Patientenverfügung

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Patientenverfügung

Der Tod und das Sterben – Themen, die wir nicht gerne anrühren. Dennoch ist in den letzten Jahren eine öffentliche Debatte über das Sterben – insbesondere über das für einige Menschen qualvolle Hinscheiden über Wochen und Monate hinweg mit manchmal allzu würdelosen Begleiterscheinungen – in Gang gekommen. Kein Wunder, dass vor allem über Sterbehilfe, über das Sterben-Lassen von Kranken, die den Tod wünschen, diskutiert wird. In Deutschland ist der Begriff „Sterbehilfe“ wegen der furchtbaren Gräueltaten im Dritten Reich ein besonders heikles Thema. Deshalb ist wohl der Disput darüber häufig geprägt von Ängsten, die dann in der Diskussion manchmal zu allerlei Unsachlichkeit führen. Das betrifft selbst den schmalen Bereich des Themas, mit dem sich diese Broschüre beschäftigt: die sogenannten „Patientenverfügungen“ oder auch „Patiententestamente“, wie sie häufig genannt werden.

Wir haben vor der Tatsache, dass Sie selbst in Sachen Tod und Sterben Ihre ganz persönliche Entscheidung treffen wollen, den größten Respekt. Wir hoffen, Ihnen mit dieser Broschüre zu helfen, die Ihnen wichtige Entscheidung so in einen rechtlichen Rahmen einzubinden, dass diese vor deutschen Gerichten Bestand hat.

Organisationen, die für Patientenverfügungen Formulare oder „einfache“ Lösungen anbieten, mögen verlockend sein. Häufig werden diese aber nicht den individuellen Vorstellungen gerecht. Im Rahmen einer anwaltlichen Beratung werden die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten erörtert.

Lesen Sie die folgende Broschüre in Ruhe, lassen Sie sich Zeit, die darin gemachten Vorschläge zu gewichten, zu prüfen und mit Personen Ihres Vertrauens zu diskutieren oder auch bei einem Anwalt oder Notar Ihres Vertrauens zu hinterfragen. Und schließlich lassen Sie sich noch mehr Zeit bei der Umsetzung unserer Ratschläge und Ihrer ganz individuellen Pläne. Das wichtigste Kriterium, nachdem am Ende möglicherweise eine Richterin oder ein Richter über Ihren Wunsch nach einem Tod in Würde entscheiden wird, ist die Glaubwürdigkeit Ihrer ganz persönlichen Willensbekundung. Und da Richter auch nur Menschen sind, sollten Sie darauf vertrauen, dass diese Ihre Ängste und Nöte verstehen können und letztlich auch respektieren. Dies zumal dann, wenn Sie alles daran setzen, „Ihre“ Richterin oder „Ihren“ Richter in Ihren Schriftsätzen davon zu überzeugen, dass es Ihnen letztlich um nur eines geht und ging: um ein menschenwürdiges Ende.


Sterben und Sterben lassen

Die Patientenverfügung ist eine Erklärung, die Ärzten und Angehörigen vorschreiben soll, was man an Behandlung wünscht, wenn man dauerhaft bewusstlos wird oder in ein Koma fällt oder aus anderen Gründen seinen Willen nicht mehr äußern kann. Vor allem aber beinhaltet eine Patientenverfügung, welche Therapien man nicht möchte. Und vielleicht sogar, ob man eine Art Sterbehilfe in Anspruch nehmen möchte.


„Der mutmaßliche Wille zählt“ – eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte am 15. Juli 1998 in einem Beschluss (20 W 224/98) in dem sog. „Betreuungsverfahren“ einen Fall dargestellt, der seinerzeit für viel Aufsehen gesorgt hatte: Eine 85-jährige Frau war seit einem halben Jahr im Krankenhaus. Sie hatte einen ausgedehnten Hirninfarkt, der zu anhaltender Bewusstlosigkeit führte (Koma). Sie wurde über eine Magensonde ernährt; eine Besserung ihres Zustands war nicht zu erwarten. Zu einer freien Willensbestimmung ist sie nicht in der Lage. Ihre Tochter, die auch Betreuerin im Rechtssinn ist, hatte beim Vormundschaftsgericht die Genehmigung beantragt, die künstliche Ernährung einzustellen und nur noch die Versorgung mit Flüssigkeit aufrecht zu erhalten. Dann wäre nach Wochen oder Monaten der Tod eingetreten. Dass Vormundschaftsgericht lehnte den Antrag ab. Es gestattete allerdings, eine Oberschenkelamputation bei der 85-jährigen vorzunehmen. Diese war wegen Gewebenekrose erforderlich.

