Betriebsrat: Unterschied zwischen den Versionen

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== '''Betriebsrat''' ==
 
== '''Betriebsrat''' ==
  
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Der Betriebsrat ist der gewählte Interessenvertreter der Belegschaft in einem privatrechtlichen Unternehmen. Die Rechtsstellung und die Rechte des Betriebsrates regelt das Betriebsverfassungsgesetz, dass zuletzt 2001 grundlegend novelliert wurde. Nur der Betriebsrat ist im Betriebsverfassungsgesetz als Arbeitnehmervertretung vorgesehen. Runde Tische und Mitarbeiterrat & Co. können daher wie ein "Klassensprecher" der Geschäftsführung allenfalls Anregungen geben und um etwas bitten, durchsetzen können sie es anders als ein gesetzlich legitimiertes Gremium wie der Betriebsrat nicht.
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Die Amtszeit des gewählten Betriebsrats dauert vier Jahre. Die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen finden im Jahr 2014 statt. Besteht in einem Betrieb noch kein Betriebsrat, kann jederzeit gewählt werden. Das Betriebsverfassungsgesetz hat 2001 die Möglichkeit, einen Betriebsrat zu wählen, vor allem in kleineren Betrieben mit bis zu 50 Arbeitnehmern erleichtert.
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Die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder ist nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt. In Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern wird nur ein Betriebsratsmitglied gewählt, ein sog. Betriebsobmann (oder natürlich eine Betriebsobfrau).
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Betriebsratsmitglieder versehen ihr Amt als Ehrenamt. Sie genießen Kündigungsschutz (§ 103 BetrVG, § 15 KSchG) und dürfen nicht benachteiligt (§ 78 BetrVG), aber auch nicht begünstigt werden. Sie haben einen Anspruch auf Schulung (§ 37 Abs. 6 und 7 BetrVG), um ihrer Aufgabe ordnungsgemäß nachkommen zu können und sind für Betriebsratstätigkeit freizustellen (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Der Arbeitgeber trägt nach § 40 BetrVG die Kosten der Betriebsratsarbeit, auch für einen Anwalt, wenn die Unterstützung des Betriebsrats durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist (z.B. bei Verstößen des Arbeitgebers gegen Rechte des Betriebsrats).
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Der Betriebsrat ist in allen wichtigen sozialen, personellen und wirtschaftlichen Fragen zu unterrichten und zu beteiligen. In sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG (z.B. Arbeitszeit und Überstunden, Rauchverbot, Videoüberwachung) und beim Sozialplan nach § 112a BetrVG entscheidet eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz eines Arbeitsrichters verbindlich, notfalls auch gegen den Willen des Arbeitgebers wenn eine Einigung nicht gelingt.
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Die Verletzung der Beteiligungsrechte ist mit Bußgeldern (§ 121 BetrVG) sanktioniert und kann die Unwirksamkeit individualrechtlicher Maßnahmen wie z.B. einer Kündigung oder Eingruppierung nach sich ziehen, da die ordnungsgemäße Beteiligung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Verstöße gegen seine Rechte kann der Betriebsrat im Beschlussverfahren feststellen oder sogar untersagen lassen, § 23 Abs. 3 BetrVG.
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Beschäftigte in Betrieben mit Betriebsrat sind nicht nur zufriedener, sondern verdienen auch mehr[http://www.igmetall.de/cps/rde/xchg/internet/style.xsl/jupo-ausbildung-und-gehalt-besser-durch-betriebsrat-2256.htm], auch als Auszubildende. Mitbestimmung ist auch keineswegs ein Nachteil für die Unternehmen, wie zahlreiche Umfragen in der Bevölkerung und dem Management belegen. [http://www.boeckler.de/cps/rde/xchg/hbs/hs.xsl/themen_showpicture.htm?id=35298&chunk=1].
  
 
== '''Gründung eines Betriebsrats''' ==
 
== '''Gründung eines Betriebsrats''' ==
  
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Das Betriebsverfassungsgesetz hat 2001 die Gründung von Betriebsräte in Betrieben mit bis zu 50 Arbeitnehmern erleichtert. Für diese Betriebe ist ein vereinfachtes Wahlverfahren vorgesehen. Dadurch kann durch die Initiatoren der Betriebsratsgründung ein Wahlvorstand unkompliziert ins Leben gerufen werden, der dann - mit Kündigungsschutz - die Betriebsratswahl durchführen kann. Da das Wahlverfahren gleichwohl einige Tücken hat und nicht jeder Arbeitgeber über eine Betriebsratswahl glücklich ist, sollte jedenfalls die Betriebsratsgründung nicht ohne Unterstützung von Gewerkschaft und qualifizierter Beratung versucht werden. Schließlich gibt es genügend Anwälte, die sich u.a. auf die Verhinderung von Betriebsratswahlen spezialisiert haben und Fehler sofort nutzen bzw. sogar provozieren. Fehler machen die Betriebsratswahl anfechtbar (§ 19 BetrVG).
  
 
== '''12 gute Gründe für den Betriebsrat''' ==
 
== '''12 gute Gründe für den Betriebsrat''' ==
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Nicht jedem Arbeitgeber, der jammert, geht es wirklich schlecht. Gerade in der Krise segeln manche unter falscher Flagge und reduzieren Belegschaft und Löhne ohne Not. Nur der Betriebsrat kann alle Informationen verlangen, um die wirkliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu überprüfen. Ihnen persönlich wird der Vorstand wohl eher nicht die Bilanzen vorlegen, oder?  
 
Nicht jedem Arbeitgeber, der jammert, geht es wirklich schlecht. Gerade in der Krise segeln manche unter falscher Flagge und reduzieren Belegschaft und Löhne ohne Not. Nur der Betriebsrat kann alle Informationen verlangen, um die wirkliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu überprüfen. Ihnen persönlich wird der Vorstand wohl eher nicht die Bilanzen vorlegen, oder?  
  
'''(5)Wissen ist Macht'''
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'''(5) Wissen ist Macht'''
  
 
Nur ein Betriebsrat kann sich durch seinen gesetzlichen Schulungsanspruch die nötigen arbeitsrechtlichen Kenntnisse zulegen, die nötig sind, um dem Arbeitgeber in der Krise Paroli zu bieten und bei Kurzarbeit, Sozialplan & Co. die Interessen der Arbeitnehmer einzubringen.  
 
Nur ein Betriebsrat kann sich durch seinen gesetzlichen Schulungsanspruch die nötigen arbeitsrechtlichen Kenntnisse zulegen, die nötig sind, um dem Arbeitgeber in der Krise Paroli zu bieten und bei Kurzarbeit, Sozialplan & Co. die Interessen der Arbeitnehmer einzubringen.  
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Mit Betriebsrat werden Sie geholfen. Ohne Betriebsrat gibt es keinen Sozialplan im Vorfeld (besser) oder mit dem Insolvenzverwalter und auch keinen gesetzlich legitimierten Verhandlungspartner für den Insolvenzverwalter. Im Gläubigerausschuss, der den Insolvenzverwalter kontrolliert, sitzt meist auch ein Betriebsratsmitglied als Vertreter der Arbeitnehmer. Aber: Wer zu spät wählt, den bestraft das Leben: In der Krise dauert es zu lange, einen Betriebsrat zu wählen. Eine Betriebsratswahl braucht Zeit und ein Sozialplan auch. Der Pleitegeier ist dann schneller.
 
