Fristlose Kündigung

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Version vom 20. April 2015, 19:46 Uhr von Mwf (Diskussion | Beiträge) (fristlose Kündigung - Abmahnung)

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fristlose Kündigung

Eine fristlose Kündigung ist eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, also mit sofortiger Wirkung. Das Arbeitsverhältnis wird sofort beendet, der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung frei, der Arbeitgeber muss keinen Lohn bzw. kein Gehalt mehr zahlen. Im Arbeitsrecht muss dafür ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorliegen. Eine fristlose Kündigung ist nur innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis des Arbeitgebers vom Kündigungsgrund zulässig. In der Regel ist auch eine vorherige vergebliche Abmahnung erforderlich. Der Betriebsrat kann der fristlosen Kündigung nicht widersprechen, sondern kann dagegen nur Bedenken erheben. Der Betriebsrat hat dazu Gelegenheit binnen drei Tagen nach dem Antrag des Arbeitgebers.

fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber

fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer

Die fristlose Kündigung vom Chef ist in der Praxis viel häufiger als die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer. Grund hierfür ist, dass die fristlose Kündigung für den Arbeitnehmer viele Risiken aufweist. Zum einen ist meist mit einer Sperrzeit durch die Arbeitsagentur zu rechnen. Zum anderen verlangt die Rechtsprechung auch bei einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer, dass dieser vorher eine Abmahnung ausspricht, bevor das scharfe Schwert der fristlosen Kündigung gezogen wird.

fristlose Kündigung und ausserordentliche Kündigung

Die Bedeutung der Begriffe "fristlose Kündigung" und "ausserordentliche Kündigung" kann gleich sein, muss es aber nicht. So gibt es zum Beispiel die ausserordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist. Die ausserordentliche Kündigung kann wie die fristlose Kündigung nur aus wichtigem Grund erfolgen, sie kann aber mit einer Frist versehen sein. Die fristlose Kündigung ist daher immer eine ausserordentliche Kündigung, die ausserordentliche Kündigung aber nicht immer eine fristlose Kündigung.

fristlose Kündigung - Gesetzestext

§ 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

fristlose Kündigung - wichtiger Grund

Für eine fristlose Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen.

fristlose Kündigung - betriebsbedingte Kündigung

Eine betriebsbedingte fristlose Kündigung ist in der Praxis nicht denkbar. Zwar gibt es betriebsbedingte ausserordentliche Kündigungen, zB wenn "Unkündbare" bei einer Betriebsstilllegung gekündigt werden müssen:

"Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (BAG 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - Rn. 17, AP BGB § 626 Nr. 228 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 17; 10. Mai 2007 - 2 AZR 626/05 - Rn. 25 mwN, BAGE 122, 264). Allerdings ist der Arbeitgeber wegen des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung in einem besonderen Maß verpflichtet zu versuchen, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden. Besteht irgendeine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzusetzen, wird er den Arbeitnehmer in der Regel entsprechend einzusetzen haben. Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen (BAG 18. März 2010 - 2 AZR 337/08 - aaO; 10. Mai 2007 - 2 AZR 626/05 - aaO). Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen und Nachteilen für den gerade besonders geschützten Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber in diesem Fall zwingend eine der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuhalten (BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 - Rn. 18 mwN)."

(BAG, Urteil vom 22. November 2012 – 2 AZR 673/11)

Diese ausserordentlichen Kündigungen dürfen also nur mit einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden sozialen Auslauffrist ausgesprochen werden. Auch wenn es dem Unternehmken noch so schlecht geht: Selbst der Insolvenzverwalter muss eine Kündigungsfrist einhalten.

fristlose Kündigung - personenbedingte Kündigung

Eine fristlose Kündigung kann auch aus personenbedingten Gründen erfolgen, zB. wenn der Arbeitnehmer aus in der Person liegenden Gründen seine Arbeit nicht mehr erbringen kann:

"Es ist allgemein anerkannt, dass der Verlust einer Fahrerlaubnis bei einem Kraftfahrer einen personenbedingten Grund zur Kündigung - und sogar einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung - darstellen kann (vgl. insbesondere BAG 30. Mai 1978 - 2 AZR 630/76 - BAGE 30, 309; 25. April 1996 - 2 AZR 74/95 - AP KSchG 1969 § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 18 EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 14; 31. Januar 1996 - 2 AZR 68/95 - BAGE 82, 139; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1207; KR-Griebeling 8. Aufl. § 1 KSchG Rn. 293) . Der Verlust des Führerscheins führt zu einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot. Ohne den Führerschein darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Straßenverkehr nicht weiter einsetzen. Der Arbeitnehmer kann seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Kraftfahrer (bzw. KOM-Fahrer) nicht mehr erbringen. Sie ist ihm auf Grund des Verlustes der Fahrerlaubnis rechtlich unmöglich geworden."