Die Tochter und der Sohn der Betroffenen legten nun eidesstattliche Versicherungen vor. Diese besagten, dass ihre Mutter sich immer gegen ein langes Siechtum und künstliche Lebensverlängerung ausgesprochen habe. Doch auch das Landgericht wies den Antrag der Tochter ab; danach war das OLG Frankfurt zuständig.

Es führte aus: Es handelt sich nicht um einen Fall der passiven Sterbehilfe, weil der Tod nicht unmittelbar nahe liegt. Stattdessen geht es um den Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme. Dabei ist das Selbstbestimmungsrecht eines Patienten anzuerkennen. Jedoch sind an die Annahme, es gebe einen erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten zu seiner augenblicklichen Lage, erhöhte Anforderungen zu stellen. Es muss der Gefahr entgegengewirkt werden, dass Arzt, Angehörige oder Betreuer das Leben des Betroffenen beenden wollen und dabei nach eigenen Vorstellungen handeln. Im Konflikt stehen die hohe Achtung des Lebens mit der ebenfalls hohen Achtung der Selbstbestimmung der Person.

Das OLG Frankfurt legt weiter dar: „Die Kriterien der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts … ergeben sich … unter besonderer Berücksichtigung des § 1901 BGB, einer Patientenverfügung oder einer Betreuungsverfügung. Im Fall des Behandlungsabbruchs ist die mutmaßliche Einwilligung des Betroffenen maßgeblich. Bei nicht aufklärbarer mutmaßlicher Einwilligung ist dem Lebensschutz der Vorrang einzuräumen“. Das OLG Frankfurt weist das Amtsgericht an, insbesondere den mutmaßlichen Willen der Betroffenen aufzuklären und dann erneut über den Antrag der Tochter auf das Beendigung der künstlichen Ernährung zu entscheiden.


Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht: Der Kampf um Kunden für Broschüren, Formulare, Vereinsmitgliedschaften, Mandate und vielerlei andere Betreuungsdienstleistungen

Die Tochter der Patientin in dem Fall, den das OLG Frankfurt entschieden hatte, zog ihren Antrag beim Gericht zurück. Zu groß sei der öffentliche Druck gewesen, der durch die Berichterstattung über den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt entstanden sei, hieß es. Die Tochter sei sogar von anonymen Anrufern beschimpft worden. Fundamental neue juristische Erkenntnisse wären bei der Fortsetzung des Verfahrens nicht zu erwarten gewesen.


Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, zu einem Zeitpunkt, in dem man körperlich und geistig noch in der Lage ist, seinen Willen zu äußern, eine Patientenverfügung zu verfassen.

In Kurzform: Welche Punkte Sie regeln sollten

Wenn Sie das, was Sie für Ihre Gesundheit wünschen, in einer Situation durchsetzen wollen, in der Sie sich selbst wegen Bewusstlosigkeit oder einem ähnlichen Zustand nicht äußern können, sollten Sie im vorhinein die auf dieser Liste aufgeführten Maßnahmen ergreifen. Die einzelnen Punkte werden in dem danach folgenden Text ausführlicher erläutert, jeweils unter denselben Ziffern.