Mit Betriebsrat werden Sie geholfen. Ohne Betriebsrat gibt es keinen Sozialplan im Vorfeld (besser) oder mit dem Insolvenzverwalter und auch keinen gesetzlich legitimierten Verhandlungspartner für den Insolvenzverwalter. Im Gläubigerausschuss, der den Insolvenzverwalter kontrolliert, sitzt meist auch ein Betriebsratsmitglied als Vertreter der Arbeitnehmer. Aber: Wer zu spät wählt, den bestraft das Leben: In der Krise dauert es zu lange, einen Betriebsrat zu wählen. Eine Betriebsratswahl braucht Zeit und ein Sozialplan auch. Der Pleitegeier ist dann schneller.
  
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== '''Video mit Rechtsanwalt Felser zur Betriebsratswahl 2010''' ==
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Der Bund-Verlag hat auf Bund.TV und der Webseite Betriebsratswahl 2010 ein Interview mit Rechtsanwalt Michael W. Felser veröffentlicht, das auch über 2010 hinaus wichtige Ratschläge für die Wahl eines Betriebsrats gibt. Sie finden das Video auf Youtube[http://www.youtube.com/watch?v=Sr51AWAg-Nk]
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== '''Rechte des Betriebsrats''' ==
 
== '''Rechte des Betriebsrats''' ==
  
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Der Betriebsrat hat eine Vielzahl von Rechten, beginnend mit den Rechten, die seine Arbeitsfähigkeit betreffen (Geschäftsführung, Kostenfreistellung für Sachmittel, Arbeitsbefreiung, Freistellung, Schulung, Benachteilungsverbot, Kündigungsschutz) und schließlich die Rechte, für die er gewählt wurde, also die Beteiligungsrechte:
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- Überwachungsrecht (bei den allgemeinen Aufgaben nach § 80 Abs. 1 BetrVG)
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- Informationsrecht (allgemeines Informationsrecht nach § 80 Abs. 2 BetrVG, spezielle bei § 87 BetrVG, § 99 BetrVG und § 102 BetrVG)
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- Beratungsrecht (z.B. bei Betriebsänderung nach § 111 BetrVG)
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- Anhörungsrecht (§ 102 BetrVG bei Kündigung)
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- Teilnahmerecht (bei Betriebsbegehungen)
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- Vetorecht (§ 99 BetrVG bei Einstellungen)
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- Mitwirkungsrecht
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- Mitbestimmungsrecht (aktives und passives), Z.B. § 87 BetrVG und § 112 ff. BetrVG (Sozialplan)
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Insbesondere die Informationsrechte werden vom Betriebsrat nicht hinreichend geltend gemacht und auch nicht nachdrücklich eingefordert. Es verwundert daher nicht, daß Betriebsräte - wie der Autor aus der Praxis bestätigen kann - beklagen, oft zu spät informiert zu werden [http://www.boeckler.de/cps/rde/xchg/hbs/hs.xsl/themen_showpicture.htm?id=32561&chunk=2].
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Bei der vollem Mitbestimmung bestimmt der Betriebsrat bei Vorhaben des Unternehmens gleichberechtigt mit. Im Streitfalle entscheidet die Einigungsstelle verbindlich. Der Betriebsrat kann seine Mitbestimmungsrechte auch selbst in die Hand nehmen und sein Initiativrecht geltend machen und so z.B. Betriebsvereinbarungen zu von ihm als wichtig angesehenen Themen (Mobbing, Whistleblowing etc.) zu erreichen, an denen Unternehmen häufig trotz "Compliance" nicht das notwendige Interesse zeigen.
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== '''Schulung von Betriebsratsmitgliedern''' ==
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Betriebsratsmitglieder haben einen Rechtsanspruch auf Schulung (§ 37 Abs. 6 und § 37 Abs. 7 BetrVG). Im Grunde genommen handelt es sich sogar um eine Pflicht eines jeden einzelnen Betriebsratsmitglieds, das sonst seine Rechte und Pflichten nach dem Betriebsverfassungsrecht nicht wahrnehmen kann, ja ungeschult meist nicht einmal kennt.
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"Der durch § 37 Abs. 6 Satz 1 iVm. Abs. 2 Satz 1 BetrVG normierte Anspruch auf Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen dient der Herstellung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsratsgremiums."
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Bundesarbeitsgericht Beschluß vom 19.09.2001 - Aktenzeichen 7 ABR 32/00
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Der Schulungsanspruch der Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 6 BetrVG (erforderliche Seminare) ist zeitlich nicht begrenzt. Bei erstmaliger Wahl steht dem Betriebsratsmitglied als "Grundschulung" in der ersten Amtszeit mindestens eine zweiwöchige Schulung zum Betriebsverfassungsgesetz, eine zweiwöchige Schulung zum Arbeitsrecht und eine ebenfalls zweiwöchige Schulung zum Arbeitsschutzrecht zu. Liegt ein betriebliches Erfordernis vor und ist das Betriebsratsmitglied für ein spezielles Thema im Betriebsrat zuständig oder soll dazu qualifiziert werden, können daneben noch "Spezialschulungen" besucht werden.
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Zusätzlich kann jedes Betriebsratsmitglied "geeignete" Schulungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG besuchen, bei erstmaliger Wahl bis zu vier Wochen während der erstem Amtszeit, bei jeder weiteren Amtszeit bis zu drei Wochen.
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Angebote der Kanzlei für Betriebsratsschulungen und Betriebsräteseminare mit dem Autor als Referenten finden Sie hier oder auf betriebsratsschulungen.de[http://www.betriebsratsschulungen.de].
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In den sehr gut ausgestatteten Schulungsräumen in Köln (Salierring) und Brühl (Franziskanerhof, direkt am Markt und am Schloßpark) sowie Inhouse bieten wir u.a. folgende Schulungsthemen (1 bis 3 Schulungstage) an:
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• Arbeitnehmerhaftung
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• Pflegehaftung
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• Schichtplanung im TVöD
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• Mitbestimmung bei AT-Angestellten
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• Mitbestimmung bei Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan
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• Mitbestimmung bei Zielvereinbarungen
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• Krankheitsbedingte Kündigung
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• Betriebsratsanhörung bei Kündigung
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• Rechte und Pflichten Betriebsratsvorsitzende  und freigestellte Betriebsräte
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• Neu im Betriebsrat (Crash/Intensiv)
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• Zuständigkeitsverteilung / Mitbestimmung Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat
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• Betriebsausschussarbeit
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• Drittelbeteiligungsgesetz (Wahl)
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• Betriebsrat und Internet / Mail / Datenschutz
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• High potentials und low Performer: Minderleister
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• Leiharbeit im Betrieb
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• Datenschutz im Betrieb
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• PC-Arbeit für Betriebsräte
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• Aktuelle Rspr. zum Mobbing
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• Mitbestimmung bei Kurzarbeit
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• Urlaubsrecht
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• Arbeitssicherheit im Betrieb
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• Mobbing erkennen und als BR handeln
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• Betriebsübergang / Betriebsübernahme
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• Betriebsänderung, Interessenausgleich, Sozialplan
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• Arbeitszeitrecht
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• Rechte des Betriebsratsmitglieds
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• Schwerbehindertenrecht (SGB IX) für SchwbV
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• Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
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• Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats
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• Informationsrechte und Überwachungsrechte
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• Sucht im Betrieb
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• Wirtschaftsausschuss – erstes arbeiten als WA
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• Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat - Rechte
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• SGB IX für den Betriebsrat
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• Whistleblowing und Mitbestimmung
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Bei Interesse wenden sich Betriebsräte an den Autor (02232/945040-14).
  