(BAG, Urteil vom 05. Juni 2008 – 2 AZR 984/06)

Das gilt aber nur, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr anders eingesetzt werden kann.

Auch eine Überschuldung kann bei einer Vertrauensstellung in Ausnahmefällen zur fristlosen personenbedingten Kündigung führen:

"Schulden des Arbeitnehmers gehören zur privaten Lebensführung und sind für sich kein Kündigungsgrund. Dies gilt selbst für Arbeitnehmer, denen Vermögenswerte anvertraut sind. Die Überschuldung eines in einer Vertrauensstellung beschäftigten Arbeitnehmers kann unter Umständen aber dessen persönliche Ungeeignetheit begründen und damit eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen (KR-Griebeling 10. Aufl. § 1 KSchG Rn. 459)."

(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Mai 2014 – 2 Sa 523/13 –)

fristlose Kündigung - verhaltensbedingte Kündigung

fristlose Kündigung - Verdachtskündigung

Eine Verdachtskündigung

fristlose Kündigung - Begründung der Kündigung auf Verlangen

Normalerweise muss eine Kündigung nicht begründet werden; die Kündigungsgründe müssen erst beim Arbeitsgericht offengelegt werden, wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt.

Bei der fristlosen Kündigung muss die Kündigung auf Verlangen des Arbeitnehmers unverzüglich schriftlich begründet werden, § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB.

fristlose Kündigung - Frist

Nach § 626 Abs. 2 BGB ist eine fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen seit Kenntnis vom Kündigungsgrund zulässig.

fristlose Kündigung - Abmahnung

Eine fristlose Kündigung erfolgt meistens aus verhaltensbedingten Gründen. Deswegen ist regelmäßig einer vorherige Abmahnung notwendig.

"Es hätte, wie auch das Arbeitsgericht bereits meinte, einer erfolglosen Abmahnung bedurft, bevor zum „schärfsten Schwert“ des Arbeitsrechts, der fristlosen Kündigung, gegriffen werden kann (§ 314 Abs. 2 BGB).

Im Bereich der ordentlichen Kündigung beruht die Rechtsgrundlage für das Abmahnungserfordernis im Kern auf dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; im Bereich der außerordentlichen Kündigung auf dem Gesetzestext selbst (§ 626 Abs. 1 BGB). Die Abmahnung hat gleichsam die Funktion einer „gelben Karte“, die den Arbeitnehmer vor der Erteilung der „roten Karte“ (Kündigung) anhalten soll, künftig wieder vertragsgerechte Leistungen zu erbringen und für den Fall der künftigen nicht vertragsgerechten Erfüllung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag Konsequenzen für Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses androht. Diesen Zweck kann die Abmahnung allerdings nur dann erfüllen, wenn es um ein steuerbares Fehlverhalten des Arbeitnehmers geht, das bisherige vertragswidrige Verhalten noch keine klare Negativprognose für die weitere Vertragsbeziehung zulässt und deswegen von der Möglichkeit einer künftigen vertragskonformen Erfüllung auszugehen ist (BAG vom 04. Juni 1997 – 2 AZR 526/96 -, NJW 1998, 554; KR-Fischermeier, 10. Auflage 2013, § 626 BGB Randziffer 262)."

(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2014 – 13 Sa 1207/13 –, Rn. 33)

fristlose Kündigung - Betriebsrat

Der Betriebsrat muss vor jeder Kündigung, d.h. auch vor jeder fristlosen Kündigung angehört werden. Ihm sind die Gründe für die Kündigung mitzuteilen, er soll den Arbeitnehmer vor seiner Stellungnahme anhören. Für die Stellungnahme hat der Betriebsrat allerdings nur drei Tage Zeit.

§ 102 BetrVG Mitbestimmung bei Kündigungen

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) (...) Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(...)

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet. (7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

fristlose Kündigung - Personalrat BPersVG

Auch im öffentlichen Dienst des Bundes ist die Arbeitnehmervertretung, der Personalrat, vor der Kündigung anzuhören. Dem Personalrat gegenüber muss die Kündigung begründet werden. Wird der Personalrat nicht oder nicht ordnungsgemäß angehört, ist die Kündigung unwirksam.

§ 79 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

(...)

(3) Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. Der Dienststellenleiter hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe dem Dienststellenleiter unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen. (4) Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist.

fristlose Kündigung - Personalrat PersVG NRW

fristlose Kündigung - Personalrat PersVG RP

fristlose Kündigung - Mitarbeitervertretung

fristlose Kündigung - häufige Fehler

fristlose Kündigung - Sperrzeit von der Arbeitsagentur

Eine fristlose Kündigung ist bei Arbeitgebern aus zwei Gründen beliebt: zum einen muss sofort kein Gehalt mehr gezahlt werden. Das führt zu besserer Liquidität beim Arbeitgeber und zu finanziellen Problemen beim gekündigten Arbeitnehmer. Denn der Arbeitnehmer muss auch noch mit einer 12-wöchtigen Sperrzeit durch die Arbeitsagentur rechnen, was die finanziellen Probleme noch schlimmer macht. Arbeitnehmer, die von einem Moment auf den anderen ohne Lebensunterhalt dastehen, nehmen oftmals wegen des finanziellen Drucks schlechte Abfindungsangebote an.

