Dem einen sein Frühling verheissender Froschgesang ist dem anderen sein Nachtruhe störender Froschlärm. Der Frosch kann nicht anders: ihm dient sein Quaken dem Anlocken des anderen Geschlechts. Wer geschickt ist, kann sich auch als Artfremder in das Quakkonzert einmischen und sieht sich dann – sozusagen als Beweis erfolgreichen Imitierens – sogar agressiven Scheinangriffen der kleinen Amphibien ausgesetzt, um den unerwünschten neuen Konkurrenten zu vertreiben. Rechtlich ist die Situation so kompliziert wie der Eingangssatz es andeutet: Frösche dürfen als geschützte Tierart nicht aus dem Teich entfernt werden (sie suchen sich den übrigens im Normalfall auch selbst aus!). Sie dürfen nicht gefangen werden und umgesetzt werden. Der Teich darf auch nicht trockengelegt werden. Allerdings muss der „Störer“ (Gartenteichbesitzer) versuchen, eine behördliche Befreiung von den Vorschriften des Tier- und Naturschutzes zu erhalten. Schadensersatz kann der „Gestörte“ indes nicht verlangen.

Das bis heute massgebliche Urteil des Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 20.11.1992 – V ZR 82/91) können Sie hier herunterladen. Beim NABU können Sie sich über die aktuelle Situation (Wanderungen etc.) bei Lurcharten informieren.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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