 
== '''Diskussionsforum für den Betriebsrat''' ==
 
== '''Diskussionsforum für den Betriebsrat''' ==
  
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Im Internet gibt es viele Diskussionsforen für Betriebsräte, Betriebsratsmitglieder und Betriebsratsvorsitzende. Im Regelfall beantworten dort Betriebsräte, Gewerkschaftssekretäre und Anwälte oder Berater Fragen und diskutieren mit. Ein von Anwälten moderiertes Forum für den Betriebsrat bietet Juracity - Recht für Alle! unter der Webseite Betriebsverfassungsgesetz.de[http://www.betriebsverfassungsgesetz.de/forum-betriebsverfassungsgesetz/index.html] an.
  
== '''Checkliste: Anwalt für den Betriebsrat''' ==
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== '''Checkliste: Anwalt / Sachverständiger für den Betriebsrat''' ==
  
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Der ideale Anwalt oder Sachverständige des Betriebsrats ist spezialisiert, kennt sich im Betriebsverfassungsrecht gut aus und hat Erfahrung aus Einigungsstellenverfahren und Arbeitsgerichtsverfahren für den Betriebsrat (Beschlußverfahren). Er sollte nicht auch noch Verkehrsrecht, Mietrecht und Familienrecht machen, sonst ist er nämlich offensichtlich nicht spezialisiert. Im Individualarbeitsrecht,also dem Arbeitsrecht der Arbeitnehmer) sollte er aber auch zu Hause sein, denn das Betriebsverfassungsrecht kann ohne gute Kenntnisse des Individualarbeitsrechts nicht sinnvoll eingesetzt werden. Das ist auch der Grund, warum Betriebsratsmitglieder einen Anspruch auf eine zweiwöchige Grundschulung Betriebsverfassungsrecht UND eine zweiwöchige Grundschulung zum Arbeitsrecht haben. Der Anwalt des Betriebsrats sollte seine Erfahrungen nicht überwiegend aus Schulungen von den Betriebsräten selbst und Büchern haben, denn "Papier ist geduldig" und "vor Gericht und auf hoher See ..." braucht man einen erfahrenen Lotsen, der regelmäßig auch bei Sturm mit dem Schiff unterwegs ist und nicht nur Schönwetterfahrten aus dem Buch unternimmt.
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Der Anwalt bzw. Sachverständige des Betriebsrats sollte sich für Arbeitnehmerinteressen einsetzen. Nur dann ist sichergestellt, daß er bei erfolgreicher Arbeit nicht vom Unternehmen "abgeworben" wird, denn als Arbeitgeberanwalt verdient ein Anwalt nachweislich mehr. Arbeitnehmeranwälte engagieren sich deshalb häufig bewusst und unter Inkaufnahme wirtschaftlicher Nachteile für Betriebsräte und Arbeitnehmer. Ausserdem üben Arbeitgeberkanzleien durch die Beratung und Vertretung von Betriebsräten gerne "an" Betriebsräten und lernen vor allem Dinge "über" Betriebsräte. Dieses Wissen wird dann nicht selten gegen Betriebsräte eingesetzt.
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Der Anwalt des Betriebsrats sollte erfahren sein. Der Beruf des Anwalts ist wie so viele ein Beruf, bei dem Erfahrung wegen der damit verbundenen Lerneffekte ein unschätzbarer Wert ist. In den schlauen Büchern steht leider eben nicht Alles drin, häufig leider auch immer das Gleiche, nie aber das "Praktische" und selten die "Tricks".
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Der Betriebsratsanwalt sollte idealerweise über praktische Erfahrungen aus eigener Betriebsratsarbeit verfügen. Denn eine rein rechtliche Betrachtung führt häufig nicht zum Erfolg, sondern zu unnötig langwierigen Konflikten, entscheidend ist aus Sicht der Belegschaft, ob die "PS auch auf die Straße gebracht werden" und am liebsten zügig. Ein Anwalt, der selbst Betriebsrat war, weiß, daß der Spruch: "Stell Dir vor, Du bist ein guter Betriebsrat, aber keiner merkt das ..." gerade bei neugewählten Betriebsräten ein Problem ist, weil auch ein Betriebsrat lernen muß, Prioritäten zu setzen, taktisch vorzugehen und das Selbstmarketing nicht zu vergessen.
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Der ideale Anwalt bzw. Sachverständige hat jederzeit genügend Zeit für den Betriebsrat ... Sie merken schon, jetzt beginnt die Geschichte zum Märchen zu werden - denn welcher Anwalt mit den vorgenannten Eigenschaften hat Langeweile zu beklagen? Vernünftige Anwälte limitieren die Zahl der Mandate, um die Qualität trotz hoher Nachfrage sicherzustellen. Trotzdem muß auch ein Betriebsrat damit rechnen, bei nicht fristgebundenen Arbeiten einmal Wartezeiten in Kauf nehmen zu müssen. Man muss sich dann wie häufig im Leben entscheiden zwischen Qualität oder Geschwindigkeit.
  
 
== '''Buch zum Thema Betriebsrat''' ==
 
== '''Buch zum Thema Betriebsrat''' ==
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Rechtsanwalt Felser hat neben zahlreichen Fachbeiträgen auch zwei für den Betriebsrat wichtige Bücher geschrieben. In dem gemeinsam mit Dr. Bernd Roos (Rechtsanwalt in Siegen) geschriebenen Handbuch finden Betriebsratsmitglieder und Betriebsratsvorsitzende zahlreiche Tipps und praxisorientierte Hinweise, die auf den Erfahrungen von Anwalt Felser als Betriebsrat und Berater vieler Betriebsräte beruhen. Den Autoren geht es dabei weniger um Fussnoten und wissenschaftliche Anerkennung als um die praktischen Nutzen des Ratgebers für den Betriebsrat. Auch wenn der Ratgeber aus dem Jahr 2000 stammt, ist es auch heute noch von großem Nutzen, wie auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg fand:
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"„Bei dem Fachbuch Felser & Roos, „Rechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung“, handelt es sich um ein erforderliches Sachmittel nach § 40 BetrVG. Denn es vermittelt dem Betriebsrat Kenntnisse, die er für seine Betriebsratstätigkeit benötigt. Auf das dem Betriebsratsvorsitzenden in der Schulung zur Verfügung gestellte Skript kann der Betriebsrat als Gremium nicht verwiesen werden. Unstreitig umfasst dieses Skript lediglich 40 Seiten, hat also eine ganz andere Zielrichtung als ein ausführliches Buch. Mit einem solchen Skript soll in der Regel dem Teilnehmer einer Schulungsveranstaltung das Zuhören und die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung erleichtert werden. Hingegen dient ein ausführliches Fachbuch der Vertiefung der notwendigen Kenntnisse. Unschädlich war, dass dieses Buch bereits im Jahre 2000 herausgegeben worden ist. Die Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes seit diesem Zeitpunkt betreffen nicht maßgeblich die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates und insbesondere nicht ihre Durchsetzung. Zur Vermittlung dieser Kenntnisse ist auch ein Werk aus dem Jahre 2000 geeignet.”
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so Landesarbeitsgericht Berlin vom 01.03.2005 - Aktenzeichen: 7 TaBV 2220/04
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Der gemeinsam mit der Vorsitzenden Richterin am Arbeitsgericht Lore Seidel geschrieben Ratgeber zum Thema "Kündigung" befasst sich auch mit den Rechten des Betriebsrats. Dieser kann seine Rechte im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG nur wirksam wahrnehmen, wenn er sich im Kündigungsrecht gut auskennt. Nützlich für die Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung sind auch die Fachbeiträge von Rechtsanwalt Felser in der Betriebsrätezeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" (siehe dazu weiter unten).
  