1. Sprechen Sie mit Ihrem Arzt, Ihren Angehörigen und Freunden; vielleicht auch mit einem Anwalt oder Notar.
2. Schreiben Sie Ihren Willen ausführlich (viele Details) und per Hand auf.
3. Lassen Sie Ihre Unterschrift von Zeugen oder einem Notar beglaubigen.
4. Unterschreiben Sie dieses Schreiben jährlich einmal neu, versehen mit einem Vermerk: „Dies gilt weiter…“ und dem jeweiligen Datum.
5. Hinterlegen Sie eine Kopie Ihrer Dokumente.
6. Bewahren Sie einen Hinweis auf Ihre Patiententenverfügung bei sich auf (z.B. in Ihrer Brieftasche).
7.Informieren Sie Angehörige, den Hausarzt und Freunde, dass Sie eine Patientenverfügung verfasst haben und evtl. Vollmachten für einen oder  mehrere Betreuer ausgestellt haben.
8. Bestellen Sie mit einer Vollmacht einen Betreuer und einen ergänzenden Betreuer für den Fall, dass Sie selbst Ihren Willen nicht mehr  äußern können.
9. Bestellen Sie mit einer Vorsorgevollmacht einen Bevollmächtigten, der Ihren Willen kennt.

Im Detail: Was Sie regeln sollten

Die Experten streiten sich bei fast jedem Punkt. Wir haben deshalb an vielen Stellen genannt, auf wen wir uns beziehen und darauf hingewiesen, dass es widersprüchliche Ansichten gibt.

1. Sprechen Sie mit Ihrem Arzt, Ihren Angehörigen, Freunden und vielleicht einem Anwalt oder Notar.

Ihr Arzt kann Ihnen erläutern, welche medizinischen Behandlungsmöglichkeiten beispielsweise bei Komapatienten möglich sind und was sie für Wirkungen haben. Er schildert auch, was es beispielsweise bedeutet, wenn die künstliche Ernährung bei einem Komapatienten beendet wird und ob es sinnvoll ist, in einem derartigen Fall Schmerzmittel zu verordnen, um dieses „Verhungern“ nicht zu einer Qual werden zu lassen.

Ein Anwalt oder Notar kann Ihnen erklären, wie die juristische Lage ist, welche Rechte Sie als Patient haben, was ein Arzt darf – und was nicht. Viele Menschen wollen im Fall eines Komas ihren Angehörigen nicht zu Last fallen. Sie empfinden sich selbst als unzumutbar. Sprechen Sie mit Angehörigen und Freunden darüber – vielleicht haben diese ganz andere Erwartungen, als Sie sich vorgestellt haben.

2. Schreiben Sie Ihren Willen per Hand auf.

Es ist anzuraten, für die Patientenverfügung kein vorgegebenes Formular zu benutzen, weder von einer Organisation noch von einer Ärztekammer oder Vereinen. Das birgt die Gefahr, einfach zu unterschreiben, ohne sich vorher eingehend Gedanken über die eigenen individuellen Vorstellungen zu machen.

Selbst hinsetzen und – handschriftlich – schreiben. Das können auch 20 Seiten werden, sogar in krakeliger Schrift. Legen Sie auch dar, mit wem Sie über Ihre Entscheidung gesprochen haben und was Sie bewogen hat, eine Patientenverfügung zu verfassen.

Dennoch haben die Formulare einen Vorteil: Es sind einige inhaltliche Punkte vorgegeben, die in jede Patientenverfügung gehören.

Daher haben auch wir eine Liste mit den Angaben aufgestellt, die Sie mindestens erwähnten sollten:

• Vor- und Zuname • Adresse • Geburtsdatum • Telefon • vorherige Krankheiten • Ort, Datum, Unterschrift • evtl. notarielle Beglaubigung oder Unterschrift von Zeugen • (Raum für die jährliche Wiederholung der Unterschrift incl. Datum lassen) • Name und Adresse des Hausarztes • Es existiert eine Betreuungsverfügung… • Das Patiententestament ist als Kopie hinterlegt bei… • Anweisungen an die Ärzte: Was Sie bei einem Zustand wie z.B. Koma wünschen: Künstliche Ernährung oder nicht; Anwendung von Antibiotika oder nicht; Bluttransfusion oder nicht, Dialyse oder nicht. • Nach welchem Zeitraum im Koma sollen lebensverlängernde Maßnahmen eingestellt werden? • Möchten Sie schmerzlindernde Mittel erhalten, auch beispielsweise, wenn die künstliche Ernährung beendet wird?


