Dresscode

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Dresscode bei Beamten

Gemäß Art. 83 BayBG ist der Beamte verpflichtet, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde Dienstkleidung zu tragen, wenn es sein Amt erfordert. Mangels Delegationsermächtigung kann nur die allein für zuständig erklärte jeweilige oberste Dienstbehörde die in Art. 83 BayBG gesetzlich verankerte Pflicht des Beamten zum Tragen von Dienstkleidung durch die im Gesetz vorgesehenen näheren Bestimmungen aktualisieren und in ihren Einzelheiten regeln. Das kann auch durch Verwaltungsvorschriften geschehen (vgl. BVerwGE 84, 287 <289>). Die Regelungsbefugnis der obersten Dienstbehörde aufgrund des Art. 83 BayBG schließt das Recht ein, festzulegen, welche persönlichen Accessoires Beamte aus Gründen der Wahrung eines einheitlichen äußeren Erscheinungsbildes im Dienst nicht tragen dürfen (vgl. BVerwGE 84, 287 <290>).

Der obersten Dienstbehörde obliegt es, einzuschätzen und abzuwägen, ob Anordnungen über das äußere Erscheinungsbild uniformierter Beamte - u.a. Verbote von Ohrschmuck und langer Haare - wegen der Funktion der jeweiligen Dienstkleidung erforderlich und gerechtfertigt sind. Sie muß ihre Entscheidung generell, einheitlich und nachvollziehbar treffen. Fehlen generelle Regelungen der obersten Dienstbehörde über das äußere Erscheinungsbild uniformierter Beamter, dürfen nachgeordnete Behörden, namentlich die jeweiligen Dienstbehörden der Beamten, das äußere Erscheinungsbild der Träger von Dienstkleidung nicht eigenständig regeln. Die im angefochtenen Beschluß erwähnte Gehorsamspflicht (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG) erlegt dem Beamten lediglich auf, Weisungen des Dienststellenleiters Folge zu leisten. Sie besagt nichts über den zulässigen Regelungsgehalt solcher Weisungen. Die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG) setzt zwar auch der Gestaltung des äußeren Erscheinungsbildes der Beamten Grenzen. Sie bietet aber mit Blick auf die in Art. 83 BayBG getroffene Sonderregelung keine gesetzliche Grundlage, um speziell auf das äußere Erscheinungsbild der Träger von Dienstkleidung bezogene Vorschriften zu erlassen.

so das Bundesverwaltungsgericht vom 15.01.1999 - 2 C 11/98

Dresscode im Privatunternehmen

Allerdings hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 11.05.2004 - 14 Sa 126/03 entschieden, dass der Arbeitgebert das Tragen von Dienstkleidung nur verlangen könne, wenn er durch Umkleidemöglichkeiten sicherstelle, dass der Arbeitnehmer sich im Privatleben, also nach der Arbeit, ohne Dienstkleidung bewegen könne. Busfahrer und Nationalmannschaftsspieler müssen daher nach "Dienstsschluss" nicht in KVB oder DFB Uniform herumlaufen.

Ein "teilweises" Leistungsverweigerungsrecht kann sich auch aus §§ 273 , 242 BGB i.V.m. § 34 der ArbStättVO ergeben. Dienstkleidung darf den Gesundheitsschutz nicht beeinträchtigen, also z.B. darf eine dicke Wolluniform nicht zum Hitzestau führen. Ggf. müsste der Arbeitgeber eine leichte Sommeruniform zur Verfügung stellen.

Dresscode und Betriebsrat

Ausserdem unterliegt die Anordnung des Tragens von Dienstkleidung der Mitbestimmung des Betriebs- und Personalrats.


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Interviews

Autor

Michael W. Felser ist einer der auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwälte in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [1] und Betreiber des Portals "Juracity - Recht für Alle!" [2] sowie der Themendomain Kuendigung.de [3]. Er hat einige Arbeitnehmer sachkundig bei Problemen wegen Haartracht, Tattoos oder vermeintlichen Verstößen gegen Bekleidungsvorschrinfte beraten und vertreten. Betriebsräte berät er als Sachverständiger auch bei Betriebsvereinbarungen zum Thema "Dienstkleidung".