 
2000 | Michael Felser, Dr. Bernd Roos | Handbuch | Rechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung | Bund-Verlag
 
2000 | Michael Felser, Dr. Bernd Roos | Handbuch | Rechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung | Bund-Verlag
  
2004 | Lore Seidel, Michael Felser I Ratgeber | Kündigung - was tun? | 3. Auflage | Bund-Verlag  
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2004 | Lore Seidel, Michael Felser I Ratgeber | Kündigung - was tun? | 3. Auflage | Bund-Verlag
  
 
== '''Fachbeiträge zum Thema Betriebsrat''' ==
 
== '''Fachbeiträge zum Thema Betriebsrat''' ==
  
2010 | Michael W. Felser Fachaufsatz | “Fussball WM und Arbeitnehmerrechte“ | AiB 2010 Heft 4, Seite  
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2010 | Michael W. Felser | Beitrag | “Fussball WM und Arbeitnehmerrechte“ | Arbeitsrecht im Betrieb (AiB) 2010 Heft 4, Seite  
  
 
2010 | Die »Schweinegrippe« und ihre möglichen Folgen im Job | Rolf Winkel und Michael Felser geben Antworten auf wichtige sozial- und arbeitsrechtliche Fragen | AiB 2010 Heft 1, Seite 14 - 20
 
2010 | Die »Schweinegrippe« und ihre möglichen Folgen im Job | Rolf Winkel und Michael Felser geben Antworten auf wichtige sozial- und arbeitsrechtliche Fragen | AiB 2010 Heft 1, Seite 14 - 20
  
2009 | Michael Felser | Fachaufsatz | “Was muss der Betriebsrat zur Betriebsratsanhörung vor einer Kündigung wissen?” | AiB 2009 Heft 11, Seite 634 - 637,
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2009 | Michael Felser | Beitrag | “Was muss der Betriebsrat zur Betriebsratsanhörung vor einer Kündigung wissen?” | AiB 2009 Heft 11, Seite 634 - 637,
  
2009 | Michael Felser | Rolf Winkel | Fachaufsatz | “Die »Schweinegrippe« und ihre möglichen Folgen im Job - Antworten auf wichtige sozial- und arbeitsrechtliche Fragen" | Soziale Sicherheit 9/2009, Seite 303 ff.
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2009 | Michael Felser | Rolf Winkel | Beitrag | “Die »Schweinegrippe« und ihre möglichen Folgen im Job - Antworten auf wichtige sozial- und arbeitsrechtliche Fragen" | Soziale Sicherheit 9/2009, Seite 303 ff.
  
2009 | Michael Felser | Axel Willmann | Fachaufsatz |  “Betriebsrat als Krisenmanager - gefragt wie selten! Zwangsurlaub und Kurzarbeit” | AiB 2009 Heft 3, Seite 161 ff.
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2009 | Michael Felser | Axel Willmann | Beitrag |  “Betriebsrat als Krisenmanager - gefragt wie selten! Zwangsurlaub und Kurzarbeit” | AiB 2009 Heft 3, Seite 161 ff.
  
2009 | Michael Felser | Fachaufsatz | “Betriebsratsanhörung bei Kündigungen” | AiB 2009 Heft 1, Seite 41 - 43
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2009 | Michael Felser | Beitrag | “Betriebsratsanhörung bei Kündigungen” | Arbeitsrecht im Betrieb (AiB) 2009 Heft 1, Seite 41 - 43
  
2006 | Michael Felser | Aufsatz | Achtung Abseitsfalle! WM und Arbeitsrecht | AiB 2006, Seite 204-207  
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2006 | Michael Felser | Beitrag | Achtung Abseitsfalle! WM und Arbeitsrecht | AiB 2006, Seite 204-207  
  
2006 | Michael Felser | Aufsatz | Der goldene Handschlag - Neues und Bekanntes zur Abfindung | AiB 2006, Seite 346-349  
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2006 | Michael Felser | Beitrag | Der goldene Handschlag - Neues und Bekanntes zur Abfindung | AiB 2006, Seite 346-349  
  
2006 | Michael Felser | Aufsatz | Suspendierung von Arbeitnehmern | AiB 2006, Seite 74-82
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2006 | Michael Felser | Beitrag | Suspendierung von Arbeitnehmern | AiB 2006, Seite 74-82
  
2006 | Michael Felser | Aufsatz | Beschlussfassung leicht gemacht | AiB 2006, Seite 280-283  
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2006 | Michael Felser | Beitrag | Beschlussfassung leicht gemacht | AiB 2006, Seite 280-283  
  
2005 | Michael Felser | Aufsatz | Die Anhörung des Betriebsrats | AiB 2005, Seite 409-412
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2005 | Michael Felser | Beitrag | Die Anhörung des Betriebsrats | AiB 2005, Seite 409-412
  
2004 | Michael Felser | Aufsatz | Arbeitsentgelt in der Insolvenz | AiB 2004, Seite 427-431  
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2004 | Michael Felser | Beitrag | Arbeitsentgelt in der Insolvenz | AiB 2004, Seite 427-431  
  
 
2004 | Michael Felser | Aufsatz | Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Kündigung | AiB 2004, Seite 30-39
 
2004 | Michael Felser | Aufsatz | Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Kündigung | AiB 2004, Seite 30-39
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(1) Auszug aus dem Ratgeber | Rechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung | Bund-Verlag | geschrieben von Rechtsanwalt Michael W. Felser
 
(1) Auszug aus dem Ratgeber | Rechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung | Bund-Verlag | geschrieben von Rechtsanwalt Michael W. Felser
(2) Betriebsverfassungsgesetz.de | Juracity-Portal für den Betriebsrat und das Betriebsratsmitglied, mit Forum.
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(3) Einigungsstelle.de | Juracity-Portal rund um die Einigungsstelle und Einigungsstellenvorsitzende.
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(2) Betriebsverfassungsgesetz.de | Juracity-Portal für den Betriebsrat und das Betriebsratsmitglied, mit Forum.[http://www.betriebsverfassungsgesetz.de]
(4) Sozialpan.de | Juracity-Portal rund um das wichtige Thema Sozialplan, Betriebsänderung und Interessenausgleich.
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(5) Arbeitsrecht.de | Arbeitsrechtsportal des Bund-Verlags.
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(3) Einigungsstelle.de | Juracity-Portal rund um die Einigungsstelle und Einigungsstellenvorsitzende.[http://www.einigungsstelle.de]
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(4) Sozialpan.de | Juracity-Portal rund um das wichtige Thema Sozialplan, Betriebsänderung und Interessenausgleich.[http://www.sozialplan.de]
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(5) Arbeitsrecht.de | Arbeitsrechtsportal des Bund-Verlags.[http://www.arbeitsrecht.de]
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(6) Betriebsratsschulungen.de | Juracity-Portal rund um das Thema Betriebsratsschulung / Betriebsräteseminar.[http://www.betriebsratsschulungen.de]
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(7) Betriebsratswahl.tv | Juracity-Portal rund um das Thema Betriebswahlen / Betriebsratswahl 2014.[http://www.betriebsratswahl.tv]
  
