Die Kürzung der Unterhaltsbeihilfe nach (zunächst) nicht bestandenem Assessorexamen unterliegt in NRW der Mitbestimmung der Referendarvertretungen. Zuständig ist der Bezirkspersonalrat der Rechtsreferendare beim jeweiligen Oberlandesgericht, das hat das Oberverwaltungsgericht in Münster entschieden:

„Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage gegen die Kürzung der Unterhaltsbeihilfe an den Kläger, der damals noch Rechtsreferendar war, gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Referendare (UBeihV) für formell und materiell rechtmäßig erklärt, weil das personalvertretungsrechtlich erforderliche Mitbestimmungsverfahren (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW) ordnungsgemäß durchgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Kürzung erfüllt und ein besonderer Härtefall im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 2 UBeihV objektiv nicht festzustellen sei. (…) Da der angefochtene Kürzungsbescheid als mitbestimmungspflichtige Maßnahme vom Präsidenten des OLG I.zu treffen war, war die seinerzeitige Dienststelle des Klägers (das LG C. , vgl. § 99 Abs. 3 LPVG NRW) nicht zur Entscheidung befugt, sodass nach § 98 i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW die Stufenvertretung, d.h. hier der Bezirkspersonalrat beim OLG I., zu beteiligen war.“

OVG NW vom 13.06.2006 Aktenzeichen: 1 A 3551/04

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
während des Vorbereitungsdienstes Vorsitzender des Bezirkspersonalrats der Rechtsreferendare beim Oberlandesgericht Köln

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