3. Notarielle Beglaubigung oder Unterschrift von Zeugen

Sie selbst können sich nicht bestätigen, dass Sie im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte waren, als Sie die Patientenverfügung geschrieben haben. Das können nur Dritte so beurteilen, dass es ein Richter auch später glaubt. Daher können/sollten Sie sich die Patientenverfügung bei einem Notar beglaubigen lassen. Sie können auch Zeugen unterschreiben lassen, die später vor Gericht bestätigen können, dass Sie das Geschriebene selbst verfasst haben und dass es die auf dem Papier festgehaltenen Punkte auch Ihrer eigenen Meinung voll entsprechen.

4. Unterschreiben Sie dieses Schreiben jährlich einmal und versehen Sie es mit dem Vermerk: „Dieses gilt weiter“ und vergessen Sie bitte das bei Ihrer Unterschrift jeweilige Datum nicht.

Der Richter muss davon überzeugt sein, dass Sie Ihren Willen, den Sie einmal aufgeschrieben haben, vor nicht allzu langer Zeit gelesen und noch für richtig befunden haben.

5. Hinterlegen Sie eine Kopie Ihrer Dokumente.

Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung in Kopie einer Person Ihres Vertrauens zu geben, die damit von der Existenz dieser Verfügung weiß und im Bedarfsfall darauf aufmerksam machen kann.

Das Original muss selbstverständlich sicher aufbewahrt werden und es muss sichergestellt sein, dass die Patientenverfügung auch aufgefunden wird und die behandelnden Ärzte davon Kenntnis erlangen.


6. Bewahren Sie einen Hinweis auf Ihr Schreiben in Ihrer Brieftasche auf, z. B. die Registrierungskarte (s.o. Punkt 5.)

Es ist wichtig, dass Rettungsdienst und andere darauf hingewiesen werden, dass Sie bestimmte Vorstellungen von Ihrer medizinischen Behandlung haben, dass es Personen gibt, die darüber informiert sind und die teilweise entscheidungsbefugt sind.

7. Informieren Sie Angehörige, Hausarzt und Freunde, dass Sie eine „Patientenverfügung“ verfasst haben und Vollmachten für Betreuer ausgestellt haben.

Wenn die nahe stehenden Angehörigen und beispielsweise Ihr Arzt nicht von Ihrer Patientenverfügung wissen, wird Ihre Patientenverfügung auch nicht beachtet werden.

8. Bestellen Sie mit einer Vollmacht einen Betreuer und einen ergänzenden Betreuer für den Fall, dass Sie selbst Ihren Willen nicht mehr äußern können.

Benennen Sie einen Betreuer für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr zu einer Willenserklärung in der Lage sind und das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen muss (sog. Betreuungsverfügung). Wollen Sie etwa Ihre Tochter oder Ihren Sohn als Vertrauensperson einsetzen, weisen Sie ruhig darauf hin, dass Sie sich wegen eines eventuellen Erbes bewusst sind, dass es bei diesen einen Interessenskonflikt geben könnte. Begründen Sie, warum Sie es trotzdem als sinnvoll erachten, wenn Ihre Tochter oder Ihr Sohn die notwendigen Entscheidungen troffen sollen.

Es ist sinnvoll, einen „Ersatzbetreuer“ für den Fall zu bestimmen, dass der Betreuer sein Amt nicht mehr ausüben kann, weil er z.B. selbst erkrankt.


Für die Betreuungsverfügung reicht schon ein handgeschriebenes Blatt. Es bestehen keine Formvorschriften.


9. Bestellen Sie mit einer Vorsorgevollmacht einen Bevollmächtigten, der Ihren Willen kennt (sog. Vorsorgevollmacht)

Der Sinn der Vorsorgevollmacht ist: Sie bevollmächtigen eine Person, die Ihren Willen kennt. Diese Person ist befugt, alle Entscheidungen in Ihrem Interesse zu treffen, wenn Sie sich selbst nicht mehr äußern können. Dadurch soll die gerichtliche Bestellung eines Betreuers vermieden werden, denn ein gerichtlich bestellter Betreuer ist nicht notwendig, wenn ein Bevollmächtigter Sie aufgrund einer wirksamen Vollmacht umfassend vertreten kann.


