Leitender Angestellter: Unterschied zwischen den Versionen

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Der leitende Angestellte ist eine Rechtsfigur des Arbeitsrechts, die wenig mit der landläufigen Bedeutung des leitenden Angestellten zu tun hat.
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Als Anwalt habe ich häufig die Aufgabe, einen leitenden Angestellten mit viel Fingerspitzengefühl davon zu überzeugen, dass er kein leitender Angestellter ist. Obwohl es sogar im Arbeitsvertrag ausdrücklich steht: "Die Parteien sind sich einig, dass der Arbeitnehmer leitender Angestellter im Sinne des § 5 BetrVG ist". Denn es ist arbeitsrechtlich von Nachteil, leitender Angestellter zu sein, jedenfalls im Falle einer Kündigung. Von einem leitenden Angestellten kann das Unternehmen sich nämlich durch Zahlung einer gerichtlich festgesetzten Abfindung lösen, selbst wenn die Kündigung unwirksam ist, §§ 14, 10 KSchG.
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Für leitende Angestellte ist der Betriebsrat nicht zuständig, sondern der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten. Dieser ist nach den Maßgaben des Sprecherausschussgesetzes auch bei der Kündigung zu beteiligen, der Betriebsrat bekommt nur eine Mitteilung, § 105 BetrVG.
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Leitender Angestellter ist nach § 14 Abs. 2 KSchG, wer "zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt" ist. Dabei reicht die Einstellung oder Entlassung ein paar Arbeitnehmer nicht aus, diese Befugnis muß die Tätigkeit vielmehr prägen (mehr dazu und Urteile auf leitender-angestellter.de)
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== '''Buchtipp zum Thema leitende Angestellte''' ==
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== '''Fachbeitrag zum Thema leitende Angestellte''' ==
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== '''Interviews''' ==
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(1) Profits - Magazin der Sparkassen Finanzgruppe, Heft 1/2012 S. 14 ff.: Eindeutige Ziele: Mitarbeitergespräch und Zielvereinbarungen. Ein Beitrag von Susanne Widrat mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [http://io-business.de/wp-content/uploads/2011/05/Eindeutige_Ziele.pdf]
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(2) Focus Money Heft Nr. 26 vom 18. Juni 2003: Interview mit Anwalt Felser zum Thema "Management: Wie Mitarbeitergespräche nd Zielvorgaben Motivation und Effizienz steigern" [http://www.felser.de/felser/download/FMZielV.pdf]
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== ''' Weblinks''' ==
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(1) Leitender-Angestellter.de [http://www.öeitender-angestellter.de/]: Aktuelles rund um die besondere Rechtsstellung von leitenden Angestellten von Juracity - Recht für Alle!
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(2) Erfolgsbeteiligung.de [http://www.erfolgsbeteiligung.de/]: Aktuelles rund um das Thema "Erfolgsbeteiligung" und "Zielvereinbarung" von Juracity - Recht für Alle!
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(3) Zielvereinbarung.net [http://www.zielvereinbarung.net]: Webseite des Autors zum Thema "Zielvereinbarung"
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==  ''' Autor''' ==
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Michael W. Felser ist der auf Leitende Angestellte spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [http://www.felser.de] und Betreiber des Portals "Juracity - Recht für Alle!". Er hat zahlreiche leitende Angestellte und Führungskräfte sachkundig vorvertraglich und bei Problemen und Jobwechsel beraten und vertreten. Betriebsräte und Wahlvorstände berät er zum Thema, wann ein Mitarbeiter leitender Angestellter ist. Referenzen auf Anfrage.

Version vom 9. April 2012, 23:58 Uhr


Der leitende Angestellte ist eine Rechtsfigur des Arbeitsrechts, die wenig mit der landläufigen Bedeutung des leitenden Angestellten zu tun hat.

Als Anwalt habe ich häufig die Aufgabe, einen leitenden Angestellten mit viel Fingerspitzengefühl davon zu überzeugen, dass er kein leitender Angestellter ist. Obwohl es sogar im Arbeitsvertrag ausdrücklich steht: "Die Parteien sind sich einig, dass der Arbeitnehmer leitender Angestellter im Sinne des § 5 BetrVG ist". Denn es ist arbeitsrechtlich von Nachteil, leitender Angestellter zu sein, jedenfalls im Falle einer Kündigung. Von einem leitenden Angestellten kann das Unternehmen sich nämlich durch Zahlung einer gerichtlich festgesetzten Abfindung lösen, selbst wenn die Kündigung unwirksam ist, §§ 14, 10 KSchG.

Für leitende Angestellte ist der Betriebsrat nicht zuständig, sondern der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten. Dieser ist nach den Maßgaben des Sprecherausschussgesetzes auch bei der Kündigung zu beteiligen, der Betriebsrat bekommt nur eine Mitteilung, § 105 BetrVG.

Leitender Angestellter ist nach § 14 Abs. 2 KSchG, wer "zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt" ist. Dabei reicht die Einstellung oder Entlassung ein paar Arbeitnehmer nicht aus, diese Befugnis muß die Tätigkeit vielmehr prägen (mehr dazu und Urteile auf leitender-angestellter.de)


Buchtipp zum Thema leitende Angestellte

Fachbeitrag zum Thema leitende Angestellte

Interviews

(1) Profits - Magazin der Sparkassen Finanzgruppe, Heft 1/2012 S. 14 ff.: Eindeutige Ziele: Mitarbeitergespräch und Zielvereinbarungen. Ein Beitrag von Susanne Widrat mit Interviewzitaten von Rechtsanwalt Michael W. Felser [1]

(2) Focus Money Heft Nr. 26 vom 18. Juni 2003: Interview mit Anwalt Felser zum Thema "Management: Wie Mitarbeitergespräche nd Zielvorgaben Motivation und Effizienz steigern" [2]

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Weblinks

(1) Leitender-Angestellter.de [3]: Aktuelles rund um die besondere Rechtsstellung von leitenden Angestellten von Juracity - Recht für Alle!

(2) Erfolgsbeteiligung.de [4]: Aktuelles rund um das Thema "Erfolgsbeteiligung" und "Zielvereinbarung" von Juracity - Recht für Alle!

(3) Zielvereinbarung.net [5]: Webseite des Autors zum Thema "Zielvereinbarung"

Autor

Michael W. Felser ist der auf Leitende Angestellte spezialisierte Rechtsanwalt in der Kanzlei Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln/Brühl [6] und Betreiber des Portals "Juracity - Recht für Alle!". Er hat zahlreiche leitende Angestellte und Führungskräfte sachkundig vorvertraglich und bei Problemen und Jobwechsel beraten und vertreten. Betriebsräte und Wahlvorstände berät er zum Thema, wann ein Mitarbeiter leitender Angestellter ist. Referenzen auf Anfrage.