 
== '''Autor''' ==
 
== '''Autor''' ==
  
Michael W. Felser, der als Jurastudent mehrere Jahre Betriebsratsmitglied und -vorsitzender eines 5-köpfigen Betriebsrats war, ist der auf Betriebsverfassungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de]. Rechtsanwalt Felser berät und vertritt zahlreiche Betriebsratsgremien (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat)und größtenteils seit Jahren sachkundig und engagiert, aussergerichtlich in Verhandlungen und bei Betriebsvereinbarungen und wenn es sein muß in der Einigungsstelle und vor dem Arbeitsgericht. Referenzen finden Sie unter Empfehlungen auf unserer Kanzleiwebseite. Seine langjährigen Erfahrungen aus der Betriebsratsarbeit und der Tätigkeit als Anwalt gibt er ale Referent in Inhouse-Schulungen und auf Seminaren und Schulungen verschiedener Veranstalter an Betriebsratsmitglieder weiter.
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Michael W. Felser, der als Jurastudent mehrere Jahre Betriebsratsmitglied und Betriebsratsvorsitzender eines 5-köpfigen Betriebsrats war, ist der auf Betriebsverfassungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de]. Er ist Autor einiger für den Betriebsrat nützlichen Veröffentlichungen und beatwortet als Experte in der Fachzeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" (Beilage AiB Plus) regelmäßig Fragen von Betriebsräten. Rechtsanwalt Felser berät und vertritt zahlreiche Betriebsratsgremien (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat)und größtenteils seit Jahren sachkundig und engagiert, aussergerichtlich in Verhandlungen und bei Betriebsvereinbarungen (auch als Sachverständiger) und wenn es sein muß in der Einigungsstelle und vor dem Arbeitsgericht. Referenzen finden Sie unter Empfehlungen auf unserer Kanzleiwebseite. Seine langjährigen Erfahrungen aus der Betriebsratsarbeit und der Tätigkeit als Anwalt und Sachverständiger gibt er ale Referent in Inhouse-Schulungen und auf Seminaren und Schulungen verschiedener Veranstalter an Betriebsratsmitglieder weiter.

Aktuelle Version vom 9. April 2012, 19:07 Uhr


Betriebsrat

Der Betriebsrat ist der gewählte Interessenvertreter der Belegschaft in einem privatrechtlichen Unternehmen. Die Rechtsstellung und die Rechte des Betriebsrates regelt das Betriebsverfassungsgesetz, dass zuletzt 2001 grundlegend novelliert wurde. Nur der Betriebsrat ist im Betriebsverfassungsgesetz als Arbeitnehmervertretung vorgesehen. Runde Tische und Mitarbeiterrat & Co. können daher wie ein "Klassensprecher" der Geschäftsführung allenfalls Anregungen geben und um etwas bitten, durchsetzen können sie es anders als ein gesetzlich legitimiertes Gremium wie der Betriebsrat nicht.

Die Amtszeit des gewählten Betriebsrats dauert vier Jahre. Die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen finden im Jahr 2014 statt. Besteht in einem Betrieb noch kein Betriebsrat, kann jederzeit gewählt werden. Das Betriebsverfassungsgesetz hat 2001 die Möglichkeit, einen Betriebsrat zu wählen, vor allem in kleineren Betrieben mit bis zu 50 Arbeitnehmern erleichtert. Die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder ist nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt. In Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern wird nur ein Betriebsratsmitglied gewählt, ein sog. Betriebsobmann (oder natürlich eine Betriebsobfrau).

Betriebsratsmitglieder versehen ihr Amt als Ehrenamt. Sie genießen Kündigungsschutz (§ 103 BetrVG, § 15 KSchG) und dürfen nicht benachteiligt (§ 78 BetrVG), aber auch nicht begünstigt werden. Sie haben einen Anspruch auf Schulung (§ 37 Abs. 6 und 7 BetrVG), um ihrer Aufgabe ordnungsgemäß nachkommen zu können und sind für Betriebsratstätigkeit freizustellen (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Der Arbeitgeber trägt nach § 40 BetrVG die Kosten der Betriebsratsarbeit, auch für einen Anwalt, wenn die Unterstützung des Betriebsrats durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist (z.B. bei Verstößen des Arbeitgebers gegen Rechte des Betriebsrats).

Der Betriebsrat ist in allen wichtigen sozialen, personellen und wirtschaftlichen Fragen zu unterrichten und zu beteiligen. In sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG (z.B. Arbeitszeit und Überstunden, Rauchverbot, Videoüberwachung) und beim Sozialplan nach § 112a BetrVG entscheidet eine Einigungsstelle unter dem Vorsitz eines Arbeitsrichters verbindlich, notfalls auch gegen den Willen des Arbeitgebers wenn eine Einigung nicht gelingt.

Die Verletzung der Beteiligungsrechte ist mit Bußgeldern (§ 121 BetrVG) sanktioniert und kann die Unwirksamkeit individualrechtlicher Maßnahmen wie z.B. einer Kündigung oder Eingruppierung nach sich ziehen, da die ordnungsgemäße Beteiligung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Verstöße gegen seine Rechte kann der Betriebsrat im Beschlussverfahren feststellen oder sogar untersagen lassen, § 23 Abs. 3 BetrVG.

Beschäftigte in Betrieben mit Betriebsrat sind nicht nur zufriedener, sondern verdienen auch mehr[1], auch als Auszubildende. Mitbestimmung ist auch keineswegs ein Nachteil für die Unternehmen, wie zahlreiche Umfragen in der Bevölkerung und dem Management belegen. [2].

Gründung eines Betriebsrats

Das Betriebsverfassungsgesetz hat 2001 die Gründung von Betriebsräte in Betrieben mit bis zu 50 Arbeitnehmern erleichtert. Für diese Betriebe ist ein vereinfachtes Wahlverfahren vorgesehen. Dadurch kann durch die Initiatoren der Betriebsratsgründung ein Wahlvorstand unkompliziert ins Leben gerufen werden, der dann - mit Kündigungsschutz - die Betriebsratswahl durchführen kann. Da das Wahlverfahren gleichwohl einige Tücken hat und nicht jeder Arbeitgeber über eine Betriebsratswahl glücklich ist, sollte jedenfalls die Betriebsratsgründung nicht ohne Unterstützung von Gewerkschaft und qualifizierter Beratung versucht werden. Schließlich gibt es genügend Anwälte, die sich u.a. auf die Verhinderung von Betriebsratswahlen spezialisiert haben und Fehler sofort nutzen bzw. sogar provozieren. Fehler machen die Betriebsratswahl anfechtbar (§ 19 BetrVG).

12 gute Gründe für den Betriebsrat

Nicht ohne meinen Betriebsrat: 12 gute Gründe für einen Betriebsrat - nicht erst in der Krise

(1) Ohne Moos nix (mehr) los

Keine Abfindung ohne Betriebsrat: Ohne Betriebsrat gibt es keinen Interessenausgleich und Sozialplan mit dem Arbeitgeber bei Personalabbau. Und damit auch keinen Anspruch auf eine Abfindung bei Entlassung.

(2) Ene meine miste

Der Betriebsrat bestimmt bei Personalabbau und Kündigungen mit. Er kann Kündigungen widersprechen und damit die Chancen der Beschäftigten bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht deutlich verbessern. Informiert der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Kündigung nicht oder nicht ordnungsgmäß, ist die Kündigung unwirksam.

(3) Ab in den Süden?

Betriebsurlaub, Kurzarbeit, Arbeitszeitverkürzung, Arbeitszeitkonten: Alle Maßnahmen, die in Unternehmen zur Zeit genutzt werden, um durch die Krise zu kommen, sind mitbestimmungspflichtig. Nur der Betriebsrat kann verhindern, dass der Arbeitgeber einseitig seine Interessen bei Kurzarbeit & Co. durchsetzt.

