Kündigungsschreiben

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Version vom 14. April 2015, 09:51 Uhr von Mwf (Diskussion | Beiträge) (Kündigungsschreiben – persönliche Übergabe)

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Kündigungsschreiben

Die nachfolgenden Ausführungen geben den Rechtsstand 4/2015 zum Thema Kündigungsschreiben wieder.

Voraussetzung für vielen Kündigungen ist die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform der Kündigung. Eine mündliche Kündigung ist danach nicht ausreichend, sondern unwirksam. Die Rechtsordnung behandelt eine formal unwirksam Kündigung genauso wie eine nicht erfolgte Kündigung. Dies ist bspw. im Arbeitsrecht der Fall und zwar sowohl für die Kündigung von Arbeitnehmer und die Kündigung vom Arbeitgeber. Aber auch im Mietrecht ist eine schriftliche Kündigung gesetzlich vorgeschrieben.

Unabhängig davon empfiehlt sich schon aus Beweisgründen, immer schriftlich mit einem Kündigungsschreiben zu kündigen. Denn wer kündigt, muss im Streitfall beweisen, dass er gekündigt hat. Das geht zwar auch mit Zeugen, gelingt aber häufig nicht. Es ist daher immer zu empfehlen, nur mit Kündigungsschreiben einen Vertrag zu beenden und nicht mündlich.

Damit ist es aber nicht getan, denn ein Kündigungsschreiben macht noch keine Kündigung. Das Kündigungsschreiben muss den Empfänger auch erreichen, und zwar - Sie ahnen es schon - nachweislich. Dazu später.

Beim Kündigungsschreiben sind aber weitere Gesichtspunkte zu beachten. Wenn zB. die Unterschrift vergessen wurde, entspricht das Kündigungsschreiben auch nicht einer gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform.

Wie sieht es aus, wenn man das Kündigungsschreiben per Telefax verschickt? Oder per E-Mail als Anhang oder nur als E-Mail mit einem Kündigungstext? Darf man per SMS Kündigung oder Whatsapp oder Messenger?

Fragen über Fragen, die im folgenden beantwortet werden. Wer sicher gehen will, lässt sich bei der Kündigung unterstützen, entweder durch einen Kündigungsschreiben-Generator oder einen auf das Thema Kündigung spezialisierten Anwalt.

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Kündigungsschreiben – persönliche Übergabe

Sicher ist die Übergabe eines Kündigungsschreiben durch persönliche Übergabe, die Juristen sprechen hier von "unter Anwesenden". Das Problem liegt auch hier darin, dass der Erhalt (Zugang) im Streitfalle, also wenn der Empfänger den Erhalt des Kündigungsschreibens leugnet (Juristen sprechen hier vom Bestreiten), vom Kündigenden bewiesen werden muss. Das kann man sicherstellen, indem man sich den Erhalt auf einer Kopie des Kündigungsschreibens bestätigen (quittieren) lässt. Auch dabei kann noch einiges schriefgehen, zB wenn der Kündigungsempfänger später behauptet, die Kündigung sei - wie die Kopie - nicht unterschrieben gewesen?

Am besten ist daher die Übergabe im Beisein eines sicheren Zeugen, der allerdings auch gesehen haben muss, wie die Kündigung aussah, also ob sie alle notwendigen Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung hatte, zB unterzeichnet war. Unmittelbar nach der Übergabe sollte in einem Aktenvermerk niedergelegt werden, dass und wie die Übergabe erfolgte. Der Aktenvermerk sollte vom Zeugen unterzeichnet werden. Man weiß nie.

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Kündigungsschreiben – Einschreiben/Rückschein

Kündigungsschreiben – Einwurf-Einschreiben

Kündigungsschreiben – Telefax

Kündigungsschreiben – SMS

Kündigungsschreiben – E-Mail

Kündigungsschreiben im Urlaub

Kündigungsschreiben während Krankheit

Kündigungsschreiben – typische Fehler

Kündigungsschreiben-Generator

E-Book Kündigungsschreiben

Weblinks

Kuendigung.de: Kündigung.de Kündigungsschutzzentrum


Interviews

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