das entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.08.2007 – 1 K 2123/06) auf die Klage des Vaters einer Referendarin, die auf eine Stelle im Vorbereitungsdienst warten musste. Die Familienkasse hatte es abgelehnt, der angehenden Lehrerin nach der Prüfung im März 2006 weiter Kindergeld zu gewähren, weil der nächste Einstellungstermin ins Referendariat bereits der August 2006 gewesen wäre. Dem folgten die Richter des Finanzgerichts aber nicht. Ihrer Auffassung nach stand aufgrund einer von der Tochter des Klägers vorgelegten behördlichen Bescheinigung fest, dass diese wegen der hohen Bewerberzahl zum Vorbereitungsdienst zum August 2006 keine Referendarstelle erhalten konnte. Die Forderung der Familienkasse, das Kind hätte sich trotzdem zum Einstellungstermin im August 2006 bewerben müssen, sah das Finanzgericht als Formalismus an. Die Bestätigung der Behörde reiche als Nachweis aus. Inzwischen habe die Tochter des Klägers die Referendarstelle auch zum 01.02.2007 erhalten. Damit war weiterhin Kindergeld bis zu diesem Termin (Beginn des Referendariats) zu gewähren. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig geworden.

Beim Rechtsreferendariat ist die Rechtslage gleichgelagert. Auch dort müsste also während der Wartezeit das Kindergeld weitergezahlt werden.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.08.2007 – 1 K 2123/06)

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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