(4) Klagen gehört zum Handwerk

Nicht jedem Arbeitgeber, der jammert, geht es wirklich schlecht. Gerade in der Krise segeln manche unter falscher Flagge und reduzieren Belegschaft und Löhne ohne Not. Nur der Betriebsrat kann alle Informationen verlangen, um die wirkliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu überprüfen. Ihnen persönlich wird der Vorstand wohl eher nicht die Bilanzen vorlegen, oder?

(5) Wissen ist Macht

Nur ein Betriebsrat kann sich durch seinen gesetzlichen Schulungsanspruch die nötigen arbeitsrechtlichen Kenntnisse zulegen, die nötig sind, um dem Arbeitgeber in der Krise Paroli zu bieten und bei Kurzarbeit, Sozialplan & Co. die Interessen der Arbeitnehmer einzubringen.

(6) Rache ist süß

Nicht jeder Unternehmer sieht ein, dass Arbeitnehmer auch Rechte durchsetzen können und versucht, die "Rädelsführer" zu bestrafen. Nur ein Betriebsrat genießt Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, kann sich also ohne Angst vor Sanktionen auch nachdrücklich für die Belegschaft einsetzen.

(7) Vier-Augen-Gespräche - Nicht ohne mein Betriebsratsmitglied

Viele Unternehmen versuchen durch Serien von Vier-Augen-Gesprächen ältere Mitarbeiter oder leistungsgeminderte Arbeitnehmer ("Low Performer") loszuwerden. Zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber können Arbeitnehmer keinen Anwalt hinzuziehen, aber ein Betriebsratsmitglied ihres Vertrauens und damit einen Zeugen. Ein Gespräch im Beisein eines Betriebsrats läuft ganz anders ab als ohne.

(8) Schutz vor Mobbing und Bossing

Der Betriebsrat bestimmt bei Versetzungen, auch Strafversetzungen und anderen Sanktionen (Eingruppierung, Zulagen, Sonderzahlungen, Beförderungen etc.) mit. Nur mit Betriebsrat sind dem freien Schalten und Walten zur Maßregelung Grenzen gesetzt.

(9) Immer mehr immer mehr immer mehr

Der Betriebsrat hat gleichberechtigt mitzubestimmen z.B. bei Regeln zu Zielvereinbarungen, aber auch bei Regeln zu Krankengesprächen, Raucher- und Alkoholverbot, Parkplatzordnung oder Radio- und TV-Nutzung während der WM.

(10) Ich sehe was was Du nicht siehst - Schutz vor Überwachung

Nicht erst seit der Krise nimmt die Arbeitnehmerüberwachung zu. Nur der Betriebsrat kann Videoüberwachung, Taschenkontrollen, Datenabgleiche, PCKontrollen und andere Maßnahmen ablehnen oder wenigstens mitgestalten.

(11) Geiz ist Geil

Gegen Entgeltkürzungen, Nasenprämien und Radfahrerzulagen hilft nur ein Betriebsrat: In der Krise werden Prämien bei den Arbeitnehmern gestrichen und Mehrleistungen verlangt, die Boni in der Führungsmannschaft werden aber trotz mieser Leistungen weitergezahlt. Der Betriebsrat ist verpflichtet, die Einhaltung des Gleichbehandlungsanspruchs zu überwachen und kann die Gleichbehandlung beim Entgelt, Sonderzahlungen, Mehrarbeit u.a. auch dank seiner Mitbestimmungsrechte durchsetzen.

(12) Wenn der Pleitegeier kreist

Mit Betriebsrat werden Sie geholfen. Ohne Betriebsrat gibt es keinen Sozialplan im Vorfeld (besser) oder mit dem Insolvenzverwalter und auch keinen gesetzlich legitimierten Verhandlungspartner für den Insolvenzverwalter. Im Gläubigerausschuss, der den Insolvenzverwalter kontrolliert, sitzt meist auch ein Betriebsratsmitglied als Vertreter der Arbeitnehmer. Aber: Wer zu spät wählt, den bestraft das Leben: In der Krise dauert es zu lange, einen Betriebsrat zu wählen. Eine Betriebsratswahl braucht Zeit und ein Sozialplan auch. Der Pleitegeier ist dann schneller.

Video mit Rechtsanwalt Felser zur Betriebsratswahl 2010

Der Bund-Verlag hat auf Bund.TV und der Webseite Betriebsratswahl 2010 ein Interview mit Rechtsanwalt Michael W. Felser veröffentlicht, das auch über 2010 hinaus wichtige Ratschläge für die Wahl eines Betriebsrats gibt. Sie finden das Video auf Youtube[3] ,

Rechte des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat eine Vielzahl von Rechten, beginnend mit den Rechten, die seine Arbeitsfähigkeit betreffen (Geschäftsführung, Kostenfreistellung für Sachmittel, Arbeitsbefreiung, Freistellung, Schulung, Benachteilungsverbot, Kündigungsschutz) und schließlich die Rechte, für die er gewählt wurde, also die Beteiligungsrechte:

- Überwachungsrecht (bei den allgemeinen Aufgaben nach § 80 Abs. 1 BetrVG)

- Informationsrecht (allgemeines Informationsrecht nach § 80 Abs. 2 BetrVG, spezielle bei § 87 BetrVG, § 99 BetrVG und § 102 BetrVG)

- Beratungsrecht (z.B. bei Betriebsänderung nach § 111 BetrVG)

- Anhörungsrecht (§ 102 BetrVG bei Kündigung)

- Teilnahmerecht (bei Betriebsbegehungen)

- Vetorecht (§ 99 BetrVG bei Einstellungen)

- Mitwirkungsrecht

- Mitbestimmungsrecht (aktives und passives), Z.B. § 87 BetrVG und § 112 ff. BetrVG (Sozialplan)

Insbesondere die Informationsrechte werden vom Betriebsrat nicht hinreichend geltend gemacht und auch nicht nachdrücklich eingefordert. Es verwundert daher nicht, daß Betriebsräte - wie der Autor aus der Praxis bestätigen kann - beklagen, oft zu spät informiert zu werden [4].

Bei der vollem Mitbestimmung bestimmt der Betriebsrat bei Vorhaben des Unternehmens gleichberechtigt mit. Im Streitfalle entscheidet die Einigungsstelle verbindlich. Der Betriebsrat kann seine Mitbestimmungsrechte auch selbst in die Hand nehmen und sein Initiativrecht geltend machen und so z.B. Betriebsvereinbarungen zu von ihm als wichtig angesehenen Themen (Mobbing, Whistleblowing etc.) zu erreichen, an denen Unternehmen häufig trotz "Compliance" nicht das notwendige Interesse zeigen.

Schulung von Betriebsratsmitgliedern

Betriebsratsmitglieder haben einen Rechtsanspruch auf Schulung (§ 37 Abs. 6 und § 37 Abs. 7 BetrVG). Im Grunde genommen handelt es sich sogar um eine Pflicht eines jeden einzelnen Betriebsratsmitglieds, das sonst seine Rechte und Pflichten nach dem Betriebsverfassungsrecht nicht wahrnehmen kann, ja ungeschult meist nicht einmal kennt.

"Der durch § 37 Abs. 6 Satz 1 iVm. Abs. 2 Satz 1 BetrVG normierte Anspruch auf Entsendung von Betriebsratsmitgliedern zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen dient der Herstellung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsratsgremiums."