Entscheiden Sie nicht, ohne das Vormundschaftsgericht zu fragen!

Angehörige sollten im Zweifel das Vormundschaftsgericht fragen, bevor Sie eine Entscheidung umsetzen.

Zu beachten ist dringend, dass eine aktive Sterbehilfe nach wie vor strafbar und verboten ist. Hat der Patient z.B. in seiner Patientenverfügung aufgeführt, dass er durch eine aktive Handlung getötet werden möchte, dürfen Sie dies unter keinen Umständen umsetzen.


Begriffserklärungen

Apalliker: Ein Bewusstloser, bei dem die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Die vegetativen Funktionen wie Temperatur-, Kreislauf- und Atemregulierung sind so weit erhalten, dass er überlebt, wenn er medizinisch und pflegerisch entsprechend betreut wird. Apalliker werden auch „Wachkoma-Patienten“ genannt. Sie sind nicht in der Lage, Blickkontakt aufzunehmen. In diesem Zustand können sie etwa zwei bis fünf Jahre überleben.

Patientenverfügung: Es legt schriftlich fest, was der Patient für den Fall vorsieht, dass er in einer Situation ist, in der er nicht mehr selbst seinen Willen äußern kann, weil er z.B. im Koma liegt. Der auch gebräuchliche Ausdruck „Patiententestament“ ist insofern unrichtig, als das normale Testament erst nach dem Tod gilt. Das Patiententestament jedoch soll gerade vor dem Tod wirksam werden. Es ist jederzeit widerrufbar.

Betreuungsverfügung: Mit ihr bestellen Sie eine Person Ihres Vertrauens als Betreuer. Legen Sie Ihren Betreuer nicht selbst fest, kann das Gericht ihn bestimmen.

Ergänzungsbetreuer: Es kann sinnvoll sein, neben dem eigentlichen Betreuer noch einen Ergänzungsbetreuer festzulegen für den Fall, dass der Betreuer sein Amt nicht ausüben kann. Es kann auch ein zusätzlicher Betreuer bestellt werden, die nur gemeinsam Entscheidungen treffen können. Damit hat das Gericht zwei Ansprechpartner. Möglich ist auch die Aufteilung verschiedener Betreuungsbereiche auf unterschiedliche Betreuer, z.B. einen Betreuer für Gesundheitsangelegenheiten und einen anderen Betreuer für Vermögensangelegenheiten.

Vorsorgevollmacht: Sie bevollmächtigt einen anderen, Entscheidungen in Angelegenheiten des Vollmachtgebers zu treffen, wenn dieser selbst nicht in der Lage ist, seinen Willen zu äußern, weil er z.B. im Koma liegt.

Direkte aktive Sterbehilfe: Gezielte Tötungen des Patienten, um z.B. unerträgliche Schmerzen zu beseitigen. Verlangt der Patient nicht nach dieser Tötung, nimmt beispielsweise des Pflegepersonal sie vor, dann liegt ein Totschlag vor (§ 212 Strafgesetzbuch). Verlangt der Patient danach, kann eine „Tötung auf Verlangen“ vorliegen, § 216 Strafgesetzbuch.

Indirekte aktive Sterbehilfe: Gegeben, wenn der Patient z.B. stark schmerzlindernde Mittel bekommt, die gleichzeitig das Leben verkürzen. Solange die Lebensverkürzung nicht beabsichtigt ist, ist sie nicht strafbar.

Passive Sterbehilfe: Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen wie beispielsweise Wiederbelebung, künstliche Ernährung, Operation. Mit anderen Worten: Das Unterlassen von Behandlung. Von sich aus darf ein Arzt nicht darauf verzichten. Er hat eine sog. „Garantenstellung“ und eine ärztliche Hilfspflicht. Verlangt der Patient, der zurechnungsfähig ist, weitere Behandlungen zu unterlassen, um sterben zu können, darf der Arzt nicht weiter behandeln. Denn der Arzt darf nur so lange tätig sein, wie der Patient einwilligt. Behandelt der Arzt ohne Einwilligung, kann beispielsweise eine Körperverletzung gegenüber dem Patienten vorliegen.

