Ein suizidgefährdeter Mann besteigt gemeinsam mit Kollegen eine Kranplattform in vierzig Metern Höhe. Die Kollegen verlassen absprachegemäß die Plattform, um sich zum Maschinenraum zu begeben. Der Mann bleibt alleine auf der Plattform zurück; was er in der Folge dort oben gemacht hat, ist unklar. Etwa eine Viertelstunde später stürzt er aus ungeklärter Ursache hinunter und verstirbt.

Die Ehefrau begehrte Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Versicherungsträger lehnte dies jedoch ab. Das Landessozialgericht gab der Versicherung Recht. Die Richter waren nicht überzeugt, ob der Versicherte zum Unfallzeitpunkt seiner beruflichen, also der versicherten Tätigkeit, nachgegangen sei.

Das Bundessozialgericht (B 2 U 28/06) sah dies allerdings anders. Nach Auffassung des Revisionsgerichts kam es auf die Frage an, ob der Mann bei Verrichtung seiner Tätigkeit gestürzt sei oder er sich in Selbstmordabsicht von der Plattform gestürzt hatte. Letztlich sprachen zahlreiche Indizien für einen Suizid. Die Frage ließ sich jedoch nicht abschließend klären. Das BSG entschied, dass die Beweislast für den Suizid den Versicherer treffe. Danach entfällt der gesetzliche Schutz aus der Unfallversicherung nur dann, wenn bewiesen ist, dass der Versicherte seine berufliche Tätigkeit für private Zwecke unterbrochen oder beendet hat.

Für die Hinterbliebene mag die Entscheidung zu begrüßen sein. Allerdings erscheint es mir makaber, bei einem Suizid von privaten Zwecken zu sprechen. Aber auch ein finaler Zweck ist wohl eher privater Natur.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: marktplatz-recht/jurion

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