Bundesarbeitsgericht Beschluß vom 19.09.2001 - Aktenzeichen 7 ABR 32/00

Der Schulungsanspruch der Betriebsratsmitglieds nach § 37 Abs. 6 BetrVG (erforderliche Seminare) ist zeitlich nicht begrenzt. Bei erstmaliger Wahl steht dem Betriebsratsmitglied als "Grundschulung" in der ersten Amtszeit mindestens eine zweiwöchige Schulung zum Betriebsverfassungsgesetz, eine zweiwöchige Schulung zum Arbeitsrecht und eine ebenfalls zweiwöchige Schulung zum Arbeitsschutzrecht zu. Liegt ein betriebliches Erfordernis vor und ist das Betriebsratsmitglied für ein spezielles Thema im Betriebsrat zuständig oder soll dazu qualifiziert werden, können daneben noch "Spezialschulungen" besucht werden.

Zusätzlich kann jedes Betriebsratsmitglied "geeignete" Schulungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG besuchen, bei erstmaliger Wahl bis zu vier Wochen während der erstem Amtszeit, bei jeder weiteren Amtszeit bis zu drei Wochen.

Angebote der Kanzlei für Betriebsratsschulungen und Betriebsräteseminare mit dem Autor als Referenten finden Sie hier oder auf betriebsratsschulungen.de[5].

In den sehr gut ausgestatteten Schulungsräumen in Köln (Salierring) und Brühl (Franziskanerhof, direkt am Markt und am Schloßpark) sowie Inhouse bieten wir u.a. folgende Schulungsthemen (1 bis 3 Schulungstage) an:

• Arbeitnehmerhaftung • Pflegehaftung • Schichtplanung im TVöD • Mitbestimmung bei AT-Angestellten • Mitbestimmung bei Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan • Mitbestimmung bei Zielvereinbarungen • Krankheitsbedingte Kündigung • Betriebsratsanhörung bei Kündigung • Rechte und Pflichten Betriebsratsvorsitzende und freigestellte Betriebsräte • Neu im Betriebsrat (Crash/Intensiv) • Zuständigkeitsverteilung / Mitbestimmung Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat • Betriebsausschussarbeit • Drittelbeteiligungsgesetz (Wahl) • Betriebsrat und Internet / Mail / Datenschutz • High potentials und low Performer: Minderleister • Leiharbeit im Betrieb • Datenschutz im Betrieb • PC-Arbeit für Betriebsräte • Aktuelle Rspr. zum Mobbing • Mitbestimmung bei Kurzarbeit • Urlaubsrecht • Arbeitssicherheit im Betrieb • Mobbing erkennen und als BR handeln • Betriebsübergang / Betriebsübernahme • Betriebsänderung, Interessenausgleich, Sozialplan • Arbeitszeitrecht • Rechte des Betriebsratsmitglieds • Schwerbehindertenrecht (SGB IX) für SchwbV • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) • Öffentlichkeitsarbeit des Betriebsrats • Informationsrechte und Überwachungsrechte • Sucht im Betrieb • Wirtschaftsausschuss – erstes arbeiten als WA • Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat - Rechte • SGB IX für den Betriebsrat • Whistleblowing und Mitbestimmung

Bei Interesse wenden sich Betriebsräte an den Autor (02232/945040-14).

Diskussionsforum für den Betriebsrat

Im Internet gibt es viele Diskussionsforen für Betriebsräte, Betriebsratsmitglieder und Betriebsratsvorsitzende. Im Regelfall beantworten dort Betriebsräte, Gewerkschaftssekretäre und Anwälte oder Berater Fragen und diskutieren mit. Ein von Anwälten moderiertes Forum für den Betriebsrat bietet Juracity - Recht für Alle! unter der Webseite Betriebsverfassungsgesetz.de[6] an.

Checkliste: Anwalt / Sachverständiger für den Betriebsrat

Der ideale Anwalt oder Sachverständige des Betriebsrats ist spezialisiert, kennt sich im Betriebsverfassungsrecht gut aus und hat Erfahrung aus Einigungsstellenverfahren und Arbeitsgerichtsverfahren für den Betriebsrat (Beschlußverfahren). Er sollte nicht auch noch Verkehrsrecht, Mietrecht und Familienrecht machen, sonst ist er nämlich offensichtlich nicht spezialisiert. Im Individualarbeitsrecht,also dem Arbeitsrecht der Arbeitnehmer) sollte er aber auch zu Hause sein, denn das Betriebsverfassungsrecht kann ohne gute Kenntnisse des Individualarbeitsrechts nicht sinnvoll eingesetzt werden. Das ist auch der Grund, warum Betriebsratsmitglieder einen Anspruch auf eine zweiwöchige Grundschulung Betriebsverfassungsrecht UND eine zweiwöchige Grundschulung zum Arbeitsrecht haben. Der Anwalt des Betriebsrats sollte seine Erfahrungen nicht überwiegend aus Schulungen von den Betriebsräten selbst und Büchern haben, denn "Papier ist geduldig" und "vor Gericht und auf hoher See ..." braucht man einen erfahrenen Lotsen, der regelmäßig auch bei Sturm mit dem Schiff unterwegs ist und nicht nur Schönwetterfahrten aus dem Buch unternimmt.

Der Anwalt bzw. Sachverständige des Betriebsrats sollte sich für Arbeitnehmerinteressen einsetzen. Nur dann ist sichergestellt, daß er bei erfolgreicher Arbeit nicht vom Unternehmen "abgeworben" wird, denn als Arbeitgeberanwalt verdient ein Anwalt nachweislich mehr. Arbeitnehmeranwälte engagieren sich deshalb häufig bewusst und unter Inkaufnahme wirtschaftlicher Nachteile für Betriebsräte und Arbeitnehmer. Ausserdem üben Arbeitgeberkanzleien durch die Beratung und Vertretung von Betriebsräten gerne "an" Betriebsräten und lernen vor allem Dinge "über" Betriebsräte. Dieses Wissen wird dann nicht selten gegen Betriebsräte eingesetzt.

Der Anwalt des Betriebsrats sollte erfahren sein. Der Beruf des Anwalts ist wie so viele ein Beruf, bei dem Erfahrung wegen der damit verbundenen Lerneffekte ein unschätzbarer Wert ist. In den schlauen Büchern steht leider eben nicht Alles drin, häufig leider auch immer das Gleiche, nie aber das "Praktische" und selten die "Tricks".

Der Betriebsratsanwalt sollte idealerweise über praktische Erfahrungen aus eigener Betriebsratsarbeit verfügen. Denn eine rein rechtliche Betrachtung führt häufig nicht zum Erfolg, sondern zu unnötig langwierigen Konflikten, entscheidend ist aus Sicht der Belegschaft, ob die "PS auch auf die Straße gebracht werden" und am liebsten zügig. Ein Anwalt, der selbst Betriebsrat war, weiß, daß der Spruch: "Stell Dir vor, Du bist ein guter Betriebsrat, aber keiner merkt das ..." gerade bei neugewählten Betriebsräten ein Problem ist, weil auch ein Betriebsrat lernen muß, Prioritäten zu setzen, taktisch vorzugehen und das Selbstmarketing nicht zu vergessen.

Der ideale Anwalt bzw. Sachverständige hat jederzeit genügend Zeit für den Betriebsrat ... Sie merken schon, jetzt beginnt die Geschichte zum Märchen zu werden - denn welcher Anwalt mit den vorgenannten Eigenschaften hat Langeweile zu beklagen? Vernünftige Anwälte limitieren die Zahl der Mandate, um die Qualität trotz hoher Nachfrage sicherzustellen. Trotzdem muß auch ein Betriebsrat damit rechnen, bei nicht fristgebundenen Arbeiten einmal Wartezeiten in Kauf nehmen zu müssen. Man muss sich dann wie häufig im Leben entscheiden zwischen Qualität oder Geschwindigkeit.