Muster einer Patientenverfügung

Das Muster sollte, wie ausgeführt, nicht unkritisch übernommen werden. Es soll an dieser Stelle nur Anhaltspunkte geben, welche Regelungen getroffen werden können. Jede Regelung in der eigenen Verfügung sollte gut durchdacht sein.



PATIENTENVERFÜGUNG

1. Persönliche Angaben:

Name:
geb. am:
Geburtsort: 
Wohnort:
Straße:
Telefon:

2. Allgemeine medizinische Daten: 

Blutgruppe: 
Rhesus-Faktor:
Schutzimpfungen: 
a) Polio
b) Tetanus
c) Diphterie
d) Tuberkulose
e) Thyphus/Parathyphus

3. Angaben zur eigenen Krankengeschichte:

a) Diabetes:
b) Allergien:
c) sonstige Unverträglichkeiten (z.B. Kontraindikationen):
d) Dauerbehandlung mit Cortison:
e) Einnahme von Medikamenten:
f) Alkoholismus:
g) Operationen:
h) andere Vorerkrankungen:

4: Auskunft und Einwilligung bei ärztlichen Maßnahmen

a) Für den Fall eines Unfalls oder einer plötzlich auftretenden Krankheit sind nachstehende Personen umgehend zu benachrichtigen:
 
___________________________________________________________________

b) Folgende Personen sind berechtigt, von dem behandelnden Arzt Auskünfte über den Gesundheitszustand sowie über die erforderlichen
therapeutischen Maßnahmen zu verlangen:

 ___________________________________________________________________

Im Hinblick auf die aufklärungsberechtigten Personen entbinde ich den behandelnden Arzt von seiner Schweigepflicht.

c) Hiermit bevollmächtige ich Herrn/Frau ___________________________________ 
seine/ihre Einwilligung zu medizinisch notwendigen Maßnahmen und Eingriffen zu geben oder zu verweigern.

5. Betreuungsverfügung

Muss das Vormundschaftsgericht einen Betreuer einsetzen, weil ich nachweislich nicht mehr in der Lage bin, 
meine Angelegenheiten zu besorgen,  so soll folgende Person als Betreuer bestellt werden:

Herr/Frau __________________ wohnhaft in _____________________ ersatzweise 
Herr/Frau __________________ wohnhaft in _____________________.

6. Vorsorge-Vollmacht

Stellen zwei Fachärzte unabhängig voneinander fest, dass ich handlungs- und entscheidungsunfähig bin, 
ermächtige ich nachstehende Person  meines Vertrauens, in meinem Namen zu handeln: 

Herr/Frau __________________ wohnhaft in _____________________ ersatzweise
Herr/Frau __________________ wohnhaft in _____________________. 

7. Organspende

Mit der Entnahme meiner Organe zum Zweck der Organspende bin ich unter der Voraussetzung einverstanden, 
dass mindestens zwei Ärzte unabhängig  voneinander meinen klinischen Tod festgestellt haben. 
(ggf. Beschränkung auf bestimmte Organe oder ganz streichen)

8. Wissenschaftlicher Zweck

Unter den zu 5. genannten Voraussetzungen, bin ich auch damit einverstanden, dass mein Körper nach meinem Tod 
wissenschaftlichen Zwecken zur Verfügung steht (ggf. streichen). 

9. künstliche Lebensverlängerung

Ich verfüge hiermit, dass mein Leben auf keinen Fall künstlich verlängert werden soll, wenn ich 

a) unheilbar erkranken und dabei nach medizinischer Einschätzung erhebliche Schmerzen erleiden werde.

b) wegen andauernder Bewusstlosigkeit, einer durch Unfall oder Krankheit eingetretenen Hirnschädigung oder

c) wegen eines Ausfalls anderer lebenswichtiger Funktionen nicht mehr in der Lage bin, ein menschenwürdiges Dasein zu führen.

Diese Verfügung gilt nur, soweit mindestens zwei Ärzte unabhängig voneinander zu einer solchen Diagnose kommen. 
In diesem Fall wünsche ich  außerdem, dass keine weiteren diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen mehr an mir durchgeführt werden.

(Ort, Datum) (Unterschrift)

Eva Gerz
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte