungsvertrag muss nach § 623 BGB schriftlich erfolgen, sonst ist er unwirksam. Das bedeutet, dass eine mündliche Einigung nicht genügt, aber auch ein von beiden per Telefax unterzeichneter Aufhebungsvertrag nicht reicht. Erforderlich ist vielmehr ein von beiden eigenhändig unterzeichnetes Vertragsexemplar.

Widerruf und Anfechtung: Einen Aufhebungsvertrag können Sie regelmäßig nicht widerrufen, sondern allenfalls wegen Täuschung oder Drohung nach § 123 BGB anfechten.


Aufhebungsvertrag und Arbeitsagentur

Ein Aufhebungsvertrag führt grundsätzlich zu einer Sperrzeit (selbst wenn er als Abwicklungsvertrag bezeichnet wird).

Die Bundesagentur für Arbeit hat ein Merkblatt Entlassungsentschädigung aufgelegt, das ständig aktualisiert wird und als PDF Datei heruntergeladen werden kann.

Merkblatt 17 „Berücksichtigung von Entlassungsentschädigungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ [5]

Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit

Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 159 SGB III Sperrzeit[6]

Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 158 SGB III Ruhen bei Urlaubsabgeltung und Nichteinhaltung Kündigungsfrist [7]

Aufhebungsvertrag und Steuern

Ausführliche Informationen zur Behandlung der Abfindung bei der Steuer finden Sie im Rechtslexikon unter dem Stichwort "Abfindung" [8]


Aufhebungsvertragsklauseln

Ein Aufhebungsvertrag enthält eine Vielzahl von Standardklauseln, harmlosen und gefährlichen, aber auch individuellen Klauseln.

Gefährlich sind Ausschlussklauseln der Art:

"Die Parteien sind sich darüber einig, dass sämtliche Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, mit Zahlung der vereinbarten Abfindung erledigt sind."

da sich die Parteien häufig nicht darüber im Klaren sind, welche offenen Forderungen noch bestehen (Darlehen, Resturlaub, Mehrarbeit, Reisekosten etc.)

Muster Aufhebungsvertrag

Gerade wegen der großen Bedeutung des Aufhebungsvertrag bei Jobwechseln im Arbeitsverhältnis ist vor der ungeprüften Verwendung eines "kostenlosen" Musteraufhebungsvertrags zu warnen. Auch die Formulare, die der Steuerberater zur Verfügung stellt, haben häufig ihre Tücken. Ein Mandant des Autors profitierte von einer Formulierung in einem arbeitgeberseitig aus einer Software ausgedruckten Aufhebungsvertrag, nach der alle "aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitverhältnis stehenden Ansprüche" mit der Vereinbarung erledigt sein sollten. Das diese Formulierung auch die noch offenen 20.000 Euro aus einem Arbeitgeberdarlehen umfasste, stellte das Arbeitsgericht Köln zur Überraschung des Arbeitgebers später fest.

Die steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ändern sich häufig plötzlich, so daß auch beim Aufhebungsvertrag gerade erst veröffentlichte Muster schnell kalter Kaffe von gestern werden.

Ein einfaches Muster für den Aufhebungsvertrag stellt der Wolters Kluwer Verlag auf seinen Seiten zur Verfügung [9]

Checkliste Aufhebungsvertrag

In einer Checkliste hat Rechtsanwalt Felser für Sie die wichtigsten Punkte zusammengestellt, die Sie vor der Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag kennen und die Fallstricke, die Sie beachten müssen. Die Checkliste Aufhebungsvertrag finden Sie hier:[10]

AufhebungsvertragsCheck

Lassen Sie als Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag vor Unterzeichnung durch einen spezialisierten Anwalt prüfen. Viele Arbeitnehmer und Führungskräfte (interessanterweise überdurchschnittlich oft Vertriebsleiter und IT-Leiter) haben Ihren Aufhebungsvertrag bei einem Jobwechsel vor der Unterschrift durch Rechtsanwalt Felser checken lassen. Rechtsanwalt Felser bewertet dabei nicht nur die einzelnen Klauseln und die juristische Qualität, sondern auch die durch den Aufhebungsvertrag erkennbare Einstellung des Arbeitgebers zu seinen Mitarbeitern. Aufgrund unserer langjährigen anwaltlichen Erfahrung im Aushandeln und der Begleitung bei Aufhebungsverträgen und unserer Datenbank können wir auch konkrete Hinweise für angemessene oder unternehmensübliche Abfindungen geben. Ein weiterer Unterschied unseres AufhebungsvertragsChecks aber ist, daß wir Ihnen auch praxisorientierte Tipps für die Verhandlungen und "Nachverhandlungen" geben. So können Sie auch vermeiden, daß sie die falschen Punkte ansprechen.