fristlose Kündigung - Schwerbehinderte

Auch bei Schwerbehinderten häufen sich fristlose Kündigungen, deren Kündigungsgrund nicht selten an den Haaren herbeigezogen ist. Grund ist neben den oben genannten Gründen (Aufbau finanziellen Drucks) die Tatsache, dass das Integrationsamt es meistens nicht schafft, binnen 14 Tagen eine Entscheidung über den Kündigungsantrag des Arbeitgebers zu treffen. nach dem Gesetz führt das dazu, dass die Zustimmung des Integrationsamtes fingiert wird, so dass sofort gekündigt werden kann. Würde der Arbeitgeber fristgemäß kündigen, könnte er erst nach drei bis vier Monaten die Kündigung aussprechen.


fristlose Kündigung - Rechtsanwalt

Weblinks zum Thema fristlose Kündigung

Gesetzestext § 626 BGB fristlose Kündigung aus wichtigem Grund [1]

Kündigungsschutzgesetz via Bundesgesetze (amtlicher Gesetzestext)[2]

Kuendigung.de [3]: Das größte deutsche Rechtsportal zum Thema "Kündigung" und "Kündigungsfrist" via Juracity - Recht für Alle! (empfohlen von Süddeutscher Zeitung, Ver.di, FAZ, DGB u.a.)

fristlose-kündigung.de [4]: Demnächst spezielle Informationen rund um die fristlose Kündigung von Rechtsanwalt Felser

Interviews von Rechtsanwalt Felser zum Thema Kündigung

Rechtsanwalt Felser gibt als Arbeitsrechtsexperte regelmäßig Interviews im WDR Fernsehen und Radio [5] und für Bild und Bild.de [6].

Interview zum Thema "Kündigung":

T-Online/Business vom 20.8.2010: Im Urlaub gekündigt - was geht und was nicht. Zur angeblichen Unkündbarkeit im Urlaub. Mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser (von unsere Webseite).[7]

Spezielle Interviews von Rechtsanwalt Felser zum Thema Kündigung im Arbeitsrecht finden Sie hier:

Bild.de vom 1.3.2013: Richtig kündigen. Das müssen Sie beim Jobwechsel beachten. Beitrag mit Interview und Tipps von Rechtsanwalt Felser für den gelungenen Jobwechsel [8]

Süddeutsche Zeitung vom 26.4.2012: Wirtschaft: Bloss nichts überstürzen. [9]

Handwerk-Magazin 4/2010 Erschwerte Trennung: Ein neues Urteil des EuGH hat die Kündigungsfristen für deutsche Betriebe verlängert. - Ein Beitrag von Harald Klein mit Interviewzitat von Rechtsanwalt Felser [10]

Rheinische Post vom 25.6.2007: Jobwechsel und Betriebsrente. Beitrag von Rolf Winkel mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Felser [11]

Süddeutsche Zeitung vom 20.5.2005: "Lieber arbeiten als kassieren. Wer nach der Kündigung keine Abfindung akzeptieren will, kann auch auf Weiterbeschäftigung klagen." mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser[12]

Bild & T-Online vom 13.4.2005: "Entlassen – und wie geht's jetzt weiter? Ihr SOS-Plan bei Kündigung" mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser [13]

Süddeutsche Zeitung vom 14.1.2004: "Find mich ab! Von Kündigungen und Abfindungen: Welche Summe Geschasste erwarten können und wann sich eine Klage lohnt." mit Zitaten von Rechtsanwalt Felser [14]


Autor

Michael W. Felser ist der auf das Kündigungsrecht spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [15] und Betreiber des Portals "Juracity - Recht für Alle!" [16] sowie der Themendomain Kuendigung.de [17]. Gemeinsam mit der Arbeitsrichterin Lore Seidel hat den Ratgeber "Kündigung - was tun?" geschrieben. Er hat mehrere tausend Arbeitnehmer im Rahmen einer Kündigung beraten und vertreten. Betriebsräte berät er im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG und bei Massenentlassungen als Berater und Sachverständiger im Rahmen von Verhandlungen zu Interessenausgleich und Sozialplan. In der Fachzeitschrift "Arbeitsrecht im Betrieb" [18] hat er mehrere Fachbeiträge zum Thema "Anhörung des Betriebsrats bei der Kündigung" veröffentlicht. Auf der Grundlage seiner Erfahrungen hat er den "SOS Plan vor der Kündigung" mit wichtigen Tipps für Arbeitnehmer erarbeitet, die die Aussichten auf Weiterbeschäftigung oder eine hohe Abfindung bei Kündigung deutlich verbessern. Auf KStA.de finden Sie eine Kurzfassung [19].