Buch zum Thema Betriebsrat

Rechtsanwalt Felser hat neben zahlreichen Fachbeiträgen auch zwei für den Betriebsrat wichtige Bücher geschrieben. In dem gemeinsam mit Dr. Bernd Roos (Rechtsanwalt in Siegen) geschriebenen Handbuch finden Betriebsratsmitglieder und Betriebsratsvorsitzende zahlreiche Tipps und praxisorientierte Hinweise, die auf den Erfahrungen von Anwalt Felser als Betriebsrat und Berater vieler Betriebsräte beruhen. Den Autoren geht es dabei weniger um Fussnoten und wissenschaftliche Anerkennung als um die praktischen Nutzen des Ratgebers für den Betriebsrat. Auch wenn der Ratgeber aus dem Jahr 2000 stammt, ist es auch heute noch von großem Nutzen, wie auch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg fand:

"„Bei dem Fachbuch Felser & Roos, „Rechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung“, handelt es sich um ein erforderliches Sachmittel nach § 40 BetrVG. Denn es vermittelt dem Betriebsrat Kenntnisse, die er für seine Betriebsratstätigkeit benötigt. Auf das dem Betriebsratsvorsitzenden in der Schulung zur Verfügung gestellte Skript kann der Betriebsrat als Gremium nicht verwiesen werden. Unstreitig umfasst dieses Skript lediglich 40 Seiten, hat also eine ganz andere Zielrichtung als ein ausführliches Buch. Mit einem solchen Skript soll in der Regel dem Teilnehmer einer Schulungsveranstaltung das Zuhören und die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung erleichtert werden. Hingegen dient ein ausführliches Fachbuch der Vertiefung der notwendigen Kenntnisse. Unschädlich war, dass dieses Buch bereits im Jahre 2000 herausgegeben worden ist. Die Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes seit diesem Zeitpunkt betreffen nicht maßgeblich die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates und insbesondere nicht ihre Durchsetzung. Zur Vermittlung dieser Kenntnisse ist auch ein Werk aus dem Jahre 2000 geeignet.”

so Landesarbeitsgericht Berlin vom 01.03.2005 - Aktenzeichen: 7 TaBV 2220/04

Der gemeinsam mit der Vorsitzenden Richterin am Arbeitsgericht Lore Seidel geschrieben Ratgeber zum Thema "Kündigung" befasst sich auch mit den Rechten des Betriebsrats. Dieser kann seine Rechte im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG nur wirksam wahrnehmen, wenn er sich im Kündigungsrecht gut auskennt. Nützlich für die Anhörung des Betriebsrats bei Kündigung sind auch die Fachbeiträge von Rechtsanwalt Felser in der Betriebsrätezeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" (siehe dazu weiter unten).

2000 | Michael Felser, Dr. Bernd Roos | Handbuch | Rechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung | Bund-Verlag

2004 | Lore Seidel, Michael Felser I Ratgeber | Kündigung - was tun? | 3. Auflage | Bund-Verlag

Fachbeiträge zum Thema Betriebsrat

2010 | Michael W. Felser | Beitrag | “Fussball WM und Arbeitnehmerrechte“ | Arbeitsrecht im Betrieb (AiB) 2010 Heft 4, Seite

2010 | Die »Schweinegrippe« und ihre möglichen Folgen im Job | Rolf Winkel und Michael Felser geben Antworten auf wichtige sozial- und arbeitsrechtliche Fragen | AiB 2010 Heft 1, Seite 14 - 20

2009 | Michael Felser | Beitrag | “Was muss der Betriebsrat zur Betriebsratsanhörung vor einer Kündigung wissen?” | AiB 2009 Heft 11, Seite 634 - 637,

2009 | Michael Felser | Rolf Winkel | Beitrag | “Die »Schweinegrippe« und ihre möglichen Folgen im Job - Antworten auf wichtige sozial- und arbeitsrechtliche Fragen" | Soziale Sicherheit 9/2009, Seite 303 ff.

2009 | Michael Felser | Axel Willmann | Beitrag | “Betriebsrat als Krisenmanager - gefragt wie selten! Zwangsurlaub und Kurzarbeit” | AiB 2009 Heft 3, Seite 161 ff.

2009 | Michael Felser | Beitrag | “Betriebsratsanhörung bei Kündigungen” | Arbeitsrecht im Betrieb (AiB) 2009 Heft 1, Seite 41 - 43

2006 | Michael Felser | Beitrag | Achtung Abseitsfalle! WM und Arbeitsrecht | AiB 2006, Seite 204-207

2006 | Michael Felser | Beitrag | Der goldene Handschlag - Neues und Bekanntes zur Abfindung | AiB 2006, Seite 346-349

2006 | Michael Felser | Beitrag | Suspendierung von Arbeitnehmern | AiB 2006, Seite 74-82

2006 | Michael Felser | Beitrag | Beschlussfassung leicht gemacht | AiB 2006, Seite 280-283

2005 | Michael Felser | Beitrag | Die Anhörung des Betriebsrats | AiB 2005, Seite 409-412

2004 | Michael Felser | Beitrag | Arbeitsentgelt in der Insolvenz | AiB 2004, Seite 427-431

2004 | Michael Felser | Aufsatz | Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Kündigung | AiB 2004, Seite 30-39

Weblinks

(1) Auszug aus dem Ratgeber | Rechte des Betriebsrats und ihre Durchsetzung | Bund-Verlag | geschrieben von Rechtsanwalt Michael W. Felser

(2) Betriebsverfassungsgesetz.de | Juracity-Portal für den Betriebsrat und das Betriebsratsmitglied, mit Forum.[7]

(3) Einigungsstelle.de | Juracity-Portal rund um die Einigungsstelle und Einigungsstellenvorsitzende.[8]

(4) Sozialpan.de | Juracity-Portal rund um das wichtige Thema Sozialplan, Betriebsänderung und Interessenausgleich.[9]

(5) Arbeitsrecht.de | Arbeitsrechtsportal des Bund-Verlags.[10]

(6) Betriebsratsschulungen.de | Juracity-Portal rund um das Thema Betriebsratsschulung / Betriebsräteseminar.[11]

(7) Betriebsratswahl.tv | Juracity-Portal rund um das Thema Betriebswahlen / Betriebsratswahl 2014.[12]

Autor

Michael W. Felser, der als Jurastudent mehrere Jahre Betriebsratsmitglied und Betriebsratsvorsitzender eines 5-köpfigen Betriebsrats war, ist der auf Betriebsverfassungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [13]. Er ist Autor einiger für den Betriebsrat nützlichen Veröffentlichungen und beatwortet als Experte in der Fachzeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" (Beilage AiB Plus) regelmäßig Fragen von Betriebsräten. Rechtsanwalt Felser berät und vertritt zahlreiche Betriebsratsgremien (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat und Konzernbetriebsrat)und größtenteils seit Jahren sachkundig und engagiert, aussergerichtlich in Verhandlungen und bei Betriebsvereinbarungen (auch als Sachverständiger) und wenn es sein muß in der Einigungsstelle und vor dem Arbeitsgericht. Referenzen finden Sie unter Empfehlungen auf unserer Kanzleiwebseite. Seine langjährigen Erfahrungen aus der Betriebsratsarbeit und der Tätigkeit als Anwalt und Sachverständiger gibt er ale Referent in Inhouse-Schulungen und auf Seminaren und Schulungen verschiedener Veranstalter an Betriebsratsmitglieder weiter.