Zum AufhebungsvertragsCheck[11]

Blogbeiträge zum Thema Aufhebungsvertrag

Keine Sperrzeit wegen Aufhebungsvertrag zum Ende der Elternzeit![12]

Rücktritt vom Aufhebungsvertrag unter Umständen möglich [13]

Aufhebungsvertrag: Böse Folgen für´s Arbeitslosengeld? [14]

Leitender Angestellter: Keine Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag! [15]

Abwicklungsvertrag = Aufhebungsvertrag? [16]

Aufhebungsvertrag mit Abfindung aber ohne Sperrzeit? [17]

Interviews des Autors zum Aufhebungsvertrag

(1) Süddeutsche Zeitung vom 26.04.2012 Bloß nichts überstürzen - Wie man endlich den passenden Arbeitgeber findet mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [18]

(2) Karriere Journal Monster.de vom 28.05.2008 Ratgeber Kündigung: Aufhebungsvertrag Nicht vorschnell annehmen mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [19]

(3) Geld Idee Heft 6/2007 Aufhebungsvertrag: Sanfte Trennung Beitrag mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser leider nicht online

(4) Netzeitung vom 27.10.2006 Aufhebungsvertrag nicht übereilt unterschreiben Mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser [20]

(5) Karriere/ Handelsblatt vom 27.10.2006 (Heft November 2006) Nicht voreilig Aufhebungsvertrag unterschreiben Mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser [21]

(6) Capital vom 11.01.2006 Aufhebungsvertrag: Bitterer Abgang. mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser [22]

(7) Focus Money vom 14.08.2003 Aufhebungsverträge: Probates Mittel von Melanie Rübartsch mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [23]

(8) VDI nachrichten August 2001 Aufhebungsverträge: Ein seriöses Verhandlungsergebnis nutzt Arbeitgebern und Arbeitnehmern - Wenn sich die Firma vom Mitarbeiter trennen will. Aufhebungsverträge haben wieder Konjunktur. Doch Vorsicht: Verborgene Fallstricke können sich zum Nachteil der Arbeitnehmer auswirken. Von M. ROTHENBERG mit Interviewzitat von Rechtsanwalt Felser [24]

(8) Weitere Interviews: Daneben haben die Rechtsanwälte der Kanzlei zahlreiche Interviews[25] zum befristeten Arbeitsvertrag, zum Berufsausbildungsvertrag, zu Zielvereinbarung und zu einzelnen Rechten und Pflichten im Arbeitsvertrag gegeben.

Fachbeiträge des Autors zu Kündigung, Entlassung, Abfindung, Freistellung, Aufhebungsvertrag

Alle Fachbeiträge von Rechtsanwalt Felser finden Sie auf felser.de [26]

Weblinks

(1) Aufhebungsvertrag.de [27]: Das große Rechtsportal zum Thema "Aufhebungsvertrag" von Juracity - Recht für Alle!

(2) Abwicklungsvertrag.de [28]: Aktuelles rund um das Thema "Abwicklungsvertrag" nach Kündigung von Juracity - Recht für Alle!

(3) Sperrzeit.com [29]: Webseite des Autors zum Thema "Sperrzeit" bzw. Sperrfrist.

Autor

Michael W. Felser ist der auf das Thema "Aufhebungsvertrag" spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [30] und Betreiber des Portals "Juracity - Recht für Alle!" mit der Themendomain "Aufhebungsvertrag.de". Für Ver.di hat er das Merkblatt "Aufhebungsvertrag" bearbeitet [31]. Er hat weit über tausend Arbeitnehmer und Führungskräfte sachkundig vor dem Abschluß des Aufhebungsvertrags und bei Problemen mit einem unterzeichneten Aufhebungsvertrag beraten und vertreten. Betriebsräte berät er als Sachverständiger bei Betriebsänderungen und Sozialplan sowie bei der Anhörung zur Kündigung, er schult Betriebsräte auch zu diesen Themen. Referenzen